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Document 62016CJ0184

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. September 2017.
    Ovidiu-Mihaita Petrea gegen Ypourgou Esoterikon kai Dioikitikis Anasygrotisis.
    Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2004/38/EG – Richtlinie 2008/115/EG – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Aufenthalt eines Angehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats trotz eines Verbots des Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Staates – Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Rücknahme einer Anmeldebescheinigung und einer zweiten Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet – Möglichkeit, sich auf die Rechtswidrigkeit einer früheren Entscheidung zu berufen – Übersetzungsverpflichtung.
    Rechtssache C-184/16.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:684

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

    14. September 2017 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2004/38/EG – Richtlinie 2008/115/EG – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Aufenthalt eines Angehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats trotz eines Verbots des Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Staates – Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Rücknahme einer Anmeldebescheinigung und einer zweiten Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet – Möglichkeit, sich auf die Rechtswidrigkeit einer früheren Entscheidung zu berufen – Übersetzungsverpflichtung“

    In der Rechtssache C‑184/16

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis (erstinstanzliches Verwaltungsgericht Thessaloniki, Griechenland) mit Entscheidung vom 23. März 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 1. April 2016, in dem Verfahren

    Ovidiu-Mihăiță Petrea

    gegen

    Ypourgos Esoterikon kai Dioikitikis Anasygrotisis

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Regan, J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), A. Arabadjiev und C. G. Fernlund,

    Generalanwalt: M. Szpunar,

    Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2017,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    von Herrn Ovidiu-Mihăiță Petrea, vertreten durch S. Dima und A. Muntean, dikigoroi,

    der hellenischen Regierung, vertreten durch D. Katopodis und A. Magrippi als Bevollmächtigte,

    der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,

    der dänischen Regierung, vertreten durch M. S. Wolff und C. Thorning als Bevollmächtigte,

    der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon und C. Brodie als Bevollmächtigte im Beistand von B. Lask, Barrister,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Montaguti und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. April 2017

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 27, 28 und 30 bis 32 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, mit Berichtigung in ABl. 2004, L 229, S. 35), von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98) sowie der Grundsätze der Effektivität und des Vertrauensschutzes.

    2

    Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Ovidiu‑Mihăiță Petrea und dem Ypourgos Dimosias Taxis kai Prostasias tou Politi (Ministerium für öffentliche Ordnung und zum Schutz der Bürger), nunmehr Ypourgos Esoterikon kai Dioikitikis Anasygkrotisis (Ministerium für Inneres und Verwaltungsumbau), über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem eine dem Betroffenen ausgestellte Anmeldebescheinigung zurückgenommen und seine Rückkehr nach Rumänien angeordnet wurde.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    Richtlinie 2004/38

    3

    Der elfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 lautet:

    „Das elementare und persönliche Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erwächst den Unionsbürgern unmittelbar aus dem Vertrag und hängt nicht von der Einhaltung von Verwaltungsverfahren ab.“

    4

    Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie sieht vor:

    „(1)   Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 5 kann der Aufnahmemitgliedstaat von Unionsbürgern für Aufenthalte von über drei Monaten verlangen, dass sie sich bei den zuständigen Behörden anmelden.

    (2)   Die Frist für die Anmeldung muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen. Eine Anmeldebescheinigung wird unverzüglich ausgestellt; darin werden Name und Anschrift der die Anmeldung vornehmenden Person sowie der Zeitpunkt der Anmeldung angegeben. Die Nichterfüllung der Anmeldepflicht kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.“

    5

    Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

    „Die Verfahren der Artikel 30 und 31 finden sinngemäß auf jede Entscheidung Anwendung, die die Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen beschränkt und nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erlassen wird.“

    6

    Art. 27 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie lautet:

    „(1)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

    (2)   Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.

    Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.“

    7

    Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 sieht vor:

    „Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.“

    8

    Art. 30 der Richtlinie lautet:

    „(1)   Entscheidungen nach Artikel 27 Absatz 1 müssen dem Betroffenen schriftlich in einer Weise mitgeteilt werden, dass er deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann.

    (2)   Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit des Staates dieser Mitteilung entgegenstehen.

