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Document 62015CJ0640

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2017.
Tomas Vilkas.
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland).
Vorlage zur Vorabentscheidung – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl – Art. 23 – Frist für die Übergabe der gesuchten Person – Möglichkeit, mehrmals ein neues Übergabedatum zu vereinbaren – Widerstand der gesuchten Person gegen ihre Übergabe – Höhere Gewalt.
Rechtssache C-640/15.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:39

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

25. Januar 2017 ( 1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Europäischer Haftbefehl — Art. 23 — Frist für die Übergabe der gesuchten Person — Möglichkeit, mehrmals ein neues Übergabedatum zu vereinbaren — Widerstand der gesuchten Person gegen ihre Übergabe — Höhere Gewalt“

In der Rechtssache C‑640/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) mit Entscheidung vom 24. November 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Dezember 2015, in dem Verfahren über den Vollzug eines Europäischen Haftbefehls gegen

Tomas Vilkas

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richter M. Vilaras, J. Malenovský, M. Safjan und D. Šváby,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Vilkas, vertreten durch M. Kelly, QC, M. Lynam, BL, B. Coveney, J. Wood und T. Horan, Solicitors,

von Irland, vertreten durch E. Creedon, D. Curley und E. Pearson als Bevollmächtigte im Beistand von S. Stack, SC, und J. Benson, BL,

der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und F.‑X. Bréchot als Bevollmächtigte,

der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas, R. Krasuckaitė und J. Nasutavičienė als Bevollmächtigte,

der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon als Bevollmächtigten im Beistand von J. Holmes, Barrister,

der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Troosters und S. Grünheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Oktober 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 23 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss).

2

Es ergeht im Rahmen des Vollzugs von Europäischen Haftbefehlen, die ein litauisches Gericht gegen Herrn Tomas Vilkas erlassen hat, in Irland.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren

3

Art. 11 Abs. 3 des am 10. März 1995 unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. 1995, C 78, S. 2, im Folgenden: Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren) bestimmt:

„Kann die Person aus Gründen höherer Gewalt nicht innerhalb der … vorgesehenen Frist übergeben werden, so teilt die … betroffene Behörde dies der anderen Behörde mit. Sie vereinbaren einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe. In diesem Fall findet die Übergabe innerhalb von 20 Tagen nach dem vereinbarten neuen Zeitpunkt statt. Befindet sich die betreffende Person nach Ablauf dieser Frist weiterhin in Haft, so wird sie freigelassen.“

Rahmenbeschluss

4

Die Erwägungsgründe 5 und 7 des Rahmenbeschlusses lauten:

„(5)

Aus dem der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.

(7)

Da das Ziel der Ersetzung des auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhenden multilateralen Auslieferungssystems von den Mitgliedstaaten durch einseitiges Vorgehen nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann der Rat gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 2 [EU] und Artikel 5 [EG] Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach dem letztgenannten Artikel geht der vorliegende Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.“

5

Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses lautet:

„(1)   Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)   Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.“

6

Art. 12 („Inhafthaltung der gesuchten Person“) des Rahmenbeschlusses bestimmt:

„Im Fall der Festnahme einer Person aufgrund eines Europäischen Haftbefehls entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, ob die gesuchte Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats in Haft zu halten ist. Eine vorläufige Haftentlassung nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ist jederzeit möglich, sofern die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaates die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person trifft.“

7

Art. 15 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses lautet:

„Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen.“

8

In Art. 23 („Frist für die Übergabe der Person“) des Rahmenbeschlusses heißt es:

„(1)   Die Übergabe der gesuchten Person erfolgt so bald wie möglich zu einem zwischen den betreffenden Behörden vereinbarten Zeitpunkt.

(2)   Die Übergabe erfolgt spätestens zehn Tage nach der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls.

(3)   Ist die Übergabe der gesuchten Person innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss der Mitgliedstaaten entziehen, unmöglich, setzen sich die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde unverzüglich miteinander in Verbindung und vereinbaren ein neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.

