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Document 62016TN0056

Rechtssache T-56/16: Klage, eingereicht am 10. Februar 2016 — Oil Pension Fund Investment Company/Rat

ABl. C 111 vom 29.3.2016, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/35


Klage, eingereicht am 10. Februar 2016 — Oil Pension Fund Investment Company/Rat

(Rechtssache T-56/16)

(2016/C 111/42)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Oil Pension Fund Investment Company (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kleinschmidt)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

mit sofortiger Wirkung den Beschluss (GASP) 2015/2216 des Rates vom 30. November 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2204 des Rates vom 30. November 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, für nichtig zu erklären;

eine prozessleitende Maßnahme gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichtes zu erlassen, mit der dem Beklagten aufgegeben wird, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss vorzulegen, soweit sie die Klägerin betreffen;

die Akten der Rechtsache Oil Pension Fund Investment Company/Rat (T-121/13, ECLI:EU:T:2015:645) hinzuzuziehen;

dem Rat die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 266 AEUV

Die Klägerin ist der Auffassung, dem Rat sei es gemäß Art. 266 AEUV verwehrt, Rechtsakte zu erlassen, die den gleichen Inhalt haben, wie die mit dem Urteil des Gerichtes in der Rechtssache Oil Pension Fund Investment Company/Rat (T-121/13, ECLI:EU:T:2015:645) für nichtig erklärten Rechtsakte vom 21. Dezember 2012.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin, ihres Rechtes auf effektiven Rechtsschutz und der Begründungspflicht

In diesem Zusammenhang rügt die Klägerin, dass eine ordnungsgemäße Anhörung nicht stattgefunden habe und ihr keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Die in den angegriffenen Rechtsakten enthaltene Begründung sei für die Klägerin nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen sei die Klägerin in ihren Verteidigungsrechten und ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liege ebenfalls vor. Ferner wird vorgetragen, dass der Rat die die Klägerin betreffenden Umstände nicht richtig geprüft habe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein faires Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verwehrt sei, da sie sich mangels Kenntnis zu den entsprechenden Vorhaltungen und vorgeblichen Beweismitteln des Rates nicht konkret äußern und auch keine etwaigen Gegenbeweise in den Rechtsstreit einbringen könne.

3.

Dritter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler, nicht- oder fehlerhafte Ermessenausübung und Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Nach Auffassung der Klägerin habe der Rat offensichtliche Beurteilungsfehler beim Erlass der angegriffenen Rechtsakte begangen. Der Rat habe den Sachverhalt, der den angefochtenen Rechtsakten zu Grunde liege, unzureichend und/oder falsch ermittelt. In diesem Zusammenhang wird unter anderem vorgetragen, dass die in den angegriffenen Rechtsakten hinsichtlich der Klägerin benannten Gründe für den Erlass der restriktiven Maßnahmen unzutreffend seien. Die angegriffenen Rechtsakte würden zudem gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Rechte

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass sie durch die angegriffenen Rechtsakte in ihren durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtscharta) gewährleisteten Grundrechten verletzt worden sei. Diesbezüglich macht sie die Verletzung der unternehmerischen Freiheit in der Europäischen Union (Art. 16 der Grundrechtscharta) und des Rechtes, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum in der Europäischen Union zu nutzen und insbesondere darüber frei zu verfügen (Art. 17 der Grundrechtscharta), geltend. Ferner rügt die Klägerin die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 20 der Grundrechtscharta) und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung (Art. 21 der Grundrechtscharta).


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