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Document 62013TN0479

Rechtssache T-479/13: Klage, eingereicht am 3. September 2013 — Marchiani/Parlament

ABl. C 336 vom 16.11.2013, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 336 vom 16.11.2013, p. 25–25 (HR)

16.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 336/26


Klage, eingereicht am 3. September 2013 — Marchiani/Parlament

(Rechtssache T-479/13)

2013/C 336/56

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean-Charles Marchiani (Toulon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C.-S. Marchiani)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Generalsekretärs vom 4. Juli 2013 aufzuheben,

die Belastungsanzeige vom 4. Juli 2013 für nichtig zu erklären,

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die Entscheidung des Europäischen Parlaments, die Beträge einzuziehen, die der Beklagte zwischen 2001 und 2004 als Zulage für parlamentarische Assistenz erhalten hat.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verfahrensfehler, soweit die Entscheidung des Generalsekretärs vom 4. Juli 2013 dem Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und der Achtung des Rechts auf Verteidigung entgegenstehe.

2.

Zweiter Klagegrund: fehlerhafte Anwendung der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (KV-Regelung).

3.

Dritter Klagegrund: fehlerhafte Beurteilung der Akten.

4.

Vierter Klagegrund: fehlende Unparteilichkeit des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments bei der Beschlussfassung vom 4. Juli 2013.

5.

Fünfter und sechster Klagegrund: Verjährung der Beträge, die eingezogen werden sollen.


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