(4)   Die Übergabe kann aus schwerwiegenden humanitären Gründen, z. B. wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung offensichtlich eine Gefährdung für Leib oder Leben der gesuchten Person darstellt, ausnahmsweise ausgesetzt werden. Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls erfolgt, sobald diese Gründe nicht mehr gegeben sind. Die vollstreckende Justizbehörde setzt die ausstellende Justizbehörde unverzüglich davon in Kenntnis und vereinbart ein neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.

(5)   Befindet sich die betreffende Person nach Ablauf der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fristen noch immer in Haft, wird sie freigelassen.“

Irisches Recht

9

Section 16(1) und (2) des European Arrest Warrant Act 2003 (Gesetz über den Europäischen Haftbefehl von 2003) in seiner für das Ausgangsverfahren maßgebenden Fassung regelt den Erlass von Beschlüssen zur Anordnung der Übergabe von Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl besteht, durch den High Court (Hohes Gericht, Irland).

10

Nach Section 16(3A) dieses Gesetzes ist eine Person, gegen die ein solcher Beschluss ergangen ist, grundsätzlich spätestens zehn Tage nach dem Wirksamwerden des Beschlusses an den Ausstellungsmitgliedstaat zu übergeben.

11

Section 16(4) und (5) des Gesetzes bestimmt:

„(4)

Fasst der High Court [(Hohes Gericht)] einen Beschluss gemäß Subsection (1) oder (2), muss er, sofern nicht eine Verschiebung der Übergabe gemäß Section 18 angeordnet wird,

(b)

anordnen, dass die Person bis zur Vollziehung des Beschlusses für einen Zeitraum, der 25 Tage nicht überschreiten darf, in Haft … genommen wird, und

(c)

anordnen, dass die Person dem High Court [(Hohes Gericht)] erneut vorgeführt wird,

(i)

wenn sie nicht innerhalb der Übergabefrist gemäß Subsection (3A) übergeben worden ist, möglichst bald nach deren Ablauf oder,

(ii)

wenn sie nach Einschätzung der zentralen Behörde in dem Staat aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss des Staates oder des betreffenden Ausstellungsstaates entziehen, nicht innerhalb der in Ziff. (i) genannten Übergabefrist übergeben werden wird, vor deren Ablauf.

(5)

Wird eine Person dem High Court [(Hohes Gericht)] gemäß Subsection (4)(c) vorgeführt, muss der High Court [(Hohes Gericht)],

(a)

sofern zu seiner Überzeugung feststeht, dass die Person aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss des Staates oder des betreffenden Ausstellungsstaates entziehen, nicht innerhalb der Übergabefrist gemäß Subsection (3A) übergeben worden ist oder gegebenenfalls nicht rechtzeitig übergeben werden wird,

(i)

mit Zustimmung der ausstellenden Justizbehörde einen neuen Termin für die Übergabe der Person festlegen und

(ii)

anordnen, dass die Person bis zur Übergabe für einen Zeitraum, der zehn Tage ab dem gemäß Ziff. (i) festgelegten Datum nicht überschreiten darf, in Haft … genommen wird,

und

(b)

in allen anderen Fällen anordnen, dass die Person freigelassen wird.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12

Gegen Herrn Vilkas waren zwei Europäische Haftbefehle ergangen, die ein litauisches Gericht ausgestellt hatte.

13

Mit zwei Beschlüssen vom 9. Juli 2015 beschloss der High Court (Hohes Gericht), dass Herr Vilkas den litauischen Behörden zu übergeben sei, und zwar spätestens zehn Tage nach dem Wirksamwerden dieser Beschlüsse, d. h. spätestens am 3. August 2015.

14

Die irischen Behörden versuchten am 31. Juli 2015, Herrn Vilkas mittels eines gewerblichen Flugs den litauischen Behörden zu übergeben. Dieser erste Versuch scheiterte am Widerstand von Herrn Vilkas, da sich der Pilot des Flugzeugs weigerte, ihn an Bord der Maschine zu lassen, mit der dieser Flug durchgeführt werden sollte.

