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Document 62016CA0367

Rechtssache C-367/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Dawid Piotrowski (Vorlage zur Vorabentscheidung — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Europäischer Haftbefehl — Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten — Gründe, aus denen die Vollstreckung abzulehnen ist — Art. 3 Nr. 3 — Minderjährige — Erfordernis der Prüfung des Mindestalters, um strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden zu können, oder einer Einzelfallprüfung der zusätzlichen Voraussetzungen, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht, um einen Minderjährigen konkret verfolgen oder verurteilen zu können)

ABl. C 104 vom 19.3.2018, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 104/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Dawid Piotrowski

(Rechtssache C-367/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten - Gründe, aus denen die Vollstreckung abzulehnen ist - Art. 3 Nr. 3 - Minderjährige - Erfordernis der Prüfung des Mindestalters, um strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden zu können, oder einer Einzelfallprüfung der zusätzlichen Voraussetzungen, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht, um einen Minderjährigen konkret verfolgen oder verurteilen zu können))

(2018/C 104/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Brussel

Betroffener im Ausgangsverfahren

Dawid Piotrowski

Tenor

1.

Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nur die Übergabe von Minderjährigen ablehnen muss, die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht das erforderliche Alter haben, um für die Handlung, die dem gegen sie ergangenen Haftbefehl zugrunde liegt, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden zu können.

2.

Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats bei der Entscheidung über die Übergabe eines Minderjährigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, nur prüfen muss, ob die betreffende Person das Mindestalter erreicht hat, um im Vollstreckungsmitgliedstaat für die Handlung, die diesem Haftbefehl zugrunde liegt, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden zu können, ohne etwaige zusätzliche, eine individuelle Begutachtung betreffende Voraussetzungen berücksichtigen zu müssen, von denen das Recht dieses Mitgliedstaats die Verfolgung oder Verurteilung eines Minderjährigen wegen einer solchen Handlung konkret abhängig macht.


(1)  ABl. C 335 vom 12.9.2016.


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