    (3)   In der Mitteilung ist anzugeben, bei welchem Gericht oder bei welcher Verwaltungsbehörde der Betroffene einen Rechtsbehelf einlegen kann, innerhalb welcher Frist der Rechtsbehelf einzulegen ist und gegebenenfalls binnen welcher Frist er das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verlassen hat. Außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen muss die Frist zum Verlassen des Hoheitsgebiets mindestens einen Monat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, betragen.“

    9

    Art. 31 der Richtlinie sieht vor:

    „(1)   Gegen eine Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit müssen die Betroffenen einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einlegen können.

    (2)   Wird neben dem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, mit der die Ausweisung verfügt wurde, auch ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, um die Vollstreckung dieser Entscheidung auszusetzen, so darf die Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet nicht erfolgen, solange nicht über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden wurde, es sei denn,

    die Entscheidung, mit der die Ausweisung verfügt wird, stützt sich auf eine frühere gerichtliche Entscheidung, oder

    die Betroffenen hatten bereits früher die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen, oder

    die Entscheidung, mit der die Ausweisung verfügt wird, beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 3.

    (3)   Im Rechtsbehelfsverfahren sind die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, zu überprüfen. Es gewährleistet, dass die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Artikel 28 nicht unverhältnismäßig ist.

    (4)   Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen verbieten, sich während des anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, dürfen ihn jedoch nicht daran hindern, sein Verfahren selbst zu führen, es sei denn, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit können durch sein persönliches Erscheinen ernsthaft gestört werden oder der Rechtsbehelf richtet sich gegen die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet.“

    10

    Art. 32 der Richtlinie 2004/38 bestimmt:

    „(1)   Personen, gegen die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot verhängt worden ist, können nach einem entsprechend den Umständen angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber drei Jahre nach Vollstreckung des nach dem [Unionsrecht] ordnungsgemäß erlassenen endgültigen Aufenthaltsverbots einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots unter Hinweis darauf einreichen, dass eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben.

    Der betreffende Mitgliedstaat muss binnen sechs Monaten nach Einreichung des Antrags eine Entscheidung treffen.

    (2)   Die Personen gemäß Absatz 1 sind nicht berechtigt, während der Prüfung ihres Antrags in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen.“

    11

    Art. 37 der Richtlinie 2004/38 sieht vor:

    „Diese Richtlinie lässt Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Personen günstiger sind, unberührt.“

    Richtlinie 2008/115

    12

    Art. 1 der Richtlinie 2008/115 sieht vor:

    „Diese Richtlinie enthält gemeinsame Normen und Verfahren, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des [Unions-] und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, anzuwenden sind.“

    13

    Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

    „Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

    14

    Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

    „Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.“

    15

    In Art. 12 der Richtlinie 2008/115 heißt es:

    „(1)   Rückkehrentscheidungen sowie – gegebenenfalls – Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung ergehen schriftlich und enthalten eine sachliche und rechtliche Begründung sowie Informationen über mögliche Rechtsbehelfe.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen den betreffenden Drittstaatsangehörigen auf Wunsch eine schriftliche oder mündliche Übersetzung der wichtigsten Elemente einer Entscheidung in Bezug auf die Rückkehr nach Absatz 1 einschließlich von Informationen über mögliche Rechtsbehelfe in einer Sprache zur Verfügung, die die Drittstaatsangehörigen verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 2 nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die illegal in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind und die in der Folge nicht die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich weiterhin dort aufzuhalten.

    In solchen Fällen ergehen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Absatz 1 anhand des in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Standardformulars.

    Die Mitgliedstaaten halten allgemeine Informationsblätter mit Erläuterungen zu den Hauptelementen des Standardformulars in mindestens fünf der Sprachen bereit, die von den illegal in den betreffenden Mitgliedstaat eingereisten Migranten am häufigsten verwendet oder verstanden werden.“

    Griechisches Recht

    16

    Das Präsidialdekret 106/2007 über die Freizügigkeit und die Aufenthaltsfreiheit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im griechischen Hoheitsgebiet (FEK A’ 135/21.6.2007) setzte die Richtlinie 2004/38 in griechisches Recht um.

