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Document 62015TN0036

Rechtssache T-36/15: Klage, eingereicht am 23. Januar 2015 — Hispasat/Kommission

ABl. C 89 vom 16.3.2015, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/40


Klage, eingereicht am 23. Januar 2015 — Hispasat/Kommission

(Rechtssache T-36/15)

(2015/C 089/48)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Hispasat, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, A. Lamadrid de Pablo und A. Balcells Cartagena)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss und insbesondere seinen Art. 1, soweit er die bestehende staatliche Beihilfe in Bezug auf HISPASAT für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt, für nichtig zu erklären;

die in den Art. 3 und 4 dieses Beschlusses getroffenen Rückforderungsanordnungen für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend.

1.

Nach Ansicht der Klägerin ist die Kommission, als sie die HISPASAT S.A. als von der streitigen Maßnahme unmittelbar Begünstigte bezeichnet hat, einem offensichtlichen Tatsachenirrtum unterlegen, der die Nichtigerklärung des Beschlusses zur Folge haben müsse, da das genannte Unternehmen weder an den Maßnahmen beteiligt gewesen noch von diesen begünstigt worden sei. Die Kommission habe zudem dadurch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie die HISPASAT S.A. nach der Einleitung der Untersuchung als von den Maßnahmen Begünstigte bezeichnet habe, ohne den Sachverhalt zu prüfen, und der Klägerin nicht ermöglicht habe, im Verwaltungsverfahren angehört zu werden.

2.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die Kommission sowohl gegen die Art. 106 AEUV und 107 AEUV als auch gegen das Protokoll Nr. 26 zum AEUV verstoßen habe, da die mit dem Beschluss beanstandeten Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellten, weil es sich um eine charakteristische Tätigkeit der öffentlichen Hand in ihrer Eigenschaft als Verwaltung handele. Äußerst hilfsweise vertritt die Klägerin die Ansicht, dass der angefochtene Beschluss zu Unrecht zu dem Ergebnis gelange, dass die umstrittenen Maßnahmen in keiner Beziehung zu einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse gestanden hätten. So sei sowohl die Anwendbarkeit der Altmark-Rechtsprechung als auch die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betreffende Entscheidung 2005/842/EG über die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EG unzutreffend beurteilt worden, aus denen sich hätte ergeben können, dass entweder keine Beihilfen vorlägen oder eine eventuelle Beihilfe jedenfalls mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

3.

Nach Ansicht der Klägerin sind die umstrittenen Maßnahmen auch nicht geeignet, den Wettbewerb oder Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

4.

Die Klägerin macht außerdem geltend, dass der angefochtene Beschluss die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 Abs. 3 AEUV offensichtlich fehlerhaft beurteile, da er (i) erstens den Grundsatz der Technologieneutralität als absoluten Grundsatz ansehe, (ii) zweitens davon ausgehe, dass die umstrittenen Maßnahmen gegen die Technologieneutralität verstießen, obwohl in den von der Regionalregierung, den spanischen Zentralbehörden und einem privaten Wirtschaftsteilnehmer vorlegten technischen Berichten gegenteilige Schlussfolgerungen enthalten seien, (iii) drittens zu dem Ergebnis gelange, dass die umstrittenen Maßnahmen nicht geeignet und verhältnismäßig seien, und (iv) behaupte, dass die Maßnahme nicht erforderliche Wettbewerbsverfälschungen verursache.

5.

Hilfsweise trägt die Klägerin vor, dass der Beschluss gegen die Verordnung Nr. 659/1999 verstoße, da er den Begriff der bestehenden Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. v falsch analysiert habe.


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