15

Der High Court (Hohes Gericht) ordnete daraufhin die Übergabe von Herrn Vilkas an die litauischen Behörden spätestens zehn Tage nach dem 6. August 2015 an. Am 13. August 2015 scheiterte ein erneuter Übergabeversuch am Verhalten des Betroffenen.

16

Der Minister for Justice and Equality (Minister für Justiz und Gleichstellung, Irland) beantragte daraufhin beim High Court (Hohes Gericht), einen dritten Versuch der Übergabe von Herrn Vilkas an die litauischen Behörden, dieses Mal über den See- und Landweg, zuzulassen. Dieses Gericht stellte jedoch am 14. August 2015 fest, dass es für die Entscheidung über diesen Antrag nicht zuständig sei, und ordnete die Freilassung von Herrn Vilkas an.

17

Der Minister for Justice and Equality hat gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht Berufung eingelegt.

18

Unter diesen Umständen hat der Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Sieht Art. 23 des Rahmenbeschlusses es vor und/oder lässt es zu, dass mehr als einmal ein neues Übergabedatum vereinbart wird?

2.

Bejahendenfalls, trifft dies in einem oder in allen der nachfolgenden Fälle zu: Wenn die Übergabe der gesuchten Person innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses genannten Frist aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss der Mitgliedstaaten entziehen, unmöglich gewesen ist, deshalb ein neues Übergabedatum vereinbart worden ist und festgestellt wird, dass die betreffenden Umstände

fortdauern oder,

nachdem sie weggefallen waren, erneut eingetreten sind oder,

nachdem sie weggefallen waren, andere derartige Umstände eingetreten sind, aufgrund deren die Übergabe der gesuchten Person innerhalb der im Hinblick auf das neue Übergabedatum vorgesehenen Frist unmöglich ist oder wahrscheinlich unmöglich sein wird?

Zu den Vorlagefragen

19

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 23 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen ist, dass er es in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens verbietet, dass die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde nach Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses ein neues Übergabedatum vereinbaren, wenn der von der gesuchten Person wiederholt geleistete Widerstand ihre Übergabe innerhalb von zehn Tagen nach einem gemäß dieser Bestimmung vereinbarten ersten neuen Termin verhindert hat.

20

Insoweit ist festzustellen, dass Art. 15 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses generell vorsieht, dass die vollstreckende Justizbehörde über die Übergabe der gesuchten Person „nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen“ entscheidet.

21

Speziell zur letzten Phase des Übergabeverfahrens bestimmt Art. 23 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses, dass die Übergabe der gesuchten Person so bald wie möglich zu einem zwischen den betreffenden Behörden vereinbarten Zeitpunkt erfolgt.

22

Dieser Grundsatz wird in Art. 23 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses konkretisiert, in dem es heißt, dass die Übergabe spätestens zehn Tage nach der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls erfolgt.

23

Der Unionsgesetzgeber hat allerdings bestimmte Abweichungen von dieser Regel zugelassen, indem er zum einen vorgesehen hat, dass die betreffenden Behörden in bestimmten, in Art. 23 Abs. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fällen ein neues Übergabedatum vereinbaren, und zum anderen, dass die Übergabe der gesuchten Person dann binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin erfolgt.

24

Im Einzelnen bestimmt Art. 23 Abs. 3 Satz 1 des Rahmenbeschlusses, dass die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde ein neues Übergabedatum vereinbaren, wenn die Übergabe der gesuchten Person innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses genannten Frist aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss der Mitgliedstaaten entziehen, unmöglich ist.

25

Somit wird die Zahl der neuen Übergabetermine, die die betreffenden Behörden vereinbaren können, wenn die Übergabe der gesuchten Person innerhalb der vorgesehenen Frist aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss der Mitgliedstaaten entziehen, unmöglich ist, in Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses nicht ausdrücklich beschränkt.

