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Document 62015CN0117
Case C-117/15: Request for a preliminary ruling from the Landgericht Köln (Germany) lodged on 9 March 2015 — Reha Training Gesellschaft für Sport- und Unfallrehabilitation mbH v Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)
Rechtssache C-117/15: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 9. März 2015 — Reha Training Gesellschaft für Sport- und Unfallrehabilitation mbH gegen Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)
Rechtssache C-117/15: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 9. März 2015 — Reha Training Gesellschaft für Sport- und Unfallrehabilitation mbH gegen Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)
ABl. C 198 vom 15.6.2015, p. 17–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 9. März 2015 — Reha Training Gesellschaft für Sport- und Unfallrehabilitation mbH gegen Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)
(Rechtssache C-117/15)
(2015/C 198/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Reha Training Gesellschaft für Sport- und Unfallrehabilitation mbH
Beklagte: Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)
Vorlagefragen
1. |
Beurteilt sich die Frage, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 (1) und/oder im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 (2) vorliegt, stets nach denselben Kriterien, nämlich dass:
|
2. |
Ist in Fällen wie im Ausgangsverfahren, in denen der Betreiber eines Rehabilitationszentrums in seinen Räumlichkeiten Fernsehgeräte installiert, zu denen er ein Sendesignal übermittelt und so die Fernsehsendungen wahrnehmbar macht, die Frage, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, nach dem Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 oder aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 zu beurteilen, wenn mit den wahrnehmbar gemachten Fernsehsendungen die Urheberrechte und Leistungsschutzrechte einer Vielzahl von Beteiligten, insbesondere Komponisten, Textdichter und Musikverleger, aber auch ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Urheber von Sprachwerken sowie deren Verlage, betroffen sind? |
3. |
Liegt in Fällen wie im Ausgangsverfahren, in denen der Betreiber eines Rehabilitationszentrums in seinen Räumlichkeiten Fernsehgeräte installiert, zu denen er ein Sendesignal übermittelt und so die Fernsehsendungen seinen Patienten wahrnehmbar macht, eine „öffentlichen Wiedergabe“ gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 oder gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vor? |
4. |
Wenn für Fälle wie im Ausgangsverfahren eine öffentliche Wiedergabe in diesem Sinne bejaht wird: Hält der Gerichtshof seine Rechtsprechung aufrecht, dass im Falle der Wiedergabe geschützter Tonträger im Rahmen von Radiosendungen für Patienten in einer Zahnarztpraxis (vergleiche Urteil vom 15. März 2012 in der Rechtssache C-135/10, SCF (3)) oder ähnlichen Einrichtungen keine öffentliche Wiedergabe erfolgt? |
(1) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167, S. 10.
(2) Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 376, S. 28.
(3) EU:C:2012:140.