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Document 62014CJ0461

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. November 2016.
    Europäische Kommission gegen Königreich Spanien.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2009/147/EG – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Besondere Schutzgebiete – Richtlinie 85/337/EWG – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume.
    Rechtssache C-461/14.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:895

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

    24. November 2016 ( *1 )

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2009/147/EG — Erhaltung der wildlebenden Vogelarten — Besondere Schutzgebiete — Richtlinie 85/337/EWG — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume“

    In der Rechtssache C‑461/14

    betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 7. Oktober 2014,

    Europäische Kommission, vertreten durch C. Hermes, E. Sanfrutos Cano, D. Loma-Osorio Lerena und G. Wilms als Bevollmächtigte,

    Klägerin,

    gegen

    Königreich Spanien, vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,

    Beklagter,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter), E. Levits und F. Biltgen,

    Generalanwalt: N. Wahl,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Februar 2016

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um in dem besonderen Schutzgebiet (im Folgenden: BSG) „Campiñas de Sevilla“ die Beeinträchtigung der natürlichen Lebensräume und der Habitate von Arten sowie die Belästigung der Arten, für die dieses Gebiet ausgewiesen worden ist, zu vermeiden, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 1985, L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. 1997, L 73, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337), Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7, im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie) verstoßen hat.

    Rechtlicher Rahmen

    Richtlinie 85/337

    2

    Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Art. 4 dieser Richtlinie definiert,

    3

    Art. 3 der genannten Richtlinie bestimmt:

    „Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

    Mensch, Fauna und Flora,

    Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

    Sachgüter und kulturelles Erbe,

    die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten, dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich genannten Faktoren.“

    4

    In Art. 4 dieser Richtlinie heißt es:

    „(1)   Projekte des Anhangs I werden … einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

    (2)   Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten … anhand

    a)

    einer Einzelfalluntersuchung

    oder

    b)

    der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien,

    ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.

    Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.

    (3)   Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

    …“

    5

    Anhang I der Richtlinie 85/337 enthält eine Liste der Projekte nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie. In Nr. 7 Buchst. a und b dieses Anhangs sind der „Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken und Flugplätzen mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2100 m und mehr“ sowie der „Bau von Autobahnen und Schnellstraßen“ aufgeführt.

    6

    Anhang III Nr. 2 („Standort der Projekte“) der Richtlinie 85/337 sieht hinsichtlich der Auswahlkriterien im Sinne von Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie vor:

    „Die ökologische Empfindlichkeit der geographischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

    bestehende Landnutzung;

    Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebiets;

    Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

    a)

    Feuchtgebiete,

    d)

    Reservate und Naturparks,

    e)

    durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß [der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 1979, L 103, S. 1) und der Habitatrichtlinie] ausgewiesene besondere Schutzgebiete,

    …“

    Vogelschutzrichtlinie

    7

    Die Richtlinie 79/409 wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit wurde diese Richtlinie daher durch die Vogelschutzrichtlinie kodifiziert.

    8

    Nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie betrifft diese Richtlinie die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der AEU-Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.

    9

    Art. 4 dieser Richtlinie bestimmt:

    „(1)   Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

    In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen:

    a)

    vom Aussterben bedrohte Arten;

    b)

    gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten;

    c)

    Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten;

    d)

    andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

    Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt.

    Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.

    (2)   Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.

    (4)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.“

    10

    Eine der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Vogelarten ist die Art Otis tarda (Großtrappe).

    Habitatrichtlinie

    11

    Nach Art. 2 Abs. 1 der Habitatrichtlinie hat diese Richtlinie zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.

    12

    Art. 6 Abs. 1 bis 3 dieser Richtlinie bestimmt:

    „(1)   Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

    (3)   Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.“

    13

    Art. 7 der Richtlinie lautet:

    „Was die nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, so treten die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie 79/409/EWG zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG ergeben.“

    Vorgeschichte des Rechtsstreits und Vorverfahren

    14

    Infolge einer im Februar 2010 eingereichten Beschwerde betreffend das Projekt zum Bau einer neuen Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke zwischen Sevilla (Spanien) und Almería (Spanien), Abschnitte „Marchena-Osuna I“, „Marchena-Osuna II“ und „Variante de Osuna“, übermittelte die Kommission dem Königreich Spanien am 17. Juni 2011 ein Mahnschreiben, in dem sie die Auffassung vertrat, dass dieser Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 85/337, Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie und Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie verstoßen habe. Der genannten Beschwerde war als Anlage ein Bericht über die potenziellen Auswirkungen der Arbeiten zum Bau des Eje Ferroviario Transversal (transversale Eisenbahnachse) in Andalusien, soweit diese durch das BSG „Campiñas de Sevilla“ führt, beigefügt.

    15

    Das Projekt in seiner Gesamtheit sieht zum einen Arbeiten zur Verbesserung und Anpassung der Infrastruktur des bestehenden Schienenwegs vor und zum anderen zusätzliche Installationsarbeiten, die für die Ausführung und Inbetriebnahme der neuen Eisenbahnstrecke erforderlich sind.

