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Document 62015CN0395
Case C-395/15: Request for a preliminary ruling from the Juzgado de lo Social No 33 de Barcelona (Spain) lodged on 22 July 2015 — Mohamed Daouidi v Bootes Plus S.L.
Rechtssache C-395/15: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 22. Juli 2015 — Mohamed Daouidi/Bootes Plus S.L. u. a.
Rechtssache C-395/15: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 22. Juli 2015 — Mohamed Daouidi/Bootes Plus S.L. u. a.
ABl. C 354 vom 26.10.2015, p. 19–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 354/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 22. Juli 2015 — Mohamed Daouidi/Bootes Plus S.L. u. a.
(Rechtssache C-395/15)
(2015/C 354/22)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Mohamed Daouidi
Beklagte: Bootes Plus S.L., Fondo de Garantía Salarial und Ministerio Fiscal
Vorlagefragen
1. |
Ist das in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1) verankerte allgemeine Diskriminierungsverbot dahin auszulegen, dass von seinem Geltungsbereich und seinem Schutz die Entscheidung eines Unternehmers erfasst wird, einen beruflich bis dahin untadeligen Arbeitnehmer allein aufgrund seiner durch einen Arbeitsunfall hervorgerufenen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit — von unbestimmter Dauer — zu entlassen, während er ärztliche und finanzielle Leistungen der sozialen Sicherheit erhält? |
2. |
Ist Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass einem Arbeitnehmer, dessen Entlassung offensichtlich willkürlich und grundlos war, der Schutz zu gewähren ist, den die nationalen Rechtsvorschriften für jede Entlassung vorsehen, die ein Grundrecht verletzt? |
3. |
Fällt die Entscheidung eines Unternehmers, einen beruflich bis dahin untadeligen Arbeitnehmer allein aufgrund seiner durch einen Arbeitsunfall hervorgerufenen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit — von unbestimmter Dauer — zu entlassen, während er ärztliche und finanzielle Leistungen der sozialen Sicherheit erhält, in den Geltungs- und/oder Schutzbereich der Art. 3, 15, 31, 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (einer, mehrerer oder aller dieser Vorschriften)? |
4. |
Falls die drei vorstehenden Fragen (oder eine von ihnen) zu bejahen sind und die Entscheidung, einen beruflich bis dahin untadeligen Arbeitnehmer allein aufgrund seiner durch einen Arbeitsunfall hervorgerufenen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit — von unbestimmter Dauer — zu entlassen, während er ärztliche und finanzielle Leistungen der sozialen Sicherheit erhält, in den Geltungs- und/oder Schutzbereich eines oder mehrerer Artikel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union fällt, kann das nationale Gericht diese Artikel dann bei der Entscheidung über einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anwenden, sei es, weil sie — ob es sich nun um ein „Recht“ oder um einen „Grundsatz“ handelt — horizontale Wirkung haben, oder sei es in Anwendung des „Grundsatzes einer unionsrechtskonformen Auslegung“? Für den Fall, dass die vier vorstehenden Fragen zu verneinen sind, wird eine fünfte Frage gestellt: |
5. |
Fällt die Entscheidung eines Unternehmers, einen beruflich bis dahin untadeligen Arbeitnehmer allein aufgrund seiner durch einen Arbeitsunfall hervorgerufenen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit — von unbestimmter Dauer — zu entlassen, unter den Begriff „unmittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung“ und wird daher als Diskriminierungsgrund von den Art. 1, 2 und 3 der Richtlinie 2000/78 erfasst? |