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Document 62016CA0629

    Rechtssache C-629/16: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Verfahren auf Betreiben von CX (Vorlage zur Vorabentscheidung — Internationaler Straßenverkehr — Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei — Art. 9 — Zusatzprotokoll — Art. 41 und 42 — Freier Dienstleistungsverkehr — Stillhalteklausel — Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG — Türkei — Art. 5 und 7 — Freier Warenverkehr — Nationale Regelung, die das Recht von Güterbeförderungsunternehmen mit Sitz in der Türkei, ihre Fahrzeuge auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verkehren zu lassen, beschränkt — Verpflichtung, entweder eine Genehmigung, die im Rahmen eines Kontingents erteilt wurde, das in einem zwischen diesem Mitgliedstaat und der Türkei geschlossenen bilateralen Abkommen festgesetzt wurde, oder eine Genehmigung für eine einzelne Beförderung, an der ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, einzuholen)

    ABl. C 319 vom 10.9.2018, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.9.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 319/4


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Verfahren auf Betreiben von CX

    (Rechtssache C-629/16) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Internationaler Straßenverkehr - Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei - Art. 9 - Zusatzprotokoll - Art. 41 und 42 - Freier Dienstleistungsverkehr - Stillhalteklausel - Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG — Türkei - Art. 5 und 7 - Freier Warenverkehr - Nationale Regelung, die das Recht von Güterbeförderungsunternehmen mit Sitz in der Türkei, ihre Fahrzeuge auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verkehren zu lassen, beschränkt - Verpflichtung, entweder eine Genehmigung, die im Rahmen eines Kontingents erteilt wurde, das in einem zwischen diesem Mitgliedstaat und der Türkei geschlossenen bilateralen Abkommen festgesetzt wurde, oder eine Genehmigung für eine einzelne Beförderung, an der ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, einzuholen))

    (2018/C 319/04)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Verwaltungsgerichtshof

    Partei des Ausgangsverfahrens

    CX

    Beteiligte: Bezirkshauptmannschaft Schärding

    Tenor

    Die Bestimmungen des am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits sowie von den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichneten und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 geschlossenen, gebilligten und bestätigten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls sowie des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG–Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, wonach Unternehmen zur Beförderung von Gütern im Straßenverkehr mit Sitz in der Türkei eine solche Beförderung mit diesem Mitgliedstaat als Zielort oder durch das Hoheitsgebiet dieses Staates nur durchführen dürfen, wenn sie über Ausweise verfügen, die im Rahmen eines Kontingents vergeben werden, das für diese Art der Beförderung in einem zwischen diesem Mitgliedstaat und der Republik Türkei geschlossenen bilateralen Abkommen festgesetzt wurde, oder ihnen eine Genehmigung aufgrund eines erheblichen öffentlichen Interesses erteilt wird, sofern diese Regelung nicht zu einer neuen Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 41 Abs. 1 dieses Zusatzprotokolls führt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


    (1)  ABl. C 104 vom 3.4.2017.


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