    17

    Das Gesetz 3907/2011 über Dienste in Asylsachen, Erstaufnahme, Rückführung illegal Aufhältiger, Aufenthaltstitel u. a. (FEK A’ 7/26.1.2011) setzte die Richtlinie 2008/115 um.

    18

    Art. 40 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes sieht vor:

    „1.   Betreffend die Ausweisung der Personen, die das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 5 des Schengener Grenzkodex und des Präsidialdekrets 106/2007 genießen, sind die Bestimmungen des Kapitels I des vorliegenden Gesetzes über die Organe, die Verfahren und die Verfahrensgarantien anwendbar, sofern die Art. 22 bis 24 des Präsidialdekrets 106/2007 keine günstigeren Bestimmungen enthalten.

    2.   Hinsichtlich der Voraussetzungen und Modalitäten der Anordnung einer Ausweisung gegenüber den in Abs. 1 genannten Personen finden die Art. 22 bis 24 des Präsidialdekrets 106/2007 weiterhin Anwendung.“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    19

    Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass Herr Petrea, ein rumänischer Staatsangehöriger, im Jahr 2011 wegen des Vergehens eines in Mittäterschaft begangenen Diebstahls vom Monomeles Plimmeleiodikeio Peiraia (Strafgericht Piräus, Griechenland) zu einer auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde.

    20

    Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2011 ordnete die griechische Verwaltung zum einen seine Ausweisung nach Rumänien an, da er eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, und nahm ihn zum anderen bis zum 30. Oktober 2018 in das nationale Verzeichnis der unerwünschten Ausländer und in das Schengener Informationssystem auf, was zur Folge hatte, dass ihm die Einreise bis zu diesem Zeitpunkt verboten wurde.

    21

    In dieser Entscheidung wurde festgestellt, dass Herrn Petrea am 27. Oktober 2011 ein Informationsblatt für Ausländer in Abschiebung übermittelt worden sei, mit dem er in einer Sprache, die er versteht, über seine Rechte und die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sowie über die Möglichkeit, eine schriftliche oder mündliche Übersetzung der wesentlichen Punkte der Rückkehrentscheidung zu verlangen, unterrichtet worden sei.

    22

    Am 1. November 2011 erklärte Herr Petrea schriftlich, dass er auf jegliche Rechtsbehelfe verzichte und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren wünschte. Seine Abschiebung in diesen Staat erfolgte am 5. November 2011.

    23

    Am 1. September 2013 kehrte Herr Petrea nach Griechenland zurück und beantragte am 25. September 2013 eine Anmeldebescheinigung für Unionsbürger, die ihm am selben Tag ausgestellt wurde.

    24

    Nachdem die Ausländerbehörde entdeckt hatte, dass gegen Herrn Petrea noch immer ein Aufenthaltsverbot bestand, entschied sie jedoch am 14. Oktober 2014, diese Bescheinigung zurückzunehmen und die Rückkehr von Herrn Petrea nach Rumänien anzuordnen.

    25

    Herr Petrea legte gegen diese Entscheidung einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf ein, in dessen Rahmen er nicht nur das Fehlen einer schriftlichen Mitteilung der Ausweisungsverfügung vom 30. Oktober 2011 in einer Sprache, die er versteht, unter Missachtung der Erfordernisse von Art. 30 der Richtlinie 2004/38 geltend machte, sondern auch, dass er jedenfalls keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstelle.

    26

    Dieser Rechtsbehelf wurde mit Entscheidung vom 10. November 2014 zurückgewiesen, da Herr Petrea noch immer einem Aufenthaltsverbot unterliege. Es wurde ihm ferner entgegengehalten, dass er sich nicht mehr auf die Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung vom 30. Oktober 2011 berufen könne.

    27

    Herr Petrea beantragte beim Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis (erstinstanzliches Verwaltungsgericht Thessaloniki, Griechenland) die Nichtigerklärung der genannten Ausweisungsverfügung und der Entscheidung vom 14. Oktober 2014.

