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Document 62014CN0318

Rechtssache C-318/14: Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 3. Juli 2014 — Slovenská autobusová doprava Trnava, a.s./Krajský úřad Olomouckého kraje

ABl. C 351 vom 6.10.2014, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 351/2


Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 3. Juli 2014 — Slovenská autobusová doprava Trnava, a.s./Krajský úřad Olomouckého kraje

(Rechtssache C-318/14)

2014/C 351/02

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Kassationsbeschwerdeführerin: Slovenská autobusová doprava Trnava, a.s.

Beklagter und Kassationsbeschwerdegegner: Krajský úřad Olomouckého kraje

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 49 in Verbindung mit Art. 52 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union so auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der ein Verkehrsunternehmer, der über einen Unternehmenssitz in einem anderen Mitgliedstaat und eine Niederlassung in der Tschechischen Republik verfügt, zusätzlich zu den Lizenzen und Konzessionen, die einen Verkehrsunternehmer mit Unternehmenssitz in der Tschechischen Republik zum Betrieb von innerstaatlichem Linienverkehr (städtischer öffentlicher Personennahverkehr) berechtigen, für die Ausübung derselben Tätigkeit noch eine Sondergenehmigung benötigt, deren Erteilung im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegt?

2.

Ist für die Beurteilung der ersten Frage relevant, dass es sich um städtischen öffentlichen Personennahverkehr handelt, der im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags betrieben wird und für den Ausgleichsleistungen aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden?

3.

Kann Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 (2) des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, in Verbindung mit Art. 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union so ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat den Betrieb des städtischen öffentlichen Personennahverkehrs für einen Verkehrsunternehmer mit Unternehmenssitz in einem anderen Mitgliedstaat in der Weise beschränken darf, wie in der ersten Frage angeführt wird?


(1)  ABl. L 315, S. 1.

(2)  ABl. L 4, S. 10.


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