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Document 62014TB0784

    Rechtssache T-784/14: Beschluss des Gerichts vom 14. September 2015 — Rumänien/Kommission (Nichtigkeitsklage — Eigenmittel der Union — Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten — Pflicht zur Zahlung des einem Verlust an Eigenmitteln entsprechenden Betrags an die Kommission — Schreiben der Kommission — Nicht anfechtbare Handlung — Unzulässigkeit)

    ABl. C 381 vom 16.11.2015, p. 38–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 381/38


    Beschluss des Gerichts vom 14. September 2015 — Rumänien/Kommission

    (Rechtssache T-784/14) (1)

    ((Nichtigkeitsklage - Eigenmittel der Union - Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten - Pflicht zur Zahlung des einem Verlust an Eigenmitteln entsprechenden Betrags an die Kommission - Schreiben der Kommission - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))

    (2015/C 381/44)

    Verfahrenssprache: Rumänisch

    Parteien

    Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: R. Radu, I. Haţieganu und A. Buzoianu)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und A. Stefanuc)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der angeblich in dem Schreiben BUDG/B/03MV D(2014) 3079038 vom 19. September 2014 enthaltenen Entscheidung der Generaldirektion Haushalt der Kommission, mit der diese Rumänien auffordert, ihr den einem Verlust an Eigenmitteln entsprechenden Bruttobetrag in Höhe von 14  883,79 Euro (abzüglich 25 % an Erhebungskosten) spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats nach Absendung des Schreibens zur Verfügung zu stellen

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Anträge der Slowakischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland auf Zulassung zur Streithilfe sind erledigt.

    3.

    Rumänien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

    4.

    Rumänien, die Kommission, die Slowakische Republik und die Bundesrepublik Deutschland tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.


    (1)  ABl. C 65 vom 23.2.2015.


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