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Document 62014TB0812(01)

Rechtssache T-812/14: Beschluss des Gerichts vom 19. Juli 2017 — BPC Lux 2 u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Beihilfe der portugiesischen Behörden zur Abwicklung des Finanzinstituts Banco Espírito Santo — Gründung und Kapitalisierung einer Brückenbank — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Fehlendes Rechtsschutzinteresse — Unzulässigkeit)

ABl. C 293 vom 4.9.2017, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 293/32


Beschluss des Gerichts vom 19. Juli 2017 — BPC Lux 2 u. a./Kommission

(Rechtssache T-812/14) (1)

((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der portugiesischen Behörden zur Abwicklung des Finanzinstituts Banco Espírito Santo - Gründung und Kapitalisierung einer Brückenbank - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit))

(2017/C 293/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: BPC Lux 2 Sàrl (Senningerberg, Luxemburg) und der 19 weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt P. Fajardo, J. Webber und M. Steenson, Solicitors, und K. Bacon, QC)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und P.-J. Loewenthal)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und S. Jaulino im Beistand von Rechtsanwalt M. Mendes Pereira)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 5682 final der Kommission vom 3. August 2014 über die staatliche Beihilfe SA.39250 (2014/N) — Portugal — Abwicklung der Banco Espírito Santo SA

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die BPC Lux 2 Sàrl und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im vorliegenden Rechtszug und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind.

3.

Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 46 vom 9.2.2015.


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