26

Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass Art. 23 Abs. 3 Satz 1 des Rahmenbeschlusses ausdrücklich nur auf den Fall Bezug nehme, dass die Übergabe der gesuchten Person aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss der Mitgliedstaaten entzögen, „innerhalb der in [Art. 23 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses] genannten Frist“, d. h. „spätestens zehn Tage nach der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls“, unmöglich sei.

27

Daher stelle sich die Frage, ob die Regel in Art. 23 Abs. 3 Satz 1 des Rahmenbeschlusses in Fällen Anwendung finde, in denen dem Einfluss der Mitgliedstaaten entzogene Umstände, die nach Ablauf dieser Frist aufgetreten seien, die Übergabe der gesuchten Person innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach einem gemäß dieser Bestimmung vereinbarten ersten neuen Übergabetermin unmöglich gemacht hätten.

28

Hierzu ist zum einen festzustellen, dass eine am Wortlaut orientierte Auslegung von Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses eine solche Anwendung nicht zwangsläufig ausschließt.

29

Wie nämlich der Generalanwalt in Nr. 25 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, musste in dem Fall, dass die Übergabe der gesuchten Person innerhalb von zehn Tagen nach einem gemäß Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses vereinbarten ersten neuen Übergabetermin aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss der Mitgliedstaaten entziehen, unmöglich ist, für die Vereinbarung dieses ersten neuen Übergabedatums definitionsgemäß die Voraussetzung, dass die Übergabe dieser Person innerhalb von zehn Tagen nach der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls unmöglich war, erfüllt gewesen sein.

30

Zum anderen sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C‑84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34, und vom 16. November 2016, Hemming u. a., C‑316/15, EU:C:2016:879, Rn. 27).

31

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Rahmenbeschluss darauf gerichtet ist, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 28, und vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 76).

32

In diesem Rahmen soll Art. 23 des Rahmenbeschlusses ebenso wie dessen Art. 15 und 17 insbesondere die justizielle Zusammenarbeit beschleunigen, indem für den Erlass der den Europäischen Haftbefehl betreffenden Entscheidungen Fristen gesetzt werden, die die Mitgliedstaaten einhalten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, F, C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 58, und vom 16. Juli 2015, Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 29 und 33).

33

Die Annahme, dass die vollstreckende Justizbehörde über keine neue Frist zur Übergabe der gesuchten Person verfügen kann, wenn deren Übergabe innerhalb von zehn Tagen nach einem gemäß Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses vereinbarten ersten neuen Übergabetermin aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss der Mitgliedstaaten entziehen, in der Praxis unmöglich ist, würde aber darauf hinauslaufen, dieser Behörde eine unerfüllbare Verpflichtung aufzuerlegen, und nichts zu dem verfolgten Ziel einer Beschleunigung der justiziellen Zusammenarbeit beitragen.

34

Außerdem ist bei der Auslegung von Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses auch dessen Art. 23 Abs. 5 zu berücksichtigen.

35

Diese letztere Bestimmung sieht vor, dass die gesuchte Person freigelassen wird, wenn sie sich nach Ablauf der in Art. 23 Abs. 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses genannten Fristen noch immer in Haft befindet.

36

Wäre Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass die Regel in Satz 1 keine Anwendung findet, wenn die Übergabe der gesuchten Person innerhalb von zehn Tagen nach einem gemäß dieser Bestimmung vereinbarten ersten neuen Übergabetermin aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss der Mitgliedstaaten entziehen, unmöglich ist, müsste die gesuchte Person in einem solchen Fall also, wenn sie sich noch in Haft befände, ungeachtet der gegebenen Umstände zwingend freigelassen werden, da die in dieser Bestimmung genannte Frist abgelaufen wäre.

37

Folglich könnte diese Auslegung die Effektivität der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Verfahren spürbar einschränken und damit verhindern, dass das mit ihm verfolgte Ziel, durch die Einführung eines wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern, vollständig erreicht wird.

