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Document 62015CN0431

Rechtssache C-431/15: Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Cantabria (Spanien), eingereicht am 7. August 2015 — Liberbank, S.A./Rafael Piris del Campo

ABl. C 354 vom 26.10.2015, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/21


Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Cantabria (Spanien), eingereicht am 7. August 2015 — Liberbank, S.A./Rafael Piris del Campo

(Rechtssache C-431/15)

(2015/C 354/24)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Cantabria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Liberbank, S.A.

Beklagter: Rafael Piris del Campo

Vorlagefragen

1.

Ist die Beschränkung der Rückwirkung der Nichtigkeit einer in mit Verbrauchern geschlossenen Hypothekendarlehensverträgen verwendeten Mindestzinsklausel wegen Missbräuchlichkeit mit dem Kriterium der Unverbindlichkeit und den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) vereinbar?

2.

Ist die Aufrechterhaltung der Wirkungen einer wegen Missbräuchlichkeit für nichtig erklärten Mindestzinsklausel, die in einem Verbrauchervertrag verwendet wird, mit den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar?

3.

Ist die Beschränkung der Rückwirkung der Nichtigkeit einer in einem Verbrauchervertrag verwendeten Mindestzinsklausel wegen Missbräuchlichkeit wegen der Feststellung einer Gefahr schwerwiegender Störungen mit Folgen für die öffentliche Wirtschaftsordnung und den guten Glauben mit den Art. 6 und 7 der der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar?

4.

Falls ja: Ist es, wenn eine Individualklage auf Nichtigerklärung einer in einem Verbrauchervertrag verwendeten missbräuchlichen Klausel erhoben wird, mit den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar, dass die Gefahr schwerwiegender Störungen mit Folgen für die öffentliche Wirtschaftsordnung vermutet wird, oder muss sie unter Berücksichtigung der konkreten Wirtschaftsdaten, aus denen sich die makroökonomischen Auswirkungen einer Rückwirkung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel ergeben, festgestellt und beurteilt werden?

5.

Ist wiederum, wenn eine Individualklage auf Nichtigerklärung einer in einem Verbrauchervertrag verwendeten missbräuchlichen Klausel erhoben wird, die Beurteilung der Gefahr schwerwiegender Störungen mit Folgen für die öffentliche Wirtschaftsordnung anhand der wirtschaftlichen Auswirkungen der potenziellen Erhebung von Individualklagen durch eine große Zahl von Verbrauchern mit den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar? Oder muss sie vielmehr anhand der wirtschaftlichen Auswirkungen der konkreten, von dem Verbraucher erhobenen Individualklage auf die Wirtschaft beurteilt werden?

6.

Sollte die dritte Frage bejaht werden: Ist für die Feststellung des guten Glaubens die abstrakte Beurteilung des Handelns eines beliebigen Gewerbetreibenden mit den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar?

7.

Oder muss im Gegenteil nach der Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen der gute Glaube in jedem Einzelfall anhand des konkreten Handelns des Gewerbetreibenden beim Vertragsschluss und der Verwendung der missbräuchlichen Klausel im Vertrag geprüft und beurteilt werden?


(1)  ABl. L 95, S. 29.


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