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Document 62015CN0118

    Rechtssache C-118/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien), eingereicht am 9. März 2015 — Confederación Sindical ELA und Juan Manuel Martínez Sánchez/Aquarbe S.A.U. und Consorcio de Aguas de Busturialdea

    ABl. C 171 vom 26.5.2015, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.5.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 171/21


    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien), eingereicht am 9. März 2015 — Confederación Sindical ELA und Juan Manuel Martínez Sánchez/Aquarbe S.A.U. und Consorcio de Aguas de Busturialdea

    (Rechtssache C-118/15)

    (2015/C 171/25)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Confederación Sindical ELA und Juan Manuel Martínez Sánchez

    Beklagte: Aquarbe S.A.U. und Consorcio de Aguas de Busturialdea

    Vorlagefrage

    Steht Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23/EG (1) des Rates vom 12. März 2001 in Verbindung mit ihrem Art. 4 Abs. 1 einer Auslegung des spanischen Rechts, durch das diese Richtlinie umgesetzt wird, entgegen, die die Eintrittspflicht entfallen lässt, wenn ein öffentliches Unternehmen, das Betreiber eines zu seiner eigenen Tätigkeit gehörenden Dienstes ist, zu dessen Erbringung besondere materielle Mittel erforderlich sind, und das diese Tätigkeit bislang durch Vergabe an einen Auftragnehmer durchgeführt hat, der zur Verwendung der im Eigentum des Unternehmens stehenden materiellen Mittel verpflichtet war, sich dazu entschließt, den Auftrag nicht zu verlängern und die Leistungen nunmehr selbst mit eigenem Personal zu erbringen, wobei das von dem beauftragten Unternehmen beschäftigte Personal nicht übernommen wird, so dass der Dienst mit Ausnahme des Umstands, dass die Tätigkeit nunmehr durch andere, bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer ausgeführt wird, unverändert erbracht wird?


    (1)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).


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