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Document 62014CN0326

Rechtssache C-326/14: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich), eingereicht am 7. Juli 2014 — Verein für Konsumenteninformation gegen A1 Telekom Austria AG

ABl. C 339 vom 29.9.2014, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/4


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich), eingereicht am 7. Juli 2014 — Verein für Konsumenteninformation gegen A1 Telekom Austria AG

(Rechtssache C-326/14)

2014/C 339/04

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Verein für Konsumenteninformation

Beklagte: A1 Telekom Austria AG

Vorlagefrage

Ist das in Art. 20 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie (1) für die Teilnehmer vorgesehene Recht, „bei der Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen“ den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen, auch für den Fall vorzusehen, dass sich eine Anpassung der Entgelte aus den Vertragsbedingungen ableitet, die bereits bei Vertragsabschluss vorsehen, dass in der Zukunft eine Anpassung der Entgelte (Steigerung/Reduktion) entsprechend den Veränderungen eines objektiven Verbraucherpreisindex, der die Geldwertentwicklung abbildet, zu erfolgen hat?


(1)  Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, ABl. L 337, S. 11.


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