Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015FB0069

Rechtssache F-69/15: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 30. Juni 2016 — Kaufmann/Kommission (Öffentlicher Dienst — Soziale Sicherheit — Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem — Krankenpflegeleistungen — Vorherige Genehmigung — Voraussetzungen — Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Dienstleistern, die gesetzlich zur Erbringung von Krankenpflegeleistungen oder Pflegeleistungen befugt sind — Diskriminierungsverbot — Grundsatz des Vertrauensschutzes — Fürsorgepflicht — Grenzen — Offensichtlich unbegründete Klage — Anordnung an die Verwaltung — Offensichtliche Unzulässigkeit — Art. 81 der Verfahrensordnung)

ABl. C 296 vom 16.8.2016, p. 44–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/44


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 30. Juni 2016 — Kaufmann/Kommission

(Rechtssache F-69/15)

((Öffentlicher Dienst - Soziale Sicherheit - Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem - Krankenpflegeleistungen - Vorherige Genehmigung - Voraussetzungen - Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Dienstleistern, die gesetzlich zur Erbringung von Krankenpflegeleistungen oder Pflegeleistungen befugt sind - Diskriminierungsverbot - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Fürsorgepflicht - Grenzen - Offensichtlich unbegründete Klage - Anordnung an die Verwaltung - Offensichtliche Unzulässigkeit - Art. 81 der Verfahrensordnung))

(2016/C 296/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Sandra Kaufmann (Böhl-Iggelheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Turk)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. S. Bohr und C. Ehrbar)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, einer ehemaligen Beamtin, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, die vorherige Genehmigung zum Bezug von Krankenpflegeleistungen zu verweigern, und auf Übernahme der Kosten für die von dem betreffenden Unternehmen erbrachten Krankenpflegeleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2014

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen.

2.

Frau Sandra Kaufmann trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.


Top