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Document 62013TN0461

Rechtssache T-461/13: Klage, eingereicht am 30. August 2013 — Spanien/Kommission

ABl. C 304 vom 19.10.2013, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/23


Klage, eingereicht am 30. August 2013 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-461/13)

2013/C 304/41

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen den Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/2010 (ex NN 36/2010, ex CP 163/2009)), die das Königreich Spanien für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehen in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat. In diesem Beschluss ist die genannte Beihilfe als mit dem Binnenmarkt teilweise unvereinbar gewertet und deren Rückforderung angeordnet worden.

Das Königreich Spanien stützt seine Klage auf fünf Gründe.

1.

Als ersten Klagegrund rügt es einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, weil im vorliegenden Fall Einheiten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten, kein wirtschaftlicher Vorteil zugutekomme und es an einer Selektivität der Maßnahme sowie einer Verfälschung des Wettbewerbs fehle.

2.

Als zweiten Klagegrund macht das Königreich Spanien einen Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV geltend, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass der Grundsatz der Technologieneutralität verkannt worden sei.

3.

Als dritten Klagegrund rügt es eine Verletzung des Verfahrens bei staatlichen Beihilfen, speziell wegen übermäßiger Verfahrensverzögerung, der Nichtberücksichtigung vorgelegter Beweismittel sowie fehlender Kohärenz und Objektivität bei der Untersuchung.

4.

Als vierten Klagegrund trägt das Königreich Spanien hilfsweise vor, dass gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Gleichheitsgrundsatz, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Subsidiarität verstoßen worden sei und infolgedessen keine Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfe bestehe, da nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) eine Verpflichtung zur Rückforderung einer Beihilfe nicht bestehe, wenn gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoßen werde.

5.

Als fünften Klagegrund macht es — ebenfalls hilfsweise — geltend, dass gegen das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf Information verstoßen worden sei und infolgedessen keine Verpflichtung zur Rückforderung bestehe.


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