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Document 62015CA0344

    Rechtssache C-344/15: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Januar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Appeal Commissioners — Irland) — National Roads Authority/The Revenue Commissioners (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 — Tätigkeit der Verwaltung und Bereitstellung von Straßenanlagen gegen Zahlung einer Maut — Von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts ausgeübte Tätigkeiten, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen — Vorhandensein privater Betreiber — Größere Wettbewerbsverzerrungen — Bestehen eines gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbs)

    ABl. C 70 vom 6.3.2017, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.3.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 70/3


    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Januar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Appeal Commissioners — Irland) — National Roads Authority/The Revenue Commissioners

    (Rechtssache C-344/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 - Tätigkeit der Verwaltung und Bereitstellung von Straßenanlagen gegen Zahlung einer Maut - Von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts ausgeübte Tätigkeiten, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen - Vorhandensein privater Betreiber - Größere Wettbewerbsverzerrungen - Bestehen eines gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbs))

    (2017/C 070/04)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    Appeal Commissioners

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: National Roads Authority

    Beklagte: The Revenue Commissioners

    Tenor

    Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die eine Tätigkeit ausübt, die darin besteht, Zugang zu einer Straße gegen Zahlung einer Maut zu gewähren, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht als mit den privaten Betreibern im Wettbewerb stehend anzusehen ist, die Mautgebühren auf anderen mautpflichtigen Straßen gemäß einem Vertrag mit der betreffenden Einrichtung des öffentlichen Rechts nach nationalen Rechtsvorschriften erheben.


    (1)  ABl. C 311 vom 21.9.2015.


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