38

Diese Auslegung könnte ferner dazu führen, dass die gesuchte Person in Fällen freigelassen wird, in denen die Verlängerung der Dauer ihrer Haft nicht auf mangelnde Sorgfalt der vollstreckenden Behörde zurückzuführen ist und in denen die Gesamtdauer der Haft dieser Person in Anbetracht insbesondere ihres eigenen Beitrags zur Verzögerung des Verfahrens, der ihr drohenden Strafe und einer gegebenenfalls bestehenden Fluchtgefahr nicht übermäßig lang ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 59).

39

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen ist, dass die betreffenden Behörden auch dann nach dieser Bestimmung ein neues Übergabedatum vereinbaren müssen, wenn die Übergabe der gesuchten Person innerhalb von zehn Tagen nach einem gemäß dieser Bestimmung vereinbarten ersten neuen Übergabetermin aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss der Mitgliedstaaten entziehen, unmöglich ist.

40

Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses im Einklang mit Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach jeder Mensch das Recht auf Freiheit und Sicherheit hat, ausgelegt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 54).

41

Die in Rn. 39 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung von Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses bedeutet zwar, dass die vollstreckende Justizbehörde die noch immer inhaftierte gesuchte Person nicht unbedingt freilassen muss, wenn ihre Übergabe innerhalb von zehn Tagen nach einem gemäß dieser Bestimmung vereinbarten ersten neuen Übergabetermin aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss der Mitgliedstaaten entziehen, unmöglich ist.

42

Wie der Generalanwalt in Nr. 37 der Schlussanträge ausgeführt hat, gebietet diese Auslegung jedoch nicht, die gesuchte Person in Haft zu halten, da Art. 12 des Rahmenbeschlusses klarstellt, dass es Sache der vollstreckenden Justizbehörde ist, zu entscheiden, ob diese Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats in Haft zu halten ist, und dass eine vorläufige Haftentlassung nach Maßgabe dieses Rechts jederzeit möglich ist, sofern die zuständige Behörde die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person trifft.

43

In diesem Zusammenhang steht, wenn die betreffenden Behörden gemäß Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses ein zweites neues Übergabedatum vereinbaren, eine Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde, die gesuchte Person in Haft zu halten, nur dann im Einklang mit Art. 6 der Grundrechtecharta, wenn das Übergabeverfahren mit hinreichender Sorgfalt durchgeführt wurde und somit keine übermäßig lange Inhaftierung vorliegt. Um sich zu vergewissern, dass dies der Fall ist, muss diese Behörde eine konkrete Prüfung der in Rede stehenden Sachlage vornehmen und dabei alle relevanten Gesichtspunkte heranziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 58 und 59).

44

Demnach ist zu bestimmen, ob die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der von der gesuchten Person wiederholt geleistete Widerstand ihre Übergabe innerhalb von zehn Tagen nach einem gemäß Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses vereinbarten ersten neuen Termin verhindert hat, gemäß dieser Bestimmung ein zweites neues Übergabedatum vereinbaren müssen.

45

Insoweit ist festzustellen, dass die einzelnen Sprachfassungen des Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regel in Satz 1 dieser Bestimmung voneinander abweichen.

46

Während nämlich die Anwendung dieser Regel nach der griechischen, der französischen, der italienischen, der portugiesischen, der rumänischen und der finnischen Fassung dieser Bestimmung voraussetzt, dass die Übergabe unmöglich ist, weil in einem der betreffenden Mitgliedstaaten ein Fall von höherer Gewalt vorliegt, ist in anderen Sprachfassungen dieser Bestimmung, wie der spanischen, der tschechischen, der dänischen, der deutschen, der griechischen, der englischen, der niederländischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen, von der Unmöglichkeit der Übergabe aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss der Mitgliedstaaten entziehen, die Rede.

47

Die Erforderlichkeit einer einheitlichen Auslegung einer Unionsvorschrift verbietet es, im Zweifelsfall eine ihrer Sprachfassungen isoliert zu betrachten, und gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen des Gesetzgebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen Sprachen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2001, Jany u. a., C‑268/99, EU:C:2001:616, Rn. 47, und vom 19. September 2013, van Buggenhout und van de Mierop, C‑251/12, EU:C:2013:566, Rn. 26 und 27).