    16

    Was den Teil bezüglich der Verbesserung und Anpassung der bestehenden Schienenwege betrifft, war die Umweltverträglichkeitsprüfung am 4. Juli 2006 Gegenstand einer öffentlichen Anhörung. Mit Beschluss vom 26. November 2006 wurde eine Umweltverträglichkeitserklärung entsprechend der genannten Prüfung angenommen. Die Arbeiten an der Infrastruktur begannen am 4. Dezember 2007 und wurden im Jahr 2009 ausgesetzt. Das Projekt sieht die Durchquerung einer Naturlandschaft vor, die von den spanischen Behörden am 29. Juli 2008 zum BSG für Vögel erklärt worden ist. Die Erklärung dieser Landschaft zum BSG erfolgte nach der Genehmigung des in Rede stehenden Projekts und nach der Umweltverträglichkeitserklärung bezüglich dieses Projekts von Seiten der spanischen Behörden. Allerdings war die betreffende Landschaft bereits seit dem Jahr 1998 als Gebiet Nr. 238 im Verzeichnis wichtiger Vogelschutzgebiete in Europa, d. h. dem Inventory of Important Bird Areas in the European Community (im Folgenden: IBA 98), aufgeführt.

    17

    Am 20. Juli 2011 ersuchte das Königreich Spanien die Kommission um eine Verlängerung der Antwortfrist, die gewährt wurde.

    18

    Am 20. September 2011 beantwortete das Königreich Spanien das Mahnschreiben.

    19

    Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie dem Königreich Spanien vorwarf, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 85/337, Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie und Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie verstoßen zu haben.

    20

    Das Königreich Spanien beantwortete diese mit Gründen versehene Stellungnahme am 21. August 2013 und fügte seinem Schreiben als Anlage einen Bericht mit dem Titel „Análisis de la afección del Eje Ferroviario Transversal a la avifauna de la ZEPA Campiñas de Sevilla“ (Prüfung der Auswirkungen der transversalen Eisenbahnachse auf die Vogelwelt im BSG „Campiñas de Sevilla“) bei, der im Juli 2013 von der Agentur für Wasser und Umwelt der Consejería de Agricultura, Pesca y Medio Ambiente de la Junta de Andalucía (Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Umwelt der Regionalregierung von Andalusien, Spanien) erstellt worden war.

    21

    Da die Kommission die vom Königreich Spanien ergriffenen Maßnahmen weiterhin als unzureichend ansah, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

    Zur Zulässigkeit der Klage

    Vorbringen der Parteien

    22

    Das Königreich Spanien bestreitet die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung, dass die Klageschrift auf eine andere Rüge als die im Vorverfahren erhobene abstelle.

    23

    Der Mitgliedstaat macht insoweit geltend, dass im Vorverfahren der Streitgegenstand eindeutig auf den Eisenbahnstreckenabschnitt zwischen „Marchena-Osuna I“ und „Marchena-Osuna II“ begrenzt worden sei. Mit ihrer Klage werfe die Kommission dem Königreich Spanien jedoch auch vor, es habe die Anforderungen der Richtlinie 85/337 hinsichtlich des Abschnitts „Variante de Osuna“ mit einer Länge von 3 km nicht beachtet, wodurch sie den Streitgegenstand erweitert habe.

    24

    Die Kommission weist darauf hin, dass das Vertragsverletzungsverfahren infolge einer Beschwerde hinsichtlich des Projekts einer neuen Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke zwischen Sevilla und Almería, Abschnitte „Marchena-Osuna I“, „Marchena-Osuna II“ und „Variante de Osuna“, eingeleitet worden sei. Obwohl der die Vertragsverletzung begründende Sachverhalt, auf den sich das Verfahren beziehe, die Abschnitte „Marchena-Osuna I“ und „Marchena-Osuna II“ betreffe, sei daher eine Bezugnahme auf den weiteren Kontext, in den sich das Projekt einfüge, sachdienlich.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    25

    Zunächst ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Ordnungsgemäßheit der mit Gründen versehenen Stellungnahme und des ihr vorausgehenden Verfahrens nicht in Abrede gestellt wird. Das Königreich Spanien macht aber geltend, dass die in der Klageschrift formulierte Rüge von der im Mahnschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhobenen abweiche.

    26

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das von der Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtete Mahnschreiben sowie ihre mit Gründen versehene Stellungnahme den Streitgegenstand abgrenzen, so dass dieser nicht mehr erweitert werden kann. Denn die Möglichkeit zur Äußerung stellt für diesen Mitgliedstaat auch dann, wenn er meint, davon nicht Gebrauch machen zu sollen, eine vom Vertrag gewollte wesentliche Garantie dar, deren Beachtung ein substanzielles Formerfordernis für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens auf Feststellung der Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ist. Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden wie das Mahnschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird (Urteil vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C‑127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27

    Allerdings kann die Kommission nach dem Mahnschreiben ihre Rügen präzisieren, solange diese Rügen im Wesentlichen den gleichen Gegenstand haben (Urteil vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C‑127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 24).

    28

    Im vorliegenden Fall ist der Streitgegenstand, wie er im Vorverfahren festgelegt worden ist, erweitert bzw. verändert worden.

    29

    Es ist nämlich festzustellen, dass der Abschnitt „Variante de Osuna“ im Vorverfahren nicht geprüft wurde, so dass die Klage insoweit, als sie diesen Abschnitt betrifft, für unzulässig zu erklären ist.

    Zur Vertragsverletzung

    Zur ersten Rüge: Verstoß gegen Art. 3 der Richtlinie 85/337

    Vorbringen der Parteien

    30

    Die Kommission stellt zunächst klar, dass sie nicht bestreite, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das gesamte in Rede stehende Projekt durchgeführt worden sei, und dass sie auch nicht behaupte, dass dieses Projekt zu dem Zweck in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden sei, eine Prüfung der kumulativen Auswirkungen dieser Abschnitte auf die Umwelt zu umgehen. Ihre erste Rüge geht somit dahin, dass die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht den Anforderungen des Art. 3 der Richtlinie 85/337 entspreche.

