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Document 62015CN0281

Rechtssache C-281/15: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München (Deutschland) eingereicht am 11. Juni 2015 — Soha Sahyouni gegen Raja Mamisch

ABl. C 294 vom 7.9.2015, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/29


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München (Deutschland) eingereicht am 11. Juni 2015 — Soha Sahyouni gegen Raja Mamisch

(Rechtssache C-281/15)

(2015/C 294/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Soha Sahyouni

Angtragsgegener: Raja Mamisch

Vorlagefragen:

1.

Ist der Anwendungsbereich nach Art. 1 Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (1) des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts auch für die sogenannte Privatscheidung — hier: vor einem geistlichen Gerichtshof in Syrien aufgrund der Scharia — eröffnet?

2.

Falls die Frage 1. bejaht wird:

a)

Ist im Fall der Prüfung der innerstaatlichen Anerkennungsfähigkeit einer Ehescheidung auch Art. 10 Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 anzuwenden?

b)

Falls die Frage 2. a) bejaht wird:

(1)

Ist abstrakt auf einen Vergleich abzustellen, wonach das Recht des angerufenen Staates einen Zugang zur Ehescheidung zwar auch dem anderen Ehegatten gewährt, diese aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit aber an andere verfahrensrechtliche und materielle Voraussetzungen knüpft wie an den Zugang des einen Ehegatten,

oder

(2)

ist die Geltung der Norm davon abhängig, dass die Anwendung des abstrakt diskriminierenden ausländischen Rechts auch im Einzelfall — konkret — diskriminiert?

c)

Falls die Frage b) (2) bejaht wird:

Ist ein Einvernehmen des diskriminierten Ehegatten mit der Ehescheidung — auch in der Form der gebilligten Entgegennahme von Ausgleichsleistungen — bereits ein Grund, die Norm nicht anzuwenden?


(1)  ABl. L 343, S. 10.


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