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Document 62014TN0468
Case T-468/14: Action brought on 24 June 2014 — Holistic Innovation Institute v Commission
Rechtssache T-468/14: Klage, eingereicht am 24. Juni 2014 — Holistic Innovation Institute/Kommission
Rechtssache T-468/14: Klage, eingereicht am 24. Juni 2014 — Holistic Innovation Institute/Kommission
ABl. C 292 vom 1.9.2014, p. 50–50
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 292/50 |
Klage, eingereicht am 24. Juni 2014 — Holistic Innovation Institute/Kommission
(Rechtssache T-468/14)
2014/C 292/61
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Holistic Innovation Institute, SLU (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Muñiz García)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt beim Gericht, den Beschluss für nichtig zu erklären, mit dem die klagende Gesellschaft vom Projekt eDIGIREGION ausgeschlossen wurde, und die Beklagte ausdrücklich zu verurteilen, ihr den verursachten Schaden zu ersetzen und ihr 3 0 55 000 Euro oder hilfsweise einen von einem gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Betrag zuzüglich Zinsen nach den Angaben in der Klageschrift zu zahlen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss, mit dem die Teilnahme der Klägerin, einem Unternehmen, das sich hauptsächlich der Telekommunikation, der F & E und der Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikation und der Forschung und Innovation widmet, am europäischen Projekt eDIGIREGION des Siebten Rahmenprogramms abgelehnt wurde.
Die Klägerin habe seit ihrer Gründung in enger Beziehung zu anderen Stellen an der Ausarbeitung des Vorschlags für das Projekt eDIGIREGION mitgewirkt, wobei zwischen Juli 2011 und Januar 2012 mehrere Besprechungen in Brüssel und viele Telefonkonferenzen stattgefunden hätten, die zur Gründung eines europäischen Konsortiums geführt hätten, das den Vorschlag für das Projekt eDIGIREGION (Realizing the Digital Agenda Through Transnational Cooperation Between Regions) vorgestellt hätte. In diesem Projektvorschlag sei die Klägerin das fünfte Mitglied des Konsortiums mit einem Angebot von 4 91 400 Euro und einem Beitrag der Kommission von 4 38 165 Euro (14,61 % des insgesamt Beantragten).
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, dass die von der Kommission angeführten Argumente völlig unbegründet seien und gegen die Hauptvoraussetzung verstießen, die erforderlich sei, um ein Unternehmen von der Teilnahme an einem positiv bewerteten Projekt auszuschließen: die Argumente müssten klar, durchschlagend und gut begründet sein.
Konkret habe die Klägerin die technologischen und operativen Mittel, um am Konsortium eDIGIREGION teilzunehmen, sie verfüge über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit, um die ihr zukommende Rolle der Mitfinanzierung auszuüben, und verfüge über ausreichend Erfahrung bei der Leitung und Verwaltung von Projekten.
Diesbezüglich bestehe eine offensichtliche Unvereinbarkeit des Hauptinhalts des vom Generaldirektor unterschriebenen Schreibens, mit dem der Ausschluss von der Teilnahme am Projekt mitgeteilt worden sei, mit den Argumenten im Anhang dieses Schreibens.