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Document 62015CN0589

Rechtssache C-589/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. November 2015 von Alexios Anagnostakis gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 30. September 2015 in der Rechtssache T-450/12, Anagnostakis/Kommission

ABl. C 7 vom 11.1.2016, p. 12–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/12


Rechtsmittel, eingelegt am 13. November 2015 von Alexios Anagnostakis gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 30. September 2015 in der Rechtssache T-450/12, Anagnostakis/Kommission

(Rechtssache C-589/15 P)

(2016/C 007/19)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Alexios Anagnostakis (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Anagnostakis)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil T-450/12 über die Klage gegen die Europäische Kommission vom 11. Oktober 2012 auf Nichtigerklärung ihres Beschlusses vom 6. September 2012, mit dem der Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „EINE MILLION UNTERSCHRIFTEN FÜR EIN EUROPA DER SOLIDARITÄT“ abgelehnt wurde, insgesamt aufzuheben;

der Klage stattzugeben;

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 6. September 2012, mit dem die Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „EINE MILLION UNTERSCHRIFTEN FÜR EIN EUROPA DER SOLIDARITÄT“ abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

der Kommission aufzugeben, diese Initiative ordnungsgemäß zu registrieren, und alle übrigen rechtlich erforderlichen Anordnungen zu treffen;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Fehler im Verfahren vor dem Gericht

In dem angefochtenen Urteil sei bei der Prüfung der Klage völlig übersehen worden, dass der Vorschlag für eine Europäische Bürgerinitiative nur den Teil der Staatsschulden betroffen habe, der als „untragbar“ angesehen werde.

In der Begründung des angefochtenen Urteils werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Initiative die gesamten Staatsschulden erfasse, ohne weitere Unterscheidung oder Bedingung.

In dieser Hinsicht sei der Gegenstand des Rechtsstreits in dem angefochtenen Urteil nicht korrekt gewürdigt worden.

Das Urteil sei auf der Grundlage einer falschen Beurteilung des Inhalts und der Anträge der Klage ergangen.

2.

Verstoß gegen das Unionsrecht durch das Gericht, fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Verträge und des Europarechts

A)

In dem angefochtenen Urteil sei in fehlerhafter Auslegung und Anwendung des Unionsrechts festgestellt worden, dass die Art. 122 AEUV und 136 AEUV, auf die sich die Klage gestützt habe, „keine geeignete Rechtsgrundlage für einen etwaigen finanziellen Beistand der Union durch Einführung eines Finanzierungsmechanismus für Mitgliedstaaten darstellt[en], die schwerwiegende Finanzierungsprobleme h[ätt]en oder denen solche Probleme droh[t]en“.

Nach Art. 136 AEUV in der durch den Beschluss 2011/199/EU (1) des Europäischen Rates vom 25. März 2011 geänderten Fassung und den Art. 4 Abs. 1 AEUV und 5 Abs. 2 AEUV sei die Befugnis der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro sei, untereinander eine Vereinbarung über die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus und finanzieller Unterstützung abzuschließen, unbeschränkt. Die Kommission verfüge über eine begrenzte Einzelermächtigung und es stehe in ihrem Ermessen, die Einrichtung eines solchen Mechanismus nach Art. 352 AEUV als erforderliches Tätigwerden vorzuschlagen, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen, nämlich die Stabilität in der Eurozone.

B)

In dem angefochtenen Urteil sei in fehlerhafter Auslegung und Anwendung der Verträge und des Unionsrechts festgestellt worden, dass nichts darauf hindeute und nicht nachgewiesen worden sei, dass die Verankerung eines Prinzips der Notlage „die Verstärkung der Koordinierung der Haushaltsdisziplin zum Gegenstand habe oder unter die Grundzüge der Wirtschaftspolitik falle, die der Rat ermächtigt sei, zum Zwecke des reibungslosen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion auszuarbeiten“.

Bei korrekter Auslegung und Anwendung diene die angestrebte Maßnahme, die Nichtbegleichung untragbarer Schulden im Gegenteil ausschließlich der Stärkung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten und der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion (Art. 136 Abs. 1 AEUV).

C)

In dem angefochtenen Urteil sei in fehlerhafter Auslegung und Anwendung der Verträge und des Unionsrechts ausgeschlossen worden, dass Art. 122 AEUV eine geeignete Rechtsgrundlage für die Verankerung des Prinzips der Notlage in den Rechtsvorschriften der Union darstellen könne.

Nach Art. 352 AEUV sei die Kommission befugt, dem Rat Vorschläge zu unterbreiten, um einem Mitgliedstaat, der ernsthafte Schwierigkeiten habe, die er nicht verschuldet habe, entweder solidarischen Beistand zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 122 Abs. 1 AEUV zuzusichern oder finanziellen Beistand der Union nach Art. 122 Abs. 2 AEUV zu gewähren.

D)

In dem angefochtenen Urteil sei in fehlerhafter Auslegung und Anwendung der Verträge und des Unionsrechts festgestellt worden, dass die Kommission die Begründungspflicht bei Erlass des angefochtenen Beschlusses, mit dem der Antrag auf Registrierung der vorgeschlagenen Europäischen Bürgerinitiative abgelehnt worden sei, eingehalten habe. Die Begründung der Ablehnung im angefochtenen Beschluss sei unvollständig und unrichtig. Sie stehe im Widerspruch zur Pflicht zur vollständigen Begründung nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 211/2011.

E)

In dem angefochtenen Urteil sei in fehlerhafter Auslegung und Anwendung des Unionsrechts behauptet worden, dass das etwaige Bestehen des Prinzips der Notlage als völkerrechtliche Regel nicht als Grundlage für einen Gesetzgebungsvorschlag seitens der Kommission ausreiche. Das Völkerrecht und seine Grundsätze seien Quellen des Unionsrechts. Als solche würden sie ohne weiteres unmittelbar ins Unionsrecht übernommen und angewandt. Die Kommission könne die Anwendung solcher Grundsätze höherrangingen Rechts auch ohne eine besondere Bestimmung in den Verträgen vorschlagen, falls erachtet werden sollte, dass eine solche fehle.

F)

In fehlerhafter Auslegung und Anwendung des Rechts seien dem Rechtsmittelführer mit dem angefochtenen Urteil die der Kommission entstandenen Kosten auferlegt worden. Wäre das Recht entsprechend dem oben Ausgeführten korrekt angewandt worden, wäre der Klage stattgegeben worden und die Kosten wären der Kommission auferlegt worden.


(1)  ABl. L 91, S. 1.


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