EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016CA0498

Rechtssache C-498/16: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshofs — Österreich) — Maximilian Schrems/Facebook Ireland Limited (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Art. 15 und 16 — Gerichtliche Zuständigkeit bei Verbrauchersachen — Begriff „Verbraucher“ — Abtretung von Ansprüchen, die gegenüber demselben Unternehmer geltend zu machen sind, zwischen Verbrauchern)

ABl. C 104 vom 19.3.2018, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 104/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshofs — Österreich) — Maximilian Schrems/Facebook Ireland Limited

(Rechtssache C-498/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 15 und 16 - Gerichtliche Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Begriff „Verbraucher“ - Abtretung von Ansprüchen, die gegenüber demselben Unternehmer geltend zu machen sind, zwischen Verbrauchern))

(2018/C 104/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Maximilian Schrems

Beklagte: Facebook Ireland Limited

Tenor

1.

Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Nutzer eines privaten Facebook-Kontos die Verbrauchereigenschaft im Sinne dieses Artikels nicht verliert, wenn er Bücher publiziert, Vorträge hält, Websites betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen.

2.

Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf die Klage eines Verbrauchers findet, mit der dieser am Klägergerichtsstand nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend macht, sondern auch Ansprüche, die von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetreten wurden.


(1)  ABl. C 441 vom 28.11.2016.


Top