    28

    Unter diesen Umständen hat der Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis (erstinstanzliches Verwaltungsgericht Thessaloniki) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Sind die Art. 27 und 32 der Richtlinie 2004/38 in Verbindung mit den Art. 45 und 49 AEUV in Anbetracht der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der guten Verwaltung dahin auszulegen, dass die Einziehung einer nach Art. 8 Abs. 1 des Präsidialdekrets 106/2007 bereits an einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung über die Anmeldung als Unionsbürger und der Erlass einer Rückkehranordnung geboten oder erlaubt ist, wenn der Betroffene trotz seiner Aufnahme in das nationale Verzeichnis unerwünschter Ausländer aufgrund eines aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgesprochenen Einreiseverbots erneut in diesen Mitgliedstaat eingereist ist und dort eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen hat, ohne den in Art. 32 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots, das als autonomer Grund der öffentlichen Ordnung anzusehen ist, der die Einziehung der Bescheinigung über die Anmeldung als Unionsbürger rechtfertigt, gestellt zu haben?

    2.

    Bei Bejahung der vorstehenden Frage: Ist dieser Fall gleichzusetzen mit dem Fall des widerrechtlichen Aufenthalts eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats, so dass die für die Einziehung der Bescheinigung über seine Anmeldung als Unionsbürger zuständige Stelle nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 eine Rückkehrentscheidung erlassen kann, obwohl zum einen diese Bescheinigung unstreitig kein Titel für den rechtmäßigen Aufenthalt im Inland ist und zum anderen der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115 nur Drittstaatsangehörige erfasst?

    3.

    Bei Verneinung von Frage 1: Wenn die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der Verfahrensautonomie des Aufnahmemitgliedstaats die Bescheinigung über die Anmeldung eines Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, die kein Titel für den rechtmäßigen Aufenthalt im Inland ist, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einziehen und gleichzeitig eine Rückkehranordnung erlassen, ist dann bei zutreffender rechtlicher Würdigung davon auszugehen, dass es sich dabei um einen einzigen Verwaltungsakt zur administrativen Ausweisung im Sinne der Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38 – in denen die Art und Weise der administrativen Abschiebung von Unionsbürgern aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats möglicherweise abschließend geregelt ist – handelt, der unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein kann?

    4.

    Unabhängig davon, ob die Fragen 1 und 2 zu bejahen oder zu verneinen sind: Verstößt eine nationale Rechtsprechung, nach der die Verwaltungsbehörden und danach die mit dem Fall befassten zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit der Einziehung der Bescheinigung über die Anmeldung eines Unionsbürgers oder dem Erlass einer Anordnung der Abschiebung aus dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund eines in diesem Mitgliedstaat gegenüber dem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats geltenden Einreiseverbots nicht prüfen dürfen, inwieweit beim Erlass dieses Einreiseverbots die Verfahrensgarantien der Art. 30 und 31 der Richtlinie 2004/38 eingehalten wurden, gegen den Effektivitätsgrundsatz?

    5.

    Bei Bejahung der vorstehenden Frage: Ergibt sich aus Art. 32 der Richtlinie 2004/38 die Verpflichtung der zuständigen Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaats, dem betroffenen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats die Abschiebungsentscheidung in jedem Fall in einer Sprache mitzuteilen, die er versteht, damit er seine Verfahrensrechte aus den genannten Richtlinienbestimmungen gebührend wahrnehmen kann, und zwar unabhängig davon, ob er einen entsprechenden Antrag gestellt hat?

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten Frage

    29

    Aus dem Wortlaut der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Ausweisungsverfügung vom 30. Oktober 2011 nach Ansicht des Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis (erstinstanzliches Verwaltungsgericht Thessaloniki) zum einen zum Ziel hatte, Herrn Petrea die Ausreise aus dem griechischen Hoheitsgebiet aufzugeben, und zum anderen, ihm zu verbieten, bis zum 30. Oktober 2018 erneut einzureisen. Im Hinblick auf die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen ist diese Entscheidung daher als ein Aufenthaltsverbot anzusehen.