    31

    Die Kommission wirft dem Königreich Spanien vor, es habe gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 der genannten Richtlinie verstoßen, da es die Auswirkungen des in Rede stehenden Projekts einer Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke auf die Umwelt und speziell auf die Vogelwelt nicht in angemessener Weise identifiziert, beschrieben und bewertet habe. Bei der streitigen Umweltverträglichkeitsprüfung sei nämlich der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Bahnstrecke durch ein ökologisch sensibles Gebiet führe, dessen Bedeutung seit dem Jahr 1998 von der wissenschaftlichen Gemeinschaft anerkannt sei und das im IBA 98 verzeichnet sei.

    32

    Nach Ansicht der Kommission sind in der in Rede stehenden Umweltverträglichkeitserklärung Habitate, die für das Leben der Vögel von wesentlicher Bedeutung sind, wie Feuchtgebiete, nämlich die Ojuelos-Lagune, nicht aufgeführt. Des Weiteren seien die in dem in Rede stehenden Gebiet anzutreffenden Vogelarten lediglich aufgezählt worden, und es sei in keiner Weise eine Beurteilung der Auswirkungen des Projekts auf die betroffenen Arten vorgenommen worden. Im Übrigen beschränkten sich die Ergebnisse der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung darauf, zwei allgemeine Schutzmaßnahmen aufzuzeigen, nämlich die Aussetzung der Arbeiten während der Zeit der Fortpflanzung und der Aufzucht des Nachwuchses sowie die Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Vögel tödliche Stromschläge erleiden.

    33

    Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass das in Rede stehende Projekt nach Abschluss der Arbeiten weiterhin Auswirkungen auf die Vögel haben werde. Der Betrieb einer Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke habe eindeutig Auswirkungen auf das Leben der Vögel – wie Lärm, Kollisionsgefahren oder die Gefahr tödlicher Stromschläge –, die im Rahmen der von den spanischen Behörden durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht behandelt worden seien. In ihrem Erwiderungsschriftsatz trägt die Kommission vor, dass aufgrund dessen, dass das Ziel des Projekts die Ausführung und Inbetriebnahme einer neuen Hochgeschwindigkeitsstrecke sei, die Phase des Betriebs dieser Strecke bei der ursprünglichen Prüfung der Auswirkungen hätte berücksichtigt werden müssen, um zu vermeiden, dass die Aufteilung des Projekts zu Inkohärenzen beim angestrebten umfassenden Umweltschutz führe.

    34

    Da eine angemessene Umweltverträglichkeitsprüfung des in Rede stehenden Projekts fehle, hätten die spanischen Behörden außerdem gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die Öffentlichkeit, die von den Auswirkungen betroffen sei, die dieses Projekt wahrscheinlich auf das betroffene Gebiet habe, vor dem Erlass einer Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung dieses Projekts zu informieren.

    35

    Der Umstand, dass die geplante Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke parallel zu einer normalen Bahnstrecke verlaufe, bedeute nicht, dass die nachteiligen Folgen für die Vögel begrenzt würden. Die Auswirkungen einer Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke seien nämlich stärker und invasiver, als dies bei einer normalen Bahnstrecke der Fall sein könnte, und diese Auswirkungen seien – nicht nur hinsichtlich der erforderlichen Arbeiten und Installationen, sondern auch hinsichtlich des späteren Betriebs der Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke – nicht ordnungsgemäß geprüft worden.

    36

    Die Kommission macht geltend, dass die Richtlinie 85/337 den wahrscheinlichen Auswirkungen eines Projekts besondere Bedeutung beimesse, wenn es in ökologisch bedeutsamen Gebieten durchgeführt werden müsse, und zwar u. a. nach Anhang III Nr. 2 („Standort der Projekte“) dieser Richtlinie, wo in Bezug auf die Kriterien im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie darauf hingewiesen werde, dass Feuchtgebiete besonders zu berücksichtigen seien.

    37

    Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass die Zusage des Königreichs Spanien, eine weitere Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, bestätige, dass vor der Genehmigung des Projekts keine angemessene Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei.

    38

    Das Königreich Spanien bestreitet die behauptete Vertragsverletzung. Es vertritt erstens die Auffassung, dass es keine Rechtsvorschrift gebe, die dazu verpflichte, in Umweltverträglichkeitserklärungen zu erwähnen, dass ein Gebiet in einem Verzeichnis wichtiger Vogelschutzgebiete in Europa (im Folgenden: IBA) aufgeführt sei. Der Gerichtshof habe nämlich mehrfach anerkannt, dass ein IBA nicht verbindlich sei (Urteil vom 19. Mai 1998, Kommission/Niederlande, C‑3/96, EU:C:1998:238, Rn. 70). Der einzige Wert, den der Gerichtshof einem IBA beimesse, bestehe darin, dass ein Mitgliedstaat es als Bezugsgrundlage verwenden könne, um zu beurteilen, ob er in Ermangelung wissenschaftlicher Beweise zahlen- und flächenmäßig ausreichende Gebiete zu BSG erklärt habe (Urteil vom 28. Juni 2007, Kommission/Spanien, C‑235/04, EU:C:2007:386, Rn. 26 und 27).

    39

    Dem Vorbringen der Kommission komme daher insoweit keine Bedeutung zu, als es um die Prüfung des Vorliegens eines Verstoßes gegen Art. 3 der Richtlinie 85/337 aufgrund des Umstands gehe, dass sich die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt im Allgemeinen und auf die Vögel im Besonderen beziehe. Von Bedeutung sei nur, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung die betroffene Fauna identifiziere und das Ergreifen angemessener Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung etwaiger schädigender Auswirkungen ermögliche. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung genüge diesen Anforderungen aber in vollem Umfang, auch wenn das IBA 98 nicht erwähnt sei.

