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Document 62015CA0341
Case C-341/15: Judgment of the Court (Tenth Chamber) of 20 July 2016 (request for a preliminary ruling from the Verwaltungsgericht Wien — Austria) — Hans Maschek v Magistratsdirektion der Stadt Wien — Personalstelle Wiener Stadtwerke (Reference for a preliminary ruling — Social policy — Directive 2003/88/EC — Article 7 — Right to paid annual — Retirement at the request of the party concerned — Worker failing to use up all his entitlement to annual paid leave before the termination of his work relations — National legislation excluding allowance in lieu of paid annual leave not taken — Sick leave — Public servants)
Rechtssache C-341/15: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 20. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien — Österreich) — Hans Maschek/Magistratsdirektion der Stadt Wien — Personalstelle Wiener Stadtwerke (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2003/88/EG — Art. 7 — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Betroffenen — Arbeitnehmer, der seinen bezahlten Jahresurlaub vor Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht verbraucht hat — Nationale Regelung, die eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließt — Krankheitsurlaub — Beamte)
Rechtssache C-341/15: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 20. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien — Österreich) — Hans Maschek/Magistratsdirektion der Stadt Wien — Personalstelle Wiener Stadtwerke (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2003/88/EG — Art. 7 — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Betroffenen — Arbeitnehmer, der seinen bezahlten Jahresurlaub vor Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht verbraucht hat — Nationale Regelung, die eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließt — Krankheitsurlaub — Beamte)
ABl. C 343 vom 19.9.2016, p. 7-8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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19.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 343/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 20. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien — Österreich) — Hans Maschek/Magistratsdirektion der Stadt Wien — Personalstelle Wiener Stadtwerke
(Rechtssache C-341/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Betroffenen - Arbeitnehmer, der seinen bezahlten Jahresurlaub vor Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht verbraucht hat - Nationale Regelung, die eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließt - Krankheitsurlaub - Beamte))
(2016/C 343/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hans Maschek
Beklagte: Magistratsdirektion der Stadt Wien — Personalstelle Wiener Stadtwerke
Tenor
Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist wie folgt auszulegen:
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Er steht nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, nach denen ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis infolge seines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand beendet wurde und der nicht in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses zu verbrauchen, keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub hat. |
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Ein Arbeitnehmer hat beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen seine Aufgaben nicht wahrgenommen hat. |
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Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet wurde und der nach einer mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung während eines bestimmten Zeitraums vor seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin sein Entgelt bezog, aber verpflichtet war, nicht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, hat keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den während dieses Zeitraums nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, es sei denn, dass er den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte. |
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Es ist zum einen Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie Arbeitnehmern neben dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Arbeitnehmer, der vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aus Krankheitsgründen seinen zusätzlichen bezahlten Jahresurlaub nicht in vollem Umfang verbrauchen konnte, Anspruch auf eine diesem zusätzlichen Zeitraum entsprechende finanzielle Vergütung hat. Zum anderen ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Gewährung festzulegen. |
(1) ABl. C 346 vom 19.10.2015.