    30

    Unter diesen Umständen ist die erste Frage so zu verstehen, dass sie im Wesentlichen darauf abzielt, ob es der Richtlinie 2004/38, insbesondere ihren Art. 27 und 32, und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zuwiderläuft, dass ein Mitgliedstaat eine zu Unrecht erteilte Anmeldebescheinigung für einen Unionsbürger zurücknimmt, gegen den noch ein Aufenthaltsverbot bestand, und gegen ihn eine Ausweisung verfügt, die allein auf die Feststellung gestützt ist, dass das Aufenthaltsverbot noch in Kraft war.

    31

    Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob Art. 27 der Richtlinie 2004/38 die zuständigen Behörden verpflichtet, bei dieser Gelegenheit zu prüfen, ob der Betroffene noch eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, oder ob es sich an die Würdigung zu halten hat, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung, im vorliegenden Fall der Entscheidung vom 30. Oktober 2011, vorgenommen wurde.

    32

    Was zunächst die Rücknahme der Anmeldebescheinigung betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort zu den vom EG-Vertrag genannten Zwecken aufzuhalten, unmittelbar aus dem EG-Vertrag oder, je nach Sachlage, aus den zu seiner Durchführung ergangenen Bestimmungen fließt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ist daher nicht als rechtsbegründende Handlung zu betrachten, sondern als Handlung eines Mitgliedstaats, die dazu dient, die individuelle Situation eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats im Hinblick auf die Bestimmungen des Unionsrechts festzustellen (Urteil vom 21. Juli 2011, Dias, C‑325/09, EU:C:2011:498, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33

    Daraus folgt, dass der Aufenthalt eines Bürgers ebenso wenig allein deshalb als illegal eingestuft werden darf, weil er keine Aufenthaltserlaubnis besitzt, wie er allein deshalb als im Sinne des Unionsrechts legal angesehen werden darf, weil dem Bürger eine solche Aufenthaltserlaubnis rechtsgültig erteilt wurde (Urteil vom 21. Juli 2011, Dias, C‑325/09, EU:C:2011:498, Rn. 54).

    34

    Wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gilt dies erst recht im Rahmen des AEU‑Vertrags, wie im Übrigen auch aus dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 hervorgeht.

    35

    Ein derartiger deklarativer Charakter eignet daher auch der Anmeldebescheinigung nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, so dass die Ausstellung dieses Dokuments als solche das berechtigte Vertrauen des Betroffenen auf sein Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht begründen kann.

    36

    Außerdem lässt im Ausgangsverfahren kein in der Vorlageentscheidung beschriebener Umstand den Schluss zu, dass die zuständigen Behörden Erwartungen im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht des Betroffenen durch klare Zusicherungen geweckt haben, die sie ihm erteilt hätten.

    37

    Aus den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten ergibt sich zudem, dass die griechische Verwaltung für die Zurücknahme der Anmeldebescheinigung berechtigte Gründe angeführt hat, so vor allem, dass sie irrtümlich ausgestellt worden war.

    38

    Daraus folgt, dass unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen weder die Richtlinie 2004/38 noch der Grundsatz des Vertrauensschutzes der Rücknahme der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Anmeldebescheinigung entgegenstehen.

    39

    Was die Modalitäten des Erlasses einer Entscheidung betrifft, mit der die Rückkehr unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen angeordnet wird, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 vorbehaltlich der Bestimmungen ihres Kapitels VI für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsieht, die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu beschränken. Art. 27 Abs. 2 dieser Richtlinie sieht insbesondere vor, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

    40

    Art. 28 Abs. 1 dieser Richtlinie verpflichtet die zuständigen Behörden ferner, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen, bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt.

    41

    Diese Bestimmungen, die für alle Ausweisungen gelten, finden damit insbesondere auf Aufenthaltsverbote Anwendung, auf die Art. 32 der Richtlinie 2004/38 ausdrücklich Bezug nimmt.

    42

    Auch wenn die Richtlinie 2004/38 keine speziellen Vorschriften für den Fall enthält, dass eine Person, gegen die ein Aufenthaltsverbot verhängt worden ist, unter Verletzung dieses Verbots in den betreffenden Mitgliedstaat zurückkehrt, geht doch aus ihren Bestimmungen insgesamt und insbesondere aus denen über die mögliche Aufhebung eines Aufenthaltsverbots hervor, dass die zuständigen Behörden über eigene Befugnisse verfügen, um die Einhaltung von Aufenthaltsverboten sicherzustellen.