    40

    Zweitens bringt das Königreich Spanien vor, dass das Vorhandensein von Feuchtgebieten oder von gesetzlich zu Schutzgebieten erklärten Gebieten nicht in Anhang I der Richtlinie 85/337, sondern in Anhang III dieser Richtlinie aufgenommen worden sei, die Europäische Union diese Aspekte also dahin auffasse, dass ihnen nur eine relative und keine wesentliche Bedeutung zukomme.

    41

    Drittens vertritt das Königreich Spanien zum Vorbringen der Kommission, wonach das Vorhandensein einer Bahnstrecke, die parallel zur geplanten Strecke verlaufe, stärkere und invasivere Auswirkungen habe, die kumulative Wirkungen erzeugen könnten, die nicht geprüft worden seien, die Auffassung, dass die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung darauf schließen lasse, dass die Auswirkungen auf die Umwelt dadurch, dass der Bau der neuen Bahnstrecke parallel und in geringem Abstand zur bereits bestehenden Bahnstrecke erfolge, erheblich abgemildert würden.

    42

    Viertens ist das Königreich Spanien der Auffassung, dass die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung ausreichende Präventiv- und Korrekturmaßnahmen vorsehe, nämlich die Beachtung der Reproduktionsperioden von Steppenvögeln durch Einstellen der Arbeiten, das Abschreiten der Trasse nach nochmaliger Überprüfung der Arbeiten zur Vermeidung einer unmittelbaren Beeinträchtigung von Vogelarten sowie weitere Maßnahmen zum Schutz der Luft, des Bodens und der Gewässer, die ebenfalls dazu beitrügen, negative Auswirkungen auf die Vögel zu verhindern.

    43

    Außerdem seien diese Maßnahmen in Anbetracht dessen, dass ein Teil des betroffenen Gebiets zum BSG erklärt worden sei, erweitert worden.

    44

    Fünftens weist das Königreich Spanien darauf hin, dass die in Rede stehende Umweltverträglichkeitsprüfung nur das Projekt bezüglich der Erdarbeiten, der Herstellung des Unterbaus und der Einzäunung betreffe.

    45

    Der Mitgliedstaat macht außerdem geltend, die Kommission interpretiere die Absicht der spanischen Behörden, eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, in verzerrender Weise, da ausdrücklich ein weiteres Projekt vorgesehen sei, das in der Durchführung der Arbeiten bestehe, die für die Inbetriebnahme der Bahnstrecke erforderlich seien, einschließlich der elektrischen Leitung, und das seinerseits zwingend einer entsprechenden Prüfung unterzogen werde. Die Kommission habe insoweit nicht nachgewiesen, dass der Umstand, dass zwei aufeinanderfolgende Projekte vorgesehen seien, die jeweils einer Prüfung unterzogen würden, den Zweck der Richtlinie 85/337 und die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren untergraben würde.

    46

    Schließlich trägt das Königreich Spanien vor, dass der Umstand, dass sich der Steppenvogelbestand während und nach der Ausführung der Arbeiten vergrößert habe, belege, dass die durchgeführte Prüfung ausreichend sei. Die auf der Grundlage der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung getroffenen Maßnahmen hätten die Vögel geschützt und es ermöglicht, das Endziel der in Rede stehenden Richtlinien zu erreichen.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    47

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Umfang der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus Art. 3 der Richtlinie 85/337 ergibt, in dem es heißt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls und gemäß den Art. 4 bis 11 dieser Richtlinie die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf Mensch, Fauna und Flora, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Sachgüter und kulturelles Erbe sowie die Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren identifiziert, beschreibt und bewertet (Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C‑404/09, EU:C:2011:768, Rn. 78).

    48

    Der Gerichtshof hat auch schon des Öfteren festgestellt, dass die Richtlinie 85/337 einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat (Urteil vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C‑2/07, EU:C:2008:133, Rn. 42). Außerdem verpflichtet Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 die Mitgliedstaaten, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Insofern knüpft diese Richtlinie an eine Gesamtbewertung der Auswirkungen von Projekten oder deren Änderung auf die Umwelt an (Urteil vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C‑2/07, EU:C:2008:133, Rn. 42).

    49

    Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission im Wesentlichen die Auffassung, dass die nach der Richtlinie 85/337 durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung, die sich auf die für den Betrieb der Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke zwischen Sevilla und Almería, Abschnitte „Marchena-Osuna I“ und „Marchena-Osuna II“, erforderlichen Infrastrukturarbeiten beziehe und Bauarbeiten bezüglich der Gleisanlagen und der zugehörigen Trasse sowie die Herstellung eines erhöhten und verbreiterten Unterbaus einschließe, unzureichend sei, da dabei ein im IBA 98 verzeichnetes Gebiet nicht erwähnt werde und der Umstand, dass das streitige Projekt durch ein Gebiet von besonderer ökologischer Bedeutung führe, nicht berücksichtigt sei.

