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Document 62014CA0489

Rechtssache C-489/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Family Division [England and Wales] — Vereinigtes Königreich) — A/B (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 — Rechtshängigkeit — Art. 16 und Art. 19 Abs. 1 und 3 — Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in einem ersten Mitgliedstaat und Scheidungsverfahren in einem zweiten Mitgliedstaat — Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts — Begriff der „geklärten“ Zuständigkeit — Erledigung des ersten Verfahrens und Einleitung eines erneuten Scheidungsverfahrens im ersten Mitgliedstaat — Folgen — Zeitverschiebung zwischen den Mitgliedstaaten — Auswirkungen auf das Verfahren zur Anrufung der Gerichte)

ABl. C 389 vom 23.11.2015, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/11


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Family Division [England and Wales] — Vereinigtes Königreich) — A/B

(Rechtssache C-489/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Rechtshängigkeit - Art. 16 und Art. 19 Abs. 1 und 3 - Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in einem ersten Mitgliedstaat und Scheidungsverfahren in einem zweiten Mitgliedstaat - Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts - Begriff der „geklärten“ Zuständigkeit - Erledigung des ersten Verfahrens und Einleitung eines erneuten Scheidungsverfahrens im ersten Mitgliedstaat - Folgen - Zeitverschiebung zwischen den Mitgliedstaaten - Auswirkungen auf das Verfahren zur Anrufung der Gerichte))

(2015/C 389/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice, Family Division (England and Wales)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: A

Beklagter: B

Tenor

1.

In Bezug auf Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der Ehescheidung, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten zweier Mitgliedstaaten angestrengt wurden, ist Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der sich das Verfahren vor dem zuerst im ersten Mitgliedstaat angerufenen Gericht nach Anrufung des zweiten Gerichts im zweiten Mitgliedstaat erledigt hat, die Kriterien für die Rechtshängigkeit nicht mehr erfüllt sind und folglich die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts als nicht geklärt bzw. nicht feststehend anzusehen ist.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2015.


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