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Document 62015TN0320

Rechtssache T-320/15: Klage, eingereicht am 19. Juni 2015 — Impresa Costruzioni Giuseppe Maltauro/Kommission

ABl. C 254 vom 3.8.2015, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/22


Klage, eingereicht am 19. Juni 2015 — Impresa Costruzioni Giuseppe Maltauro/Kommission

(Rechtssache T-320/15)

(2015/C 254/25)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Impresa Costruzioni Giuseppe Maltauro SpA (Vicenza, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola, M. Santacroce und M. Toniolo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären, mit der die Kommission sie für die Dauer von zwei Jahren und zehn Monaten von der Teilnahme an sämtlichen Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder zur Gewährung von Zuschüssen aus dem allgemeinen Haushalt der Europäischen Union, einschließlich des Verfahrens Nr. JRC/IPR/2014/C.5/0003 RC (veröffentlicht im ABl. 2014/S 034-054569 mit späteren Berichtigungen), ausgeschlossen hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Verfahren des Ausschlusses sei anlässlich der Teilnahme der Klägerin an einem am 18. Februar 2014 von der Gemeinsamen Forschungsstelle ausgeschriebenen nichtoffenen Verfahren für die Errichtung eines neuen Gebäudes am Standort Ispra eingeleitet worden. Die Kommission habe von gewissen Regelwidrigkeiten der Klägerin gewusst.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Unzureichende Ermittlung, Verfälschung des Sachverhalts und daraus folgender Rechtsfehler wegen Nichtanwendung der Ausnahme nach Art. 106 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Haushaltsordnung.

Der angefochtenen Entscheidung lägen insoweit eine unzureichende Ermittlung, eine Verfälschung des Sachverhalts und ein daraus folgender Rechtsfehler zugrunde, als auf den Sachverhalt nicht Art. 106 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 966/2012 angewandt worden sei. Im Einzelnen habe die Kommission zu Unrecht nicht anerkannt, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand von Art. 106 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 966/2012 erfüllt gewesen sei, und den Urkundenbeweis nicht hinreichend berücksichtigt, der von der Klägerin im Lauf der Ermittlungen vorgelegt worden sei, um nachzuweisen, dass sie gegenüber Dr. E. Maltauro „geeignete Maßnahmen“ erlassen habe.

2.

Unanwendbarkeit von Art. 106 Abs. 1 Buchst. c der Haushaltsordnung

Die Klägerin macht hilfsweise geltend, die angefochtene Entscheidung leide insoweit unter einer Verfälschung des Sachverhalts und einem Begründungsmangel, als die Verantwortlichkeit für eine schwere berufliche Verfehlung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 966/2012 festgestellt worden sei. Aus den Dokumenten über die Gerichtsverfahren, an denen Dr. E. Maltauro beteiligt gewesen sei, ergebe sich weder, dass die Klägerin Sorgfalts- oder vertragliche Pflichten verletzt habe, noch dass sie Vorteile aus den rechtswidrigen Verhaltensweisen ihres früheren Geschäftsführers gezogen habe. Es hätten daher nicht die Voraussetzungen vorgelegen, um der Klägerin eine berufliche Verfehlung zuzuschreiben, die derart schwer sei, dass der genannte Ausschlussgrund erfüllt wäre.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens

Die Klägerin macht weiter hilfsweise geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, weil sie sich auf Gesichtspunkte stütze, die die Kommission in ihrem Schreiben zur Einleitung des Verfahrens nicht erwähnt habe und zu denen die Klägerin zu keinem Zeitpunkt habe Stellung nehmen können. Damit habe sie sich nicht angemessen verteidigen können im Hinblick auf Gesichtspunkte, die dann bestimmend für ihren Ausschluss von sämtlichen Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder zur Gewährung von Zuschüssen aus dem allgemeinen Haushalt der Europäischen Union oder dem Europäischen Entwicklungsfonds gewesen seien.

4.

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Bestimmung der Ausschlussdauer

Die Klägerin macht äußerst hilfsweise geltend, die Ausschlussentscheidung sei unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erlassen worden, insbesondere soweit die Ausschlussdauer auf zwei Jahre und zehn Monate festgesetzt werde. Diese Dauer sei völlig ungerechtfertigt, verstoße gegen den Geist und den Anwendungsbereich der Verordnungen Nr. 966/2012 und Nr. 1268/2012, in denen die Ausschlussgründe festgelegt seien, sowie offensichtlich unverhältnismäßig, da die Faktoren, die sich nachteilig auf die berufliche Zuverlässigkeit der Klägerin hätten auswirken können, von dieser ausgeräumt worden seien und die Kommission keinen Grund mehr gehabt habe, finanzielle Schäden oder eine Rufschädigung zu befürchten.


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