    50

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung Sache der Kommission ist, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Ihr obliegt es, dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, wobei sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen kann (Urteil vom 20. Mai 2010, Kommission/Spanien, C‑308/08, EU:C:2010:281, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51

    Was erstens das Vorbringen der Kommission betrifft, mit dem sie im Wesentlichen geltend macht, dass die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung hätte erwähnen müssen, dass es sich bei dem vom streitigen Projekt betroffenen Gebiet um ein für die Vögel Europas bedeutsames Gebiet handle, das im Jahr 1998 in das IBA 98 aufgenommen und danach, im Jahr 2008, von den spanischen Behörden zum BSG erklärt worden sei, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieses Verzeichnis, obwohl es für den betreffenden Mitgliedstaat rechtlich nicht verbindlich ist, vom Gerichtshof als Bezugsgrundlage verwendet werden kann, um zu beurteilen, ob der entsprechende Mitgliedstaat zahlen- und flächenmäßig ausreichende Gebiete zu BSG erklärt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2007, Kommission/Spanien, C‑235/04, EU:C:2007:386, Rn. 26).

    52

    Es ist festzustellen, dass das IBA 98 ein aktualisiertes Verzeichnis der für die Erhaltung der Vogelarten wichtigen Gebiete in Spanien aufstellt, das in Ermangelung entgegenstehender wissenschaftlicher Beweise eine Bezugsgröße darstellt, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob dieser Mitgliedstaat zahlen- und flächenmäßig genügend Gebiete zu BSG erklärt hat, um allen in Anhang I der Richtlinie 79/409 aufgezählten Vogelarten sowie den nicht in diesem Anhang aufgeführten Zugvogelarten Schutz zu bieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2007, Kommission/Spanien, C‑235/04, EU:C:2007:386, Rn. 27, und vom 18. Dezember 2007, Kommission/Spanien, C‑186/06, EU:C:2007:813, Rn. 30).

    53

    Jedoch ist festzustellen, dass die Richtlinie 85/337 keine Bestimmung enthält, die vorschriebe, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung erwähnen müsste, dass ein Gebiet, das von einem Projekt betroffen ist, das einer solchen Prüfung unterliegt, in einem IBA verzeichnet ist. Das genannte Vorbringen der Kommission ist daher zurückzuweisen.

    54

    Was zweitens das Vorbringen der Kommission betrifft, wonach mit der in Rede stehenden Umweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen des in Rede stehenden Projekts auf die Umwelt und speziell auf die Vogelwelt nicht in angemessener Weise identifiziert, beschrieben und bewertet worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, in Ermangelung genauerer und substantiierterer Angaben nicht festgestellt werden kann, dass rechtlich hinreichend nachgewiesen worden wäre, dass dies der Fall war.

    55

    Was die Ermittlung der Vogelarten betrifft, die in dem Gebiet anzutreffen sind, das von dem in Rede stehenden Projekt betroffen ist, ist nämlich festzustellen, dass die in Rede stehende Umweltverträglichkeitsprüfung, wenngleich eine Bezugnahme auf das IBA 98 fehlt, auf die Besonderheit dieses Gebiets, was die Vogelwelt anbelangt, verweist, ein Verzeichnis der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgelisteten Vogelarten, die in dem genannten Gebiet anzutreffen sind, namentlich die Art Otis tarda, enthält und die für die jeweilige Art geltende Schutzkategorie aufzeigt. Ebenso wurden mit dieser Prüfung bestimmte Maßnahmen identifiziert, die zur Erhaltung dieser Arten bestimmt sind, wie die Aussetzung der Arbeiten während der Zeit der Fortpflanzung und der Aufzucht des Nachwuchses oder das Verbot, in den Monaten März bis Juli Vegetation zu entfernen, um negative Auswirkungen auf die Fortpflanzung zu verhindern. Die Kommission führt aber die Gründe, aus denen diese Maßnahmen im Hinblick auf das Projekt, auf das sich die in Rede stehende Prüfung speziell bezieht, unzureichend sein sollen, nicht näher aus.

    56

    Was drittens das Vorbringen der Kommission betrifft, wonach die Umweltverträglichkeitserklärung sich nicht auf die Ojuelos-Lagune beziehe, die in einem später zum BSG erklärten Gebiet liege, geht aus den Akten hervor, dass diese Lagune sowie ihre Rolle und ihre Bedeutung in der in Rede stehenden Umweltverträglichkeitsprüfung beschrieben worden sind.

    57

    Viertens ist zum Vorbringen der Kommission, wonach das in Rede stehende Projekt nach Abschluss der Arbeiten weiterhin Auswirkungen auf die Vögel haben werde, da der Betrieb einer Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke eindeutig Auswirkungen auf das Leben der Vögel – wie Lärm, Kollisionsgefahren oder die Gefahr tödlicher Stromschläge – habe, die im Rahmen der von den spanischen Behörden durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht behandelt worden seien, festzustellen, dass mit dieser Prüfung die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um diese Gefahren auszuschließen, nicht genau identifiziert worden sind.

    58

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen – wie der Generalanwalt in den Nrn. 37 und 51 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat –, dass die in Rede stehende Umweltverträglichkeitsprüfung, wie die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme sowie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betont hat, nicht gegen Art. 3 der Richtlinie 85/337 verstößt, da sie sich nicht auf das streitige Projekt in seiner Gesamtheit bezieht. Gemäß der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist die Rüge, die die Kommission erstmals in ihrem Erwiderungsschriftsatz vorgebracht hat, daher für unzulässig zu erklären.

    59

    Fünftens trägt die Kommission vor, dass mit der in Rede stehenden Umweltverträglichkeitsprüfung die Folgen im Zusammenhang mit den Arbeiten und Installationen, die im Hinblick auf den Bau einer parallel zu einer bestehenden Bahnstrecke verlaufenden Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke und den späteren Betrieb der geplanten Strecke erforderlich seien, nicht hinreichend untersucht worden seien.

