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Document 62015CN0342
Case C-342/15: Request for a preliminary ruling from the Oberster Gerichtshof (Austria) lodged on 8 July 2015 — Leopoldine Gertraud Piringer
Rechtssache C-342/15: Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. Juli 2015 — Leopoldine Gertraud Piringer
Rechtssache C-342/15: Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. Juli 2015 — Leopoldine Gertraud Piringer
ABl. C 354 vom 26.10.2015, p. 11–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 354/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. Juli 2015 — Leopoldine Gertraud Piringer
(Rechtssache C-342/15)
(2015/C 354/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin und Revisionsrekurswerberin: Leopoldine Gertraud Piringer
Vorlagefragen:
1. |
Ist Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, RL 77/249/EWG (1), so auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat möglich ist, die Vornahme von Beglaubigungen über die Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vom freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte auszunehmen und die Ausübung dieser Tätigkeit den öffentlichen Notaren vorzubehalten? |
2. |
Ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift des Registerstaats (Österreich) nicht entgegensteht, nach der die Vornahme von Beglaubigungen über die Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, öffentlichen Notaren Vorbehalten ist, und zwar mit der Wirkung, dass die von einem in der Tschechischen Republik ansässigen Rechtsanwalt in dessen Sitzstaat vorgenommene Erklärung über die Echtheit einer Unterschrift im Registerstaat nicht anerkannt wird, obwohl dieser Erklärung nach tschechischem Recht die Rechtswirkung einer amtlichen Beglaubigung zukommt, insbesondere weil,
oder
|
(1) Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, Abl. L 78, S. 17.