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Document 62015CA0155

Rechtssache C-155/15: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Stockholm — Migrationsöverdomstolen — Schweden) — George Karim/Migrationsverket (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EU] Nr. 604/2013 — Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist — Art. 18 — Wiederaufnahme eines Asylbewerbers während der Prüfung seines Antrags — Art. 19 — Erlöschen der Zuständigkeit — Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate — Neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats — Art. 27 — Rechtsmittel — Umfang der gerichtlichen Kontrolle)

ABl. C 296 vom 16.8.2016, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/14


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Stockholm — Migrationsöverdomstolen — Schweden) — George Karim/Migrationsverket

(Rechtssache C-155/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - Art. 18 - Wiederaufnahme eines Asylbewerbers während der Prüfung seines Antrags - Art. 19 - Erlöschen der Zuständigkeit - Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate - Neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats - Art. 27 - Rechtsmittel - Umfang der gerichtlichen Kontrolle))

(2016/C 296/18)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Kammarrätten i Stockholm — Migrationsöverdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: George Karim

Beklagter: Migrationsverket

Tenor

1.

Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung, insbesondere ihr Unterabs. 2, auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar ist, der nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat den Nachweis erbringt, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat.

2.

Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen, dass in einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.


(1)  ABl. C 198 vom 15.6.2015.


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