    60

    Hierzu ist festzustellen, dass mit der in Rede stehenden Umweltverträglichkeitsprüfung aufgezeigt wurde, dass die Trassierung parallel zur bestehenden Bahnstrecke die unter Umweltgesichtspunkten geeignetste Lösung war, ohne dass die Kommission, die gemäß der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die Beweislast für die behauptete Vertragsverletzung trägt, ihre Behauptungen, wonach die beiden parallelen Eisenbahnstrecken in mehrfacher Hinsicht verstärkte negative Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten, untermauert hätte.

    61

    Folglich ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 3 der Richtlinie 85/337 zurückzuweisen.

    Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie

    Vorbringen der Parteien

    62

    Mit ihrer zweiten Rüge wirft die Kommission dem Königreich Spanien vor, das Projekt zum Bau einer Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke zwischen Sevilla und Almería habe nachteilige Folgen für bestimmte, in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführte Vogelarten.

    63

    Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie verstoßen habe, dass es den Bau der Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke in einem im IBA 98 verzeichneten Gebiet genehmigt habe.

    64

    Nach Ansicht der Kommission hätten die spanischen Behörden in Anbetracht dessen, dass das Gebiet „Campiñas de Sevilla“ verspätet, nämlich im Juli 2008, zum BSG erklärt worden sei, nach Abschluss des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung und ungeachtet dessen, dass die Arbeiten bereits begonnen hätten, geeignete Schutzmaßnahmen nach Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie ergreifen müssen (Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Italien, C‑388/05, EU:C:2007:533, Rn. 18, und vom 18. Dezember 2007, Kommission/Spanien, C‑186/06, EU:C:2007:813, Rn. 27). Diese Verpflichtung bestehe so lange, bis das Gebiet zum BSG erklärt werde, und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müsse ihr nachgekommen werden, bevor irgendeine Abnahme der Vogelzahl festgestellt werde oder sich die Gefahr des Verschwindens einer geschützten Art konkretisiere (Urteil vom 2. August 1993, Kommission/Spanien, C‑355/90, EU:C:1993:331, Rn. 15). Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass das Königreich Spanien mit der Genehmigung der Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke, die durch ein im IBA 98 verzeichnetes Gebiet verlaufe, seinen Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie nicht nachgekommen sei, d. h. keine geeigneten Maßnahmen getroffen habe, um verbotene Umweltbeeinträchtigungen in den von diesem Projekt betroffenen Gebieten, die zu BSG hätten erklärt werden müssen, zu vermeiden.

    65

    Die Kommission vertritt nämlich die Auffassung, dass die durchgeführten Bauarbeiten die Umwelteigenschaften des betroffenen Gebiets u. a. aufgrund der Herstellung eines erhöhten Unterbaus und der Errichtung eines doppelten Sicherheitszauns wesentlich verändert hätten. Diese Änderungen seien geeignet gewesen, den Zugang der Vögel zu ihren Ruhe-, Futter- und Vermehrungsgebieten einzuschränken.

    66

    Außerdem macht die Kommission geltend, dass sich die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der möglichen Auswirkungen des in Rede stehenden Projekts auf die in dem betroffenen Gebiet anzutreffenden Vögel sowie hinsichtlich der Korrektur- und Ausgleichsmaßnahmen im Hinblick auf Art. 3 der Richtlinie 85/337 als unzureichend erwiesen habe, was dazu geführt habe, dass die möglichen Gefahren, die durch dieses Projekt geschaffen würden, unzureichend identifiziert worden seien.

    67

    Das Königreich Spanien macht geltend, dass es nicht erforderlich sei, für Gebiete, die ausdrücklich zu BSG erklärt worden seien, die in der Vogelschutzrichtlinie vorgesehenen Verfahren durchzuführen, um Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie nachzukommen. Vielmehr genüge es, wenn die Mitgliedstaaten bereits Maßnahmen zum Erhalt und zum Schutz der Vögel ergriffen hätten, bevor diese Gebiete zu BSG erklärt würden. Insoweit ist das Königreich Spanien der Ansicht, dass es geeignete Schutzmaßnahmen getroffen habe, indem es u. a. die Zeiten zur Durchführung von Erdarbeiten entsprechend der Reproduktionsperiode der Vögel begrenzt habe, indem die Trasse abgeschritten worden sei, um zu vermeiden, dass Vogelarten unmittelbar beeinträchtigt würden, und indem Vorrichtungen zur Vermeidung von Vogelschlag installiert worden seien.

    68

    Außerdem ist das Königreich Spanien der Ansicht, dass Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie eingehalten worden sei, da der Bestand im BSG „Campiñas de Sevilla“ im Zeitraum von 2001 bis 2012 nicht kleiner, sondern größer geworden sei.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    69

    Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den BSG zu vermeiden.

    70

    Insoweit ist erstens festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie ergeben, auch dann zu beachten haben, wenn die betreffenden Gebiete nicht als BSG ausgewiesen wurden, obwohl dies offensichtlich hätte geschehen müssen (Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Spanien, C‑186/06, EU:C:2007:813, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C‑141/14, EU:C:2016:8, Rn. 67).

    71

    In Bezug auf die zu BSG erklärten Gebiete sieht Art. 7 der Habitatrichtlinie demgegenüber vor, dass die Verpflichtungen, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie ergeben, ab dem Datum für die Anwendung der letztgenannten Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet entsprechend der Vogelschutzrichtlinie zum BSG erklärt wird, u. a. durch die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie ersetzt werden (Urteil vom 18. Dezember 2007, Kommission/Spanien, C‑186/06, EU:C:2007:813, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    72

    Infolgedessen gilt Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie ausschließlich für die Lage vor der Ausweisung des geografischen Gebiets „Campiñas de Sevilla“ als BSG.

