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Document 62015CN0532

Rechtssache C-532/15: Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Zaragoza (Spanien), eingereicht am 9. Oktober 2015 — Eurosaneamientos S.L. u. a./ArcelorMittal Zaragoza, S.A.

ABl. C 429 vom 21.12.2015, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 429/11


Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Zaragoza (Spanien), eingereicht am 9. Oktober 2015 — Eurosaneamientos S.L. u. a./ArcelorMittal Zaragoza, S.A.

(Rechtssache C-532/15)

(2015/C 429/15)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Zaragoza

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerinnen: Eurosaneamientos S.L., Entidad Urbanística Conservación Parque Tecnológico de reciclado López Soriano, UTE PTR Acciona Infraestructuras S.A.

Beschwerdegegnerin: ArcelorMittal Zaragoza, S.A.

Vorlagefragen

1.

Ist eine vom Staat erlassene Regelung, die seine Kontrolle bei der Festsetzung der Gebühren der Prozessbevollmächtigten („procuradores“) vorschreibt, indem sie durch eine Rechtsverordnung die genaue Höhe verbindlich festlegt und den Gerichten — insbesondere bei einer Verurteilung in die Kosten — die nachträgliche Kontrolle der Gebührenfestsetzung im konkreten Fall zuweist, wobei diese Kontrolle auf die strikte Anwendung der Gebührenordnung beschränkt ist, ohne dass unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen durch eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung von den in den Gebührenvorschriften vorgesehenen Grenzen abgewichen werden kann, mit den Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 101 AEUV vereinbar?

2.

Erlaubt die Auslegung der Begriffe „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“, „Erforderlichkeit“ und „Verhältnismäßigkeit“ in Art. 4 und Art. 15 der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt (1) durch den Gerichtshof der Europäischen Union es den Gerichten der Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die Festsetzung des Betrags für solche Dienstleistungen auf einer staatlichen Regelung beruht und — in Ermangelung einer Regelung in den Umsetzungsvorschriften — eine stillschweigende Erklärung zum Vorliegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses existiert, obwohl dieses wegen Widerspruchs zur Gemeinschaftsrechtsprechung nicht geltend gemacht werden kann, in einem konkreten Fall das Vorliegen einer Beschränkung festzustellen, die nicht vom Allgemeininteresse getragen ist, so dass sie die Vorschriften zur Regelung der Vergütung der Prozessbevollmächtigten unangewendet lassen oder anpassen können?

3.

Ist der Erlass einer solchen Regelung mit dem Recht auf einen fairen Prozess in seiner Auslegung durch den Gerichtshof vereinbar?


(1)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36).


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