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Document 62014CA0298

Rechtssache C-298/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Belgien) — Alain Laurent Brouillard/Jury du concours de recrutement de référendaires près la Cour de cassation, État belge (Vorlage zur Vorabentscheidung — Freizügigkeit — Art. 45 AEUV und 49 AEUV — Arbeitnehmer — Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung — Richtlinie 2005/36/EG — Anerkennung von Berufsqualifikationen — Begriff „reglementierter Beruf“ — Zulassung zu einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Referenten bei der Cour de cassation [Belgien])

ABl. C 389 vom 23.11.2015, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Belgien) — Alain Laurent Brouillard/Jury du concours de recrutement de référendaires près la Cour de cassation, État belge

(Rechtssache C-298/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV und 49 AEUV - Arbeitnehmer - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Richtlinie 2005/36/EG - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Begriff „reglementierter Beruf“ - Zulassung zu einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Referenten bei der Cour de cassation [Belgien]))

(2015/C 389/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Alain Laurent Brouillard

Beklagte: Jury du concours de recrutement de référendaires près la Cour de cassation, État belge

Tenor

1.

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er anwendbar ist, wenn jemand, der — wie im Ausgangsverfahren — in dem Mitgliedstaat wohnt und arbeitet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms ist und sich hierauf bei seiner Anmeldung zu einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Referenten bei der Cour de cassation des erstgenannten Mitgliedstaats beruft, und dass diese Situation nicht unter Art. 45 Abs. 4 AEUV fällt.

2.

Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist dahin auszulegen, dass das Amt eines Referenten bei der Cour de cassation kein „reglementierter Beruf“ im Sinne dieser Richtlinie 2005/36 ist.

3.

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits dem nicht entgegensteht, dass der Prüfungsausschuss eines Auswahlverfahrens zur Einstellung von Referenten bei einem Gericht eines Mitgliedstaats bei der Prüfung einer Anmeldung eines Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats zu diesem Auswahlverfahren die Teilnahme daran vom Besitz der nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats erforderlichen Diplome oder von der Anerkennung der akademischen Gleichwertigkeit eines von der Universität eines anderen Mitgliedstaats erteilten Masterdiploms abhängig macht, ohne dabei sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Berufserfahrung des Betroffenen in der Weise zu berücksichtigen, dass er die dadurch bescheinigten Berufsqualifikationen mit den durch die genannten Rechtsvorschriften vorgeschriebenen vergleicht.


(1)  ABl. C 303vom 8.9.2014.


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