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Document 62015TN0115

    Rechtssache T-115/15: Klage, eingereicht am 5. März 2015 — Deza/ECHA

    ABl. C 178 vom 1.6.2015, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 178/14


    Klage, eingereicht am 5. März 2015 — Deza/ECHA

    (Rechtssache T-115/15)

    (2015/C 178/16)

    Verfahrenssprache: Tschechisch

    Parteien

    Klägerin: Deza, a.s. (Valašské Meziříčí, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Dejl)

    Beklagte: Europäische Chemikalienagentur

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung ED/108/2014 des Direktors der Europäischen Chemikalienagentur vom 12. Dezember 2014, den bestehenden Eintrag für den Stoff DEHP in der Kandidatenliste für eine mögliche Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) zu aktualisieren und zu ergänzen, für nichtig zu erklären;

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Erlass der angefochtenen Entscheidung unter Überschreitung der Befugnisse

    Die angefochtene Entscheidung sei unter Überschreitung der Befugnisse erlassen worden, weil (i) die Beklagte nach der Verordnung Nr. 1907/2006 nicht berechtigt gewesen sei, die Liste für eine mögliche Aufnahme in Anhang XIV im Sinne von Art. 59 Abs. 1 dieser Verordnung mit dieser Entscheidung zu aktualisieren, (ii) die Beklagte die Entscheidung in einem Verfahren erlassen habe, das in Widerspruch zu Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 gestanden habe und (iii) die Beklagte mit der angefochtenen Entscheidung und dem zum Erlass dieser Entscheidung führenden Verfahren das vom Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament zu diesem Zweck vorgesehene Verfahren umgangen habe.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

    Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, weil (i) in der Entscheidung Diethylhexylphthalat (DEHP) als Stoff eingestuft werde, der die endokrine Tätigkeit störe, während das Unionsrecht keine Definition eines solchen Stoffes oder Kriterien für seine Einstufung enthalte und diese Definition oder diese Kriterien von der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Verordnungen und Entscheidungen des Rates und des Parlaments festgelegt würden, und (ii) diese Entscheidung zu einem Zeitpunkt erlassen worden sei, in dem das Verfahren zur Zulassung des Stoffes DEHP, der nach Art. 57 Buchst. c der Verordnung Nr. 1907/2006 als fortpflanzungsgefährdend eingestuft worden sei, noch angedauert habe, wenngleich es in einem fortgeschrittenen Stadium gewesen sei.

    3.

    Dritter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung beruhe nicht auf überzeugenden und objektiven wissenschaftlichen Erkenntnissen

    Die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, weil sie nicht auf überzeugenden und objektiven wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe, die belegten, dass DEHP alle in Art. 57 Buchst. f der Verordnung Nr. 1907/2006 aufgestellten Kriterien erfülle.

    4.

    Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Rechte der Klägerin und gegen Grundsätze, die in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert seien

    Die angefochtene Entscheidung und das Verfahren, in dem die Beklagte diese Entscheidung erlassen habe, verstießen gegen Rechte der Klägerin und gegen Grundsätze, die in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert seien, insbesondere gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ungestörte Nutzung des Eigentums.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1, und — Berichtigung — ABl. 2007, L 136, S. 3).


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