48

Im Hinblick darauf ist festzustellen, dass die Formulierung in Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses auf Art. 11 Abs. 3 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zurückgeht.

49

Zwar verwiesen die englische und die schwedische Fassung dieser letzteren Bestimmung auf Umstände, die sich dem Einfluss der Mitgliedstaaten entziehen, die spanische, die dänische, die deutsche, die griechische, die französische, die italienische, die niederländische, die portugiesische und die finnische Fassung dieser Bestimmung nahmen jedoch auf höhere Gewalt Bezug.

50

Aus dem erläuternden Bericht zu diesem Übereinkommen in seinen verschiedenen Sprachfassungen ergibt sich, dass der in Art. 11 Abs. 3 des Übereinkommens verwendete Begriff eng auszulegen ist und sich auf eine Situation bezieht, die nicht vorhersehbar war und deren Eintritt nicht verhindert werden konnte. Diese Erläuterung deutet darauf hin, dass die Vertragsparteien dieses Übereinkommens letztlich die Absicht hatten, sich auf den Begriff der höheren Gewalt nach herkömmlichem Verständnis zu beziehen, was durch die in diesem erläuternden Bericht angeführten Beispiele bestätigt wird.

51

Die Begründung des zum Erlass des Rahmenbeschlusses führenden Vorschlags der Kommission (KOM[2001] 522 endgültig) verweist in ihren verschiedenen Sprachfassungen auf das Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren und gibt die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Erläuterungen dieses erläuternden Berichts wieder. Die spanische, die dänische, die deutsche, die englische, die niederländische und die schwedische Fassung dieser Begründung nehmen sogar ausdrücklich auf das Konzept der höheren Gewalt Bezug, um die Tragweite der Wendung der Umstände, die sich dem Einfluss der Mitgliedstaaten entziehen, zu präzisieren.

52

Diese verschiedenen Gesichtspunkte zusammen genommen belegen, dass der Gebrauch dieser Wendung in bestimmten Sprachfassungen nicht bedeutet, dass der Unionsgesetzgeber die Regel in Art. 23 Abs. 3 Satz 1 des Rahmenbeschlusses auf andere Fälle als die anwendbar machen wollte, in denen die Übergabe der gesuchten Person aus Gründen höherer Gewalt in den Mitgliedstaaten unmöglich ist.

53

Nach einer auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung sind unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C‑314/06, EU:C:2007:817, Rn. 23, vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a., C‑218/09, EU:C:2010:152, Rn. 44, und vom 18. Juli 2013, Eurofit, C‑99/12, EU:C:2013:487, Rn. 31).

54

Es entspricht jedoch ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die Bedeutung des Begriffs der höheren Gewalt, da er auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen ist, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C‑314/06, EU:C:2007:817, Rn. 25, vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a., C‑218/09, EU:C:2010:152, Rn. 45, und vom 18. Juli 2013, Eurofit, C‑99/12, EU:C:2013:487, Rn. 32).

55

Bei dem Begriff der höheren Gewalt im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses sind daher Aufbau und Zweck des Rahmenbeschlusses zu berücksichtigen, um die Tatbestandsmerkmale der höheren Gewalt, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, auszulegen und anzuwenden (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C‑314/06, EU:C:2007:817, Rn. 26).

56

Insoweit ist daran zu erinnern, dass Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses eine Ausnahme von der in dessen Art. 23 Abs. 2 aufgestellten Regel darstellt. Daher ist der Begriff der höheren Gewalt im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2012, CIVAD, C‑533/10, EU:C:2012:347, Rn. 24 und 25, und vom 18. Juli 2013, Eurofit, C‑99/12, EU:C:2013:487, Rn. 37).

