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Document 62014TN0516

    Rechtssache T-516/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juli 2014 von Christodoulos Alexandrou gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Mai 2014 in der Rechtssache F-140/12, Alexandrou/Kommission

    ABl. C 292 vom 1.9.2014, p. 57–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.9.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 292/57


    Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juli 2014 von Christodoulos Alexandrou gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Mai 2014 in der Rechtssache F-140/12, Alexandrou/Kommission

    (Rechtssache T-516/14 P)

    2014/C 292/70

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Christodoulos Alexandrou (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Duta)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    unter dem Vorbehalt bestehender oder künftig vorzutragender tatsächlicher und rechtlicher Gründe und Beweisangebote das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

    das angefochtene Urteil daher aus den vorgetragenen Gründen abzuändern, anderenfalls sogar aufzuheben;

    sofern erforderlich, die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zur Entscheidung gemäß dem zu ergehenden Urteil zurückzuverweisen;

    der Kommission sämtliche Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.

    1.

    Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe sich geweigert, das auf die Verordnung Nr. 1049/2001 (1) und insbesondere auf deren Art. 9 Abs. 4 gestützte Vorbringen des Rechtsmittelführers zu würdigen.

    2.

    Zweiter Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Anwendung des Urteils vom 29. Juni 2011 (Angioi/Kommission, F-7/07, Slg. ÖD, EU:F:2011:97), da es sich um eine restriktive, veraltete und nicht auf elektronisch ablaufende Auswahlverfahren zugeschnittene Rechtsprechung handele.

    Hilfsweise trägt der Rechtsmittelführer für den Fall, dass das angeführte Urteil für einschlägig erklärt werde, vor, dass er die in dieser Rechtsprechung aufgestellten Kriterien erfülle.

    3.

    Dritter Rechtsmittelgrund: Versäumnis des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 44 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung anzuwenden.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


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