    43

    Insoweit ist zu beachten, dass die Richtlinie 2004/38 die Voraussetzungen festlegt, unter denen die zuständigen Behörden ein Aufenthaltsverbot wegen geänderter Umstände aufheben dürfen.

    44

    Nach Art. 32 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/38 können nämlich Personen, gegen die ein Aufenthaltsverbot verhängt worden ist, nach einem entsprechend den Umständen angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber drei Jahre nach Vollstreckung des Aufenthaltsverbots, dessen Aufhebung beantragen. Hierfür müssen sie dartun, dass eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die den Erlass des Aufenthaltsverbots gerechtfertigt haben.

    45

    Art. 32 Abs. 2 dieser Richtlinie stellt jedoch klar, dass diese Personen „nicht berechtigt“ sind, während der Prüfung ihres Antrags in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen.

    46

    Es ergibt sich daher ausdrücklich aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen, dass die Richtlinie 2004/38 einen Mitgliedstaat keineswegs daran hindert, eine Rückkehrentscheidung gegenüber einer Person zu erlassen, die die Aufhebung des gegen sie verhängten Aufenthaltsverbots gemäß Art. 32 Abs. 1 dieser Richtlinie beantragt hat, solange die Prüfung dieses Antrags nicht mit positivem Ergebnis abgeschlossen ist.

    47

    Nichts anderes kann gelten, wenn der Betroffene, wie im Ausgangsverfahren, in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zurückgekehrt ist, ohne die Aufhebung des ihn betreffenden Aufenthaltsverbots beantragt zu haben.

    48

    Was die Frage angeht, ob die zuständigen Behörden erneut prüfen müssen, ob die in den Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, so ergibt sich aus der Natur eines Aufenthaltsverbots, dass es in Kraft bleibt, solange es nicht aufgehoben worden ist, und dass allein die Feststellung seiner Missachtung es diesen Behörden erlaubt, eine erneute Ausweisung gegenüber dem Betroffenen zu verfügen.

    49

    Nach alledem ist daher auf die erste Frage zu antworten, dass es der Richtlinie 2004/38 und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwiderläuft, dass ein Mitgliedstaat eine zu Unrecht erteilte Anmeldebescheinigung für einen Unionsbürger zurücknimmt, gegen den noch ein Aufenthaltsverbot bestand, und gegen ihn eine Ausweisung verfügt, die allein auf die Feststellung gestützt ist, dass das Aufenthaltsverbot noch in Kraft war.

    Zur zweiten und zur dritten Frage

    50

    Mit der zweiten und der dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es dem Unionsrecht zuwiderläuft, dass eine Rückkehrentscheidung gegen einen Unionsbürger wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende von denselben Behörden und nach demselben Verfahren wie eine Rückkehrentscheidung gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 erlassen wird.

    51

    Zur Begründung dieser Fragen verweist das vorlegende Gericht darauf, dass der nationale Gesetzgeber einige Verfahrensvorschriften der Richtlinie 2008/115, die für Drittstaatsangehörige gelten, auch gegenüber Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für anwendbar erklärt hat, sofern keine günstigeren innenstaatlichen Vorschriften bestehen.

    52

    Insoweit ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten sich an der Richtlinie 2008/115 ausrichten können, um die zuständigen Behörden und das anwendbare Verfahren für den Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Unionsbürger wie der im Ausgangsverfahren fraglichen festzulegen, wenn keine Unionsvorschrift dem entgegensteht (vgl. entsprechend Beschluss vom 10. Februar 2004, Mavrona, C‑85/03, EU:C:2004:83, Rn. 20).

    53

    Die Bestimmung der zuständigen Behörden für den Erlass der verschiedenen in der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Maßnahmen fällt nämlich in die Verfahrenshoheit der Mitgliedstaaten, da die Richtlinie hierzu keine Bestimmung enthält.

    54

    Hinsichtlich des zu befolgenden Verfahrens geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass nicht nur die Richtlinie 2008/115, auf die das im Ausgangsverfahren fragliche nationale Recht verweist, die Geltung der Verfahrensgarantien gemäß ihrem Kapitel III vorsieht, sondern auch und vor allem, dass dieses nationale Recht jedenfalls die Anwendung von Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38 vorbehält, die für den Unionsbürger günstiger sind.