57

Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses, dass die Verlängerung der Frist für die Übergabe der gesuchten Person nur dann durch Gründe höherer Gewalt gerechtfertigt sein kann, wenn diese bedeuten, dass die Übergabe dieser Person innerhalb der vorgesehenen Frist „unmöglich“ ist. Eine bloße Erschwerung ihrer Übergabe allein vermag daher die Anwendung der Regel in Satz 1 dieser Bestimmung nicht zu rechtfertigen.

58

In diesem Zusammenhang kann der Widerstand einer gesuchten Person gegen ihre Übergabe zwar durchaus als ein ungewöhnliches Ereignis angesehen werden, auf das die betreffenden Behörden keinen Einfluss haben.

59

Dass sich manche der gesuchten Personen ihrer Übergabe widersetzen, lässt sich jedoch grundsätzlich nicht als ein unvorhersehbares Ereignis qualifizieren.

60

Erst recht kann in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem sich die gesuchte Person bereits einem ersten Übergabeversuch widersetzt hat, der Umstand, dass sie sich einem zweiten Übergabeversuch ebenfalls widersetzt, normalerweise nicht als unvorhersehbar angesehen werden. Dies gilt, wie der Generalanwalt in Nr. 71 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, im Übrigen auch für die Weigerung des Piloten eines Flugzeugs, einen gewalttätigen Fluggast einsteigen zu lassen.

61

Zu der Voraussetzung, dass es sich bei einem Ereignis nur dann um höhere Gewalt handelt, wenn dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, ist festzustellen, dass die betreffenden Behörden über Mittel verfügen, die es ihnen in den meisten Fällen ermöglichen, den Widerstand einer gesuchten Person zu überwinden.

62

Daher lässt sich nicht ausschließen, dass diese Behörden in Anbetracht des von der gesuchten Person geleisteten Widerstands unter den im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen und unter Wahrung der Grundrechte dieser Person bestimmte Zwangsmaßnahmen anwenden.

63

Es ist auch möglich, generell Beförderungsmittel zu wählen, deren Benutzung nicht durch den Widerstand der gesuchten Person effektiv verhindert werden kann. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich im Übrigen, dass die betreffenden Behörden im Ausgangsfall schließlich eine solche Lösung vorgeschlagen haben.

64

Gleichwohl lässt sich nicht völlig ausschließen, dass der Widerstand der gesuchten Person gegen ihre Übergabe aufgrund außergewöhnlicher Umstände für die betreffenden Behörden objektiv nicht vorhersehbar war und dass die Folgen dieses Widerstands für die Übergabe trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch diese Behörden nicht vermieden werden konnten. In diesem Fall fände die Regel in Art. 23 Abs. 3 Satz 1 des Rahmenbeschlusses Anwendung.

65

Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im Ausgangsfall solche Umstände vorliegen.

66

Ferner ist, da die Möglichkeit besteht, dass das vorlegende Gericht feststellt, dass der wiederholte Widerstand der gesuchten Person im Ausgangsfall nicht als „höhere Gewalt“ im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses angesehen werden kann, zu prüfen, ob dies bedeutet, dass die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde wegen des Ablaufs der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen kein neues Übergabedatum mehr vereinbaren müssen.

67

Zwar sieht Art. 15 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses eindeutig vor, dass die vollstreckende Justizbehörde über die Übergabe der betreffenden Person innerhalb der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fristen entscheidet, doch reicht der Wortlaut dieser Bestimmung nicht aus, um zu klären, ob die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach Ablauf dieser Fristen fortzusetzen ist und ob insbesondere die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet ist, nach Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen die Übergabe durchzuführen und zu diesem Zweck mit der ausstellenden Justizbehörde ein neues Übergabedatum zu vereinbaren (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 34).

68

Insoweit ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der den „Eckstein“ der gerichtlichen Zusammenarbeit bildet, nach Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses bedeutet, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 36).

