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Document 62016TN0010

Rechtssache T-10/16: Klage, eingereicht am 14. Januar 2016 — GABO:mi/Kommission

ABl. C 111 vom 29.3.2016, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/28


Klage, eingereicht am 14. Januar 2016 — GABO:mi/Kommission

(Rechtssache T-10/16)

(2016/C 111/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: GABO:mi Gesellschaft für Ablauforganisation:milliarium mbH & Co. KG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ahlhaus und C. Mayer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären;

der Beklagten die gesamten Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der folgenden Beschlüsse der Beklagten:

Beschluss vom 2. Dezember 2015 (Ref. Ares[2015]5513293) über FP-7-Finanzhilfevereinbarungen und Schreiben vom 2. Dezember 2015 (Ref. Ares[2015]5513293) über FP-6-Finanzhilfevereinbarungen hinsichtlich der Entscheidung der Beklagten, nach der Prüfung (RAIA000024) von unter dem FP 7 geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und der Prüfung (RAIA000027) von FP-6-Verträgen Rückforderungen vorzunehmen,

Beschluss, der Klägerin mit der Belastungsanzeige Nr. 3241514917 (Ref. Ares[2015]5513293) aufzugeben, bis zum 15. Januar 2016 insgesamt 1 770 417,29 Euro auf das Bankkonto der Beklagten zu überweisen und

Beschluss, mit den Schreiben vom 16. Dezember 2015 (Ref. Ares[2015]5894346, Ref. Ares[2015]5898040, Ref. Ares[2015]5899627), 21. Dezember 2015 (BUDG/DGA/C4/DB — 025798.4) und 14. Januar 2016 (BUDG/DGA/C4/DB — 025798.1) die einzelnen Zahlungen gegen den von der Klägerin nach der Belastungsanzeige Nr. 3241514917 (Ref. Ares[2015]5513293) angeblich geschuldeten Betrag aufzurechnen.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Die angefochtenen Beschlüsse seien rechtswidrig, da alle geltend gemachten Kosten das in Art. II.14.1 der Finanzhilfevereinbarung genannte Förderkriterium erfüllten.

2.

Die angefochtenen Beschlüsse genügten nicht den einschlägigen formalen und verfahrensrechtlichen Anforderungen und verstießen gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung.

3.

Die angefochtenen Beschlüsse seien fehlerhaft, da sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen.

4.

Auch die Verhängung von pauschaliertem Schadensersatz in den angefochtenen Beschlüssen sei rechtswidrig, da keine finanziellen Beiträge ohne Rechtfertigung an die Klägerin gezahlt worden seien.


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