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Document 62014CB0152

Rechtssache C-152/14: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Autorità per l’energia elettrica e il gas/Antonella Bertazzi u. a. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Sozialpolitik — Richtlinie 1999/70/EG — EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Paragraf 4 — Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor — Stabilisierungsverfahren — Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer als Berufsbeamte ohne öffentliches Auswahlverfahren — Festlegung des Dienstalters — Keine Berücksichtigung der im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegten Dienstzeiten — Diskriminierungsverbot)

ABl. C 409 vom 17.11.2014, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 409/26


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Autorità per l’energia elettrica e il gas/Antonella Bertazzi u. a.

(Rechtssache C-152/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Stabilisierungsverfahren - Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer als Berufsbeamte ohne öffentliches Auswahlverfahren - Festlegung des Dienstalters - Keine Berücksichtigung der im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegten Dienstzeiten - Diskriminierungsverbot))

2014/C 409/38

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Autorità per l’energia elettrica e il gas

Beklagte: Antonella Bertazzi, Annalise Colombo, Maria Valeria Contin, Angela Filippina Marasco, Guido Guissani, Lucia Lizzi, Fortuna Peranio

Tenor

1.

Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art entgegensteht, die die Berücksichtigung von Dienstzeiten, die ein bei einer Behörde befristet beschäftigter Arbeitnehmer zurückgelegt hat, zur Festlegung seines Dienstalters bei seiner unbefristeten Einstellung durch diese Behörde als Berufsbeamter im Rahmen eines besonderen Verfahrens zur Stabilisierung seines Arbeitsverhältnisses vollständig ausschließt, wenn die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge ausgeübten Tätigkeiten denen eines Berufsbeamten der jeweiligen Kategorie dieser Behörde entsprechen, es sei denn, dass dieser Ausschluss durch „sachliche Gründe“ im Sinne von Paragraf 4 Nrn. 1 und/oder 4 gerechtfertigt ist, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat. Der bloße Umstand, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer diese Dienstzeiten auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags oder -verhältnisses zurückgelegt hat, stellt keinen solchen sachlichen Grund dar.

2.

Das Ziel, eine umgekehrte Diskriminierung der nach erfolgreicher Absolvierung eines öffentlichen Auswahlverfahrens eingestellten Berufsbeamten zu vermeiden, kann keinen „sachlichen Grund“ im Sinne von Paragraf 4 Nrn. 1 und/oder 4 der Rahmenvereinbarung darstellen, wenn, wie im Ausgangsverfahren, die in Rede stehende nationale Regelung die Berücksichtigung sämtlicher von den Arbeitnehmern im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegter Dienstzeiten bei der Festlegung ihres Dienstalters anlässlich ihrer unbefristeten Einstellung und somit der Höhe ihres Gehalts vollständig und unter allen Umständen ausschließt.


(1)  ABl. C 194 vom 24.6.2014.


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