69

Angesichts der zentralen Rolle der Verpflichtung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls in dem durch den Rahmenbeschluss geschaffenen System und des Fehlens jeder ausdrücklichen Beschränkung der zeitlichen Geltungsdauer dieser Verpflichtung im Rahmenbeschluss kann daher die in dessen Art. 15 Abs. 1 aufgestellte Regel nicht dahin ausgelegt werden, dass sie impliziert, dass die vollstreckende Justizbehörde nach Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen mit der ausstellenden Justizbehörde kein neues Übergabedatum mehr vereinbaren dürfte oder dass der Vollstreckungsmitgliedstaat nicht mehr verpflichtet wäre, das Verfahren zur Vollstreckung des Haftbefehls fortzusetzen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 37).

70

Im Übrigen hat der Unionsgesetzgeber in Art. 23 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses zwar ausdrücklich festgelegt, dass der Ablauf der in Art. 23 Abs. 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses genannten Fristen bedeutet, dass die betreffende Person, wenn sie sich noch immer in Haft befindet, freigelassen wird; er hat den Ablauf dieser Fristen jedoch mit keiner anderen Wirkung verknüpft und insbesondere nicht vorgesehen, dass dadurch den betreffenden Behörden die Möglichkeit genommen würde, nach Art. 23 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ein Übergabedatum zu vereinbaren, oder der Vollstreckungsmitgliedstaat von der Verpflichtung entbunden würde, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 38).

71

Außerdem wäre eine Auslegung von Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 des Rahmenbeschlusses, nach der die vollstreckende Justizbehörde nach Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses genannten Fristen nicht mehr die Übergabe der gesuchten Person durchführen und hierfür mit der ausstellenden Justizbehörde ein neues Übergabedatum vereinbaren dürfte, geeignet, das mit dem Rahmenbeschluss verfolgte Ziel einer Beschleunigung und Vereinfachung der justiziellen Zusammenarbeit zu beeinträchtigen, da sie insbesondere den Ausstellungsmitgliedstaat zwingen könnte, einen zweiten Europäischen Haftbefehl zu erlassen, um ein neues Übergabeverfahren innerhalb der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fristen zu ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 40).

72

Aus dem Vorstehenden folgt, dass der bloße Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen den Vollstreckungsmitgliedstaat nicht seiner Verpflichtung entheben kann, das Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls fortzuführen und die Übergabe der gesuchten Person durchzuführen, wofür die betreffenden Behörden ein neues Übergabedatum vereinbaren müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 42).

73

Allerdings ergibt sich in einem solchen Fall aus Art. 23 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses, dass die gesuchte Person, wenn sie sich noch immer Haft befindet, wegen des Ablaufs der in diesem Artikel festgelegten Fristen freizulassen ist.

74

Nach alledem sind die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nach dieser Bestimmung ein neues Übergabedatum vereinbaren, wenn die Übergabe der gesuchten Person innerhalb von zehn Tagen nach einem gemäß dieser Bestimmung vereinbarten ersten neuen Übergabetermin wegen des von dieser Person wiederholt geleisteten Widerstands unmöglich ist, sofern dieser Widerstand aufgrund außergewöhnlicher Umstände für diese Behörden nicht vorhersehbar war und die Folgen des Widerstands für die Übergabe trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch die Behörden nicht vermieden werden konnten, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 des Rahmenbeschlusses sind dahin auszulegen, dass diese Behörden auch nach Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen verpflichtet bleiben, ein neues Übergabedatum zu vereinbaren.

Kosten

75

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nach dieser Bestimmung ein neues Übergabedatum vereinbaren, wenn die Übergabe der gesuchten Person innerhalb von zehn Tagen nach einem gemäß dieser Bestimmung vereinbarten ersten neuen Übergabetermin wegen des von dieser Person wiederholt geleisteten Widerstands unmöglich ist, sofern dieser Widerstand aufgrund außergewöhnlicher Umstände für diese Behörden nicht vorhersehbar war und die Folgen des Widerstands für die Übergabe trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch die Behörden nicht vermieden werden konnten, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 

Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass diese Behörden auch nach Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen verpflichtet bleiben, ein neues Übergabedatum zu vereinbaren.

 

Unterschriften


( 1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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