    55

    Daher ist aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass die Richtlinie 2004/38 dem Erlass einer Rückkehrentscheidung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durch dieselben Behörden und nach demselben Verfahren wie im Fall einer Rückkehrentscheidung gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 entgegenstünde.

    56

    Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass es den Richtlinien 2004/38 und 2008/115 nicht zuwiderläuft, dass eine Rückkehrentscheidung gegen einen Unionsbürger wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende von denselben Behörden und nach demselben Verfahren wie eine Rückkehrentscheidung gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 erlassen wird, sofern diejenigen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38 angewendet werden, die für den Unionsbürger günstiger sind.

    Zur vierten Frage

    57

    Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Grundsatz der Effektivität einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, gegen den unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, einen dagegen eingelegten Rechtsbehelf nicht auf die Rechtswidrigkeit des vorher gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots stützen kann.

    58

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es mangels einer einschlägigen Unionsregelung Sache der Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Gleichwohl dürfen diese Verfahren die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteile vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C‑482/01 und C‑493/01, EU:C:2004:262, Rn. 80, und vom 13. März 2014, Global Trans Lodzhistik, C‑29/13 und C‑30/13, EU:C:2014:140, Rn. 33).

    59

    Es läuft dem Unionsrecht keineswegs zuwider, dass nach dem nationalen Recht gegen eine Einzelfallentscheidung wie eine Rückkehrentscheidung nicht die Rechtswidrigkeit eines Aufenthaltsverbots eingewandt werden kann, das endgültig geworden ist, weil die Frist für die Einlegung eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs abgelaufen ist oder der dagegen eingelegte Rechtsbehelf zurückgewiesen worden ist.

    60

    Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, ist nämlich die Festsetzung angemessener Fristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den betroffenen Einzelnen und die betroffene Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar (Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C‑348/15, EU:C:2016:882, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    61

    Der Betroffene muss jedoch tatsächlich über die Möglichkeit verfügt haben, das ursprüngliche Aufenthaltsverbot fristgerecht anzufechten und sich auf die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 zu berufen.

    62

    Ausweislich der Vorlageentscheidung macht Herr Petrea im Ausgangsverfahren geltend, dass ihm die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltsverbots vom 30. Oktober 2011, auf deren Grundlage die Ausweisungsverfügung vom 14. Oktober 2014 erlassen worden sei, nicht in einer Weise mitgeteilt worden sei, die den Anforderungen von Art. 30 der Richtlinie 2004/38 entspreche, d. h. nicht so, „dass er deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann“. In einem solchen Fall aber laufe es dem Grundsatz der Effektivität zuwider, dass die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die erste Entscheidung als abgelaufen gelte. Die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung könne also für den Rechtsbehelf gegen die zweite Entscheidung noch angeführt werden.

    63

    Im vorliegenden Fall ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass Herr Petrea von der Entscheidung vom 30. Oktober 2011 offenbar Kenntnis hatte, er ihr nachkam und er vor ihrem Erlass auch ein Informationsblatt für Ausländer in Abschiebung erhalten hatte, mit dem er in einer ihm verständlichen Sprache über seine Rechte, die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und die Möglichkeit, eine schriftliche oder mündliche Übersetzung der wesentlichen Punkte der Rückkehrentscheidung zu verlangen, unterrichtet worden war. Darüber hinaus erklärte er offensichtlich schriftlich, auf jegliche Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung vom 30. Oktober 2011 zu verzichten.

    64

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Betroffene über hinreichende Informationen verfügte, um eine etwaige Verletzung der Mitteilungspflichten nach Art. 30 der Richtlinie 2004/38 gerichtlich geltend zu machen, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.

    65

    Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass der Grundsatz der Effektivität einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegensteht, nach der sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, gegen den unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, zur Stützung eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs nicht auf die Rechtswidrigkeit des vorher gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots berufen kann, wenn der Betroffene tatsächlich die Möglichkeit hatte, die Entscheidung über das Aufenthaltsverbot gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 fristgerecht anzufechten.

