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Document 62016TN0290

    Rechtssache T-290/16: Klage, eingereicht am 7. Juni 2016 — Fruits de Ponent/Kommission

    ABl. C 270 vom 25.7.2016, p. 64–66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.7.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 270/64


    Klage, eingereicht am 7. Juni 2016 — Fruits de Ponent/Kommission

    (Rechtssache T-290/16)

    (2016/C 270/70)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Fruits de Ponent, SCCL (Alcarràs, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Roca Junyent, J. Mier Albert, R. Vallina Hoset)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Europäische Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der der Escarp. S.C.P., der Agropecuaria Sebcar, S.L., und der Rusfal 2000, S.L., durch ihre Handlungen und Unterlassungen in Bezug auf die Störungen der Märkte für Pfirsiche und Nektarinen im Wirtschaftsjahr 2014 und insbesondere durch den Erlass der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 entstanden ist;

    die Europäische Kommission zu verurteilen,

    an die Escarp. S.C.P. einen Betrag von 121 085,11 Euro,

    an die Agropecuaria Sebcar, S.L., einen Betrag von 162 540,46 Euro,

    an die Rusfal 2000, S.L., einen Betrag von 28 808,99 Euro jeweils zuzüglich Ausgleichs- und Verzugszinsen zu zahlen;

    der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit der vorliegenden Klage wird Ersatz des Schadens begehrt, der durch die Handlungen und Unterlassungen der Europäischen Kommission in Bezug auf die Störungen der Märkte für Pfirsiche und Nektarinen im Wirtschaftsjahr 2014 und insbesondere, aber nicht allein, durch den Erlass der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 913/2014 (1) und (EU) Nr. 932/2014 (2) entstanden sein soll.

    Die Klägerin stützt die Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie geltend macht, dass die in der Gemeinschaftsrechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus außervertraglicher Haftung der Europäischen Union erfüllt seien.

    Erstens habe die Kommission durch ihre Handlungen und Unterlassungen einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Rechtsnormen begangen, die bezweckten, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, wie es bei den Grundsätzen der Sorgfaltspflicht, der Fürsorgepflicht und der guten Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie beim Willkürverbot der Fall sei.

    Als die Kommission im Sommer 2014 Maßnahmen gegen die Störungen der Märkte für Pfirsiche und Nektarinen erlassen habe, habe sie nämlich

    eine Krisenregelung erlassen, die sie selbst zuvor als unangemessen und wirkungslos betrachtet habe, weil sie von den Erzeugerorganisationen nicht angewandt werden würde, da diese zu klein seien und ihnen die Mittel für ihre Anwendung fehlten;

    keine Information über den Markt gesammelt;

    gehandelt, ohne in Bezug auf die Maßnahmen der Marktrücknahme geeignete Daten zu erheben;

    zu spät eingegriffen.

    Außerdem seien die Maßnahmen der kofinanzierten Marktrücknahme von Erzeugnissen, der Werbung und der kostenlosen Verteilung objektiv ungeeignet gewesen.

    Ferner habe die Kommission die Begründungspflicht verletzt.

    Zweitens sei den drei betroffenen Unternehmen ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden, der auch bezifferbar sei.

    Schließlich bestehe zwischen dem Schaden und dem rechtswidrigen Handeln der Kommission ein Kausalzusammenhang.


    (1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 913/2014 der Kommission vom 21. August 2014 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Unterstützung für Pfirsich- und Nektarinenerzeuger (ABl. 2014, L 248, S. 1).

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 932/2014 der Kommission vom 29. August 2014 mit befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014 (ABl. 2014, L 259, S. 2).


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