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Έγγραφο 62015CN0644

Rechtssache C-644/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Dezember 2015 von Ungarn gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. September 2015 in der Rechtssache T-346/12, Ungarn/Europäische Kommission

ABl. C 27 vom 25.1.2016, σ. 28 έως 29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/28


Rechtsmittel, eingelegt am 2. Dezember 2015 von Ungarn gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. September 2015 in der Rechtssache T-346/12, Ungarn/Europäische Kommission

(Rechtssache C-644/15 P)

(2016/C 027/32)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Ungarn (Prozessbevollmächtigter: Z. Fehér)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-346/12 aufzuheben;

über den Rechtsstreit gemäß Art. 61 der Verfahrensordnung des Gerichts endgültig zu entscheiden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die ungarische Regierung macht geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission in ihrem Beschluss über die teilweise Erstattung der den Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor gemäß Art. 103e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (1) gewährten einzelstaatlichen Beihilfe berechtigt gewesen sei, die Höhe des von der Europäischen Union erstatteten Betrages von der Höhe der mitgeteilten Zuschüsse abhängig zu machen.

Die Kommission sei gemäß den einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 (2) nicht berechtigt gewesen, in ihrem Beschluss über die teilweise Erstattung der den Erzeugerorganisationen gewährten einzelstaatlichen Beihilfe lediglich der Erstattung derjenigen Beträge zustimmen, die die ungarische Regierung in ihrem Genehmigungsantrag für die Gewährung einer einzelstaatlichen Beihilfe angegeben habe, in dem sie als geschätzte, voraussehbare oder vorläufige Beträge ersichtlich seien.

Gemäß Art. 103e der Verordnung Nr. 1234/2007 beziehe sich die Genehmigung der einzelstaatlichen Beihilfe durch die Kommission auf die Beihilfegewährung und nicht auf die Festsetzung einer Obergrenze für die Beihilfe, die gewährt werden könne, durch die Kommission. Diese Grenze sei in der Verordnung Nr. 1234/2007 eindeutig vorgesehen, der zufolge die einzelstaatliche Beihilfe 80 % der Finanzbeiträge für die Betriebsfonds der Mitglieder oder Erzeugerorganisationen nicht überschreiten dürfe. Nach den Vorschriften über die teilweise Erstattung der einzelstaatlichen Beihilfe durch die Gemeinschaft könne die Kommission auch bei der Genehmigung dieser teilweisen Erstattung nicht den Betrag als Obergrenze festsetzen, den der Mitgliedstaat der Kommission in seinem Genehmigungsantrag entweder als Gesamtbetrag der Beihilfe oder als Betrag der für bestimmte Erzeugerorganisationen vorgesehenen Beihilfe mitgeteilt habe.

Der in Art. 94 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1580/2007 verwendete Begriff „Höhe“ habe — unter Berücksichtigung sowohl der Beihilfegrenze von 80 % im Sinne von Art. 103e der Verordnung Nr. 1234/2007 als auch des Höchstsatzes von 25 % für die Anhebung des Betriebsfonds im Sinne von Art. 67 der Verordnung Nr. 1580/2007 — den Zweck, dass die Kommission die Höhe der einzelstaatlichen Beihilfen, die möglicherweise ausgezahlt würden, und somit gegebenenfalls auch den prozentualen Erstattungssatz bereits vorab zum Zeitpunkt der Genehmigung beurteilen können solle. Der Zweck der Mitteilung von Beträgen bestehe daher keinesfalls in der Genehmigung der mitgeteilten Beträge, sondern solle der Kommission lediglich den Umfang der Zuschüsse verdeutlichen, die gemäß den in der Grundverordnung und der Kommissionsverordnung enthaltenen Vorschriften potenziell ausgezahlt werden könnten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. 2007, L 299, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350, S. 1).


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