    Zur fünften Frage

    66

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht im Rahmen der fünften Frage auf Art. 32 der Richtlinie 2004/38 über die Geltungsdauer eines Aufenthaltsverbots Bezug nimmt, während der Wortlaut seiner Frage klar erkennen lässt, dass sie Art. 30 der Richtlinie über die Mitteilung von Entscheidungen nach Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie betrifft.

    67

    Aus der Vorlageentscheidung geht im Übrigen hervor, dass der Betroffene eine Übersetzung der Entscheidung vom 30. Oktober 2011 nicht beantragt hat.

    68

    Folglich ist anzunehmen, dass das vorlegende Gericht mit seiner fünften Frage wissen möchte, ob Art. 30 der Richtlinie 2004/38 verlangt, dass eine Entscheidung nach Art. 27 Abs. 1 dieser Richtlinie dem Betroffenen in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt wird, selbst wenn er keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.

    69

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich ein solches Erfordernis nicht aus dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt, der in allgemeinerer Weise vorsieht, dass Entscheidungen nach Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie dem Betroffenen schriftlich „in einer Weise mitgeteilt werden müssen, dass er deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann“.

    70

    Sodann geht aus den vorbereitenden Arbeiten zur Richtlinie 2004/38 hervor, so insbesondere aus dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (KOM[2001] 257 endg.), dass Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nicht fordert, dass die Ausweisungsverfügung in die Sprache des Betroffenen übersetzt wird, sondern dass die Mitgliedstaaten, wie vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Mai 1982, Adoui und Cornuaille (115/81 und 116/81, EU:C:1982:183, Rn. 13), entschieden worden war, dafür sorgen müssen, dass der Betroffene Inhalt und Wirkung der Entscheidung auch wirklich versteht.

    71

    Schließlich sieht Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 für Rückkehrentscheidungen gegen Drittstaatsangehörige vor, dass die Mitgliedstaaten eine schriftliche oder mündliche Übersetzung der wichtigsten Elemente einer Entscheidung in Bezug auf die Rückkehr einschließlich Informationen über mögliche Rechtsbehelfe in einer Sprache zur Verfügung stellen, die die Drittstaatsangehörigen verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen.

    72

    Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 30 der Richtlinie 2004/38 die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Betroffene Inhalt und Wirkung einer Entscheidung nach Art. 27 Abs. 1 dieser Richtlinie auch wirklich versteht, er aber nicht fordert, dass ihm diese Entscheidung, selbst wenn er keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, in einer Sprache mitgeteilt wird, die er versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht.

    Kosten

    73

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Es läuft der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwider, dass ein Mitgliedstaat eine zu Unrecht erteilte Anmeldebescheinigung für einen Unionsbürger zurücknimmt, gegen den noch ein Aufenthaltsverbot bestand, und gegen ihn eine Ausweisung verfügt, die allein auf die Feststellung gestützt ist, dass das Aufenthaltsverbot noch in Kraft war.

     

    2.

    Es läuft der Richtlinie 2004/38 und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nicht zuwider, dass eine Rückkehrentscheidung gegen einen Unionsbürger wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende von denselben Behörden und nach demselben Verfahren wie eine Rückkehrentscheidung gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 erlassen wird, sofern diejenigen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38 angewendet werden, die für den Unionsbürger günstiger sind.

     

    3.

    Der Grundsatz der Effektivität steht nicht einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, gegen den unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, zur Stützung eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs nicht auf die Rechtswidrigkeit des vorher gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots berufen kann, wenn der Betroffene tatsächlich die Möglichkeit hatte, die Entscheidung über das Aufenthaltsverbot gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 fristgerecht anzufechten.

     

    4.

    Art. 30 der Richtlinie 2004/38 verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass der Betroffene Inhalt und Wirkung einer Entscheidung nach Art. 27 Abs. 1 dieser Richtlinie auch wirklich versteht, aber fordert nicht, dass ihm diese Entscheidung, selbst wenn er keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, in einer Sprache mitgeteilt wird, die er versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.

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