    73

    Wie in Rn. 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Gerichtshof insoweit festgestellt, dass das IBA 98, das ein aktualisiertes Verzeichnis der für die Erhaltung der Vogelarten wichtigen Gebiete in Spanien aufstellt, in Ermangelung entgegenstehender wissenschaftlicher Beweise eine Bezugsgröße darstellt, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob dieser Mitgliedstaat zahlen- und flächenmäßig genügend Gebiete zu BSG erklärt hat, um allen in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgezählten Vogelarten sowie den nicht in diesem Anhang aufgeführten Zugvogelarten Schutz zu bieten.

    74

    Es steht fest, dass das in der Provinz Sevilla gelegene geografische Gebiet „Campiñas de Sevilla“ Steppenvogelarten beherbergt, die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind, so dass es in das IBA 98 aufgenommen wurde, bevor es mit Entscheidung vom 29. Juli 2008 zum BSG erklärt wurde.

    75

    Somit ist offensichtlich, dass dieses Gebiet, das bereits vor dem 29. Juli 2008 zum BSG hätte erklärt werden müssen, nach der in den Rn. 70 und 71 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unter die Schutzregelung des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie fiel.

    76

    Zweitens ist für den Nachweis eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie mutatis mutandis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Verstößen gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie Bezug zu nehmen, da der Wortlaut dieser Bestimmung weitgehend mit dem von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie übereinstimmt (Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C‑141/14, EU:C:2016:8, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    77

    Nach dieser Rechtsprechung ist ein Verstoß gegen die betreffende Bestimmung festzustellen, wenn die Kommission nachweist, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass ein Projekt die Habitate der geschützten Vogelarten verschlechtert oder für diese Arten erhebliche Störungen verursacht (Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C‑141/14, EU:C:2016:8, Rn. 70).

    78

    Daher ist zu prüfen, ob die Kommission nachgewiesen hat, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass das in Rede stehende Projekt innerhalb des verspätet als BSG ausgewiesenen Gebiets „Campiñas de Sevilla“ die in der vorstehenden Randnummer genannten Verschlechterungen und Störungen verursacht.

    79

    Aus den Akten ergibt sich, dass der Bau einer Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke, die u. a. die Herstellung von Gleisanlagen und eines erhöhten Unterbaus sowie Erdarbeiten erfordert und die durch ein Gebiet führt, das mehrere in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführte Arten beherbergt, erhebliche Störungen und eine Verschlechterung der Habitate von geschützten Vogelarten verursachen kann.

    80

    Zwar hat das Königreich Spanien, wie dieser Mitgliedstaat geltend macht, bestimmte Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen der Bauarbeiten auszugleichen, z. B. durch eine Einschränkung dieser Arbeiten während der Reproduktionsperiode der Vögel oder das Anlegen von Pfaden entlang der Bahnstrecke.

    81

    Jedoch schließen diese Maßnahmen, wie der Generalanwalt in den Nrn. 75 und 77 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, nicht aus, dass die neue Eisenbahnstrecke, die durch ein für bestimmte Vogelarten, darunter Otis tarda, bedeutsames Habitat führt, erhebliche Störungen und eine Verschlechterung der Habitate von geschützten Vogelarten verursachen kann.

    82

    Der Umstand, dass der betreffende Vogelbestand sich Angaben des Königreichs Spanien zufolge vergrößert hat, kann diese Erwägungen nicht in Frage stellen.

    83

    Die Schutzpflichten bestehen nämlich schon, bevor eine Abnahme der Vogelzahl festgestellt worden ist oder bevor sich die Gefahr des Aussterbens einer geschützten Vogelart konkretisiert hat (Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C‑141/14, EU:C:2016:8, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    84

    Es ist daher festzustellen, dass das Königreich Spanien vor dem 29. Juli 2008 gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie verstoßen hat und dass der Klage der Kommission in diesem Punkt stattzugeben ist.

    85

    Hingegen kann dem Vorbringen der Kommission, wonach der Betrieb der in Rede stehenden Bahnstrecke u. a. aufgrund von Lärmstörungen sowie der Gefahr von tödlichen Stromschlägen und Kollisionen erhebliche Auswirkungen auf die in dem betroffenen Gebiet anzutreffenden Vögel habe, nicht gefolgt werden.

    86

    Wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, handelt es sich dabei nämlich um Auswirkungen, die mit der möglichen Genehmigung in Zusammenhang stehen, die später infolge einer weiteren Umweltverträglichkeitsprüfung für den Betrieb der Bahnstrecke verlangt wird, während das streitige Projekt die Verbesserung der bestehenden Infrastruktur betrifft, nämlich die Herstellung eines erhöhten Unterbaus.

    Zur dritten Rüge: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie

    Vorbringen der Parteien

    87

    Mit seiner dritten Rüge macht die Kommission geltend, das Königreich Spanien habe seit der Erklärung des Gebiets „Campiñas de Sevilla“ zum BSG gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie verstoßen.

    88

    Sie greift insoweit im Wesentlichen das im Rahmen der zweiten Rüge dargelegte und in den Rn. 65 und 66 des vorliegenden Urteils angeführte Vorbringen auf.

    89

    Das Königreich Spanien vertritt die Auffassung, dass seit der Erklärung des in Rede stehenden Gebiets zum BSG sämtliche Maßnahmen ergriffen worden seien, die erforderlich seien, um Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie nachzukommen.

