This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62015CN0105
Case C-105/15 P: Appeal brought on 4 March 2015 by Constantinos Mallis and Elli Constaninou Malli against the order of the General Court (First Chamber) delivered on 16 October 2014 in Case T-327/13 Mallis and Malli v Commission and European Central Bank
Rechtssache C-105/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. März 2015 von Konstantinos Mallis und Elli Konstantinou Malli gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache T-327/13, Mallis und Malli/Kommission und Europäische Zentralbank
Rechtssache C-105/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. März 2015 von Konstantinos Mallis und Elli Konstantinou Malli gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache T-327/13, Mallis und Malli/Kommission und Europäische Zentralbank
ABl. C 178 vom 1.6.2015, p. 2–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/2 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. März 2015 von Konstantinos Mallis und Elli Konstantinou Malli gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache T-327/13, Mallis und Malli/Kommission und Europäische Zentralbank
(Rechtssache C-105/15 P)
(2015/C 178/02)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Konstantinos Mallis und Elli Konstantinou Malli (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Efstathiou, K. Efstathiou und K. Liasidou)
Andere Parteien: Europäische Kommission und Europäische Zentralbank
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
— |
den angefochtenen Beschluss aufzuheben; |
— |
die Feststellung des Gerichts, dass die Unzulässigkeitseinrede durchgreift, und insbesondere die Feststellung aufzuheben, dass „eine Erklärung der Euro-Gruppe … nicht als eine Handlung angesehen werden kann, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugen soll“ und folglich auch nicht gegenüber der Rechtsmittelführerin, und dass die Euro-Gruppe in der angefochtenen Erklärung „in sehr allgemeiner Art und Weise bestimmte Maßnahmen aufgeführt hat, die auf politischer Ebene mit der Republik Zypern … vereinbart worden waren“; |
— |
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit er die Verringerung des Wertes der Einlagen der Republik Zypern zurechnet, ohne der Euro-Gruppe, den anderen Parteien oder Letzteren mittels der Euro-Gruppe irgendein Verhalten, eine Handlung oder Entscheidung zuzurechnen; |
— |
ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten aufzuheben. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe:
1. |
Der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet und aufgrund einer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaften Auslegung im Hinblick auf die Institution, die in Wirklichkeit die Entscheidung über die Verringerung des Wertes der Einlagen („bail in“) getroffen habe, erlassen worden. |
2. |
Der angefochtene Beschluss sei unter Verletzung der allgemeinen Rechtsgrundsätze erlassen worden, da das Gericht die Tatsache verkannt habe, dass die angefochtene Entscheidung der Euro-Gruppe unabhängig von der Art oder Form, in der sie ergangen sei, im vorliegenden Fall eine mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung sei. |
3. |
Der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, da das Gericht bei seinem Erlass weder die rechtliche und tatsächliche Verbindung zwischen der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe noch geprüft habe, ob die Handlungen der Euro-Gruppe nach dem Grundsatz der Legal Causation und dem Kriterium des wahren Verantwortlichen der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Kommission zuzurechnen gewesen seien, die im Einklang mit dem Vertrag und den Protokollen der Europäischen Union sowie auf der Grundlage des Sekundär- und des abgeleiteten Rechts hätten handeln müssen. Folglich habe das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht in der Sache geprüft und die Nichtigkeitsklage somit zu Unrecht zurückgewiesen. |
4. |
Wenn dem vorliegenden Rechtsmittel stattgegeben werde, dürften die Rechtsmittelführer nicht zur Tragung der Kosten des vorliegenden oder des ersten Rechtszugs verurteilt werden. |