    90

    Die Kommission habe keine Beweise beigebracht, die belegten, dass angemessene Schutzmaßnahmen zur Vermeidung signifikanter Auswirkungen auf die Vögel während der Arbeiten zum Bau der in Rede stehenden Bahnstrecke und während deren Betriebs unzureichend wären oder fehlten.

    91

    Außerdem macht das Königreich Spanien geltend, dass Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie nicht verlange, dass unmittelbar Maßnahmen zur Korrektur von Gefahren ergriffen werden müssten, die sich aus künftigen Handlungen ergeben könnten. In Wirklichkeit würden die von der Kommission ausgemachten Gefahren erst im Fall der Ausführung des zweiten Bauprojekts zutage treten, dessen Beginnzeitpunkt noch nicht feststehe, und würden beseitigt, bevor sie einträten.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    92

    Art. 7 der Habitatrichtlinie sieht hinsichtlich der als BSG ausgewiesenen Gebiete vor, dass die Verpflichtungen, die sich aus Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie ergeben, u. a. durch die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie ab dem Datum für die Anwendung der letztgenannten Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet entsprechend der Vogelschutzrichtlinie zum Schutzgebiet erklärt wird, ersetzt werden (Urteil vom 18. Dezember 2007, Kommission/Spanien, C‑186/06, EU:C:2007:813, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    93

    Da das Gebiet „Campiñas de Sevilla“ am 29. Juli 2008 als BSG ausgewiesen wurde, findet auf dieses Gebiet im vorliegenden Fall also seit diesem Zeitpunkt Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie Anwendung.

    94

    Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Tätigkeit nur dann im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie steht, wenn gewährleistet ist, dass sie keine Störung verursacht, die die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die mit ihr verfolgten Erhaltungsziele, erheblich beeinträchtigen kann (Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C‑141/14, EU:C:2016:8, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    95

    Insoweit ist festzustellen, dass Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie ebenso wie Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um in den gemäß Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen BSG die Verschlechterung der Habitate sowie erhebliche Belästigungen von Arten, für die die BSG ausgewiesen worden sind, zu vermeiden (Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Italien, C‑388/05, EU:C:2007:533, Rn. 26).

    96

    Daraus folgt, dass die dritte Rüge nur dann begründet ist, wenn die Kommission rechtlich hinreichend dartut, dass das Königreich Spanien keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass die Arbeiten zum Bau der Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke im Gebiet „Campiñas de Sevilla“ – soweit sie erfolgten, nachdem dieses Gebiet am 29. Juli 2008 als BSG ausgewiesen worden war – Verschlechterungen des Lebensraums von in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Steppenvogelarten und Störungen dieser Arten verursachen, die erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf das Ziel der Habitatrichtlinie, die Erhaltung der genannten Arten zu gewährleisten, haben könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C‑404/09, EU:C:2011:768, Rn. 128).

    97

    Allerdings braucht die Kommission für den Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie nicht das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Bau einer Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke und einer erheblichen Störung der betreffenden Arten darzutun. Es genügt nämlich, wenn sie die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr nachweist, dass dieser Bau für diese Arten erhebliche Störungen verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C‑141/14, EU:C:2016:8, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    98

    Wie der Generalanwalt in Nr. 86 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht insoweit aus den Akten hervor, dass die Arbeiten zum Bau der in Rede stehenden Bahnstrecke fortgeführt wurden, nachdem das betreffende Gebiet am 29. Juli 2008 zum BSG erklärt worden war, und erst 2009 ausgesetzt wurden und dass die Ausführung dieser Arbeiten, namentlich die Herstellung eines erhöhten Unterbaus, erhebliche Störungen und eine Verschlechterung der Lebensräume von geschützten Vogelarten verursachen kann, da das Königreich Spanien eingeräumt hat, dass das in Rede stehende Projekt mit Sicherheit zu einer Verringerung der für den Bestand von Otis tarda günstigen Lebensräume führen werde.

    99

    In Anbetracht dessen ist die dritte Rüge teilweise begründet.

    100

    Hingegen kann dem Vorbringen der Kommission, wonach der Betrieb der in Rede stehenden Bahnstrecke u. a. aufgrund von Lärmstörungen sowie der Gefahr von tödlichen Stromschlägen und Kollisionen erhebliche Auswirkungen auf die in dem betroffenen Gebiet anzutreffenden Vögel habe, aus den gleichen Gründen wie den in Rn. 86 des vorliegenden Urteils dargelegten nicht gefolgt werden.

    101

    Nach alledem ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um in dem BSG „Campiñas de Sevilla“ die Beeinträchtigung der natürlichen Lebensräume und der Habitate von Arten sowie die Belästigung der Arten, für die dieses Gebiet ausgewiesen worden ist, zu vermeiden, hinsichtlich der Zeit vor dem 29. Juli 2008 gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie und hinsichtlich der Zeit danach gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie verstoßen hat.

    Kosten

    102

    Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, trägt nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung jede Partei ihre eigenen Kosten.

    103

    Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass einige Rügen der Kommission keinen Erfolg gehabt haben.

    104

    Daher sind der Kommission und dem Königreich Spanien jeweils ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um in dem besonderen Schutzgebiet „Campiñas de Sevilla“ die Beeinträchtigung der natürlichen Lebensräume und der Habitate von Arten sowie die Belästigung der Arten, für die dieses Gebiet ausgewiesen worden ist, zu vermeiden, hinsichtlich der Zeit vor dem 29. Juli 2008 gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und hinsichtlich der Zeit danach gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen.

     

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

     

    3.

    Die Europäische Kommission und das Königreich Spanien tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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