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Document 62013TN0230

Rechtssache T-230/13: Klage, eingereicht am 22. April 2013 — HTC Sweden/HABM — Vermop Salmon (TWISTER)

ABl. C 178 vom 22.6.2013, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/15


Klage, eingereicht am 22. April 2013 — HTC Sweden/HABM — Vermop Salmon (TWISTER)

(Rechtssache T-230/13)

2013/C 178/26

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: HTC Sweden AB (Söderköping, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Hasselblatt und D. Kipping)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vermop Salmon GmbH (Gilching, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen der ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 31. Januar 2013 in den verbundenen Sachen R 1873/2011-1 und R 1881/2011-1 aufzuheben;

dem HABM seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „TWISTER“ für Waren der Klassen 3, 7 und 21 — Gemeinschaftsmarke Nr. 4 617 932.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Nichtigkeitsantrag wurde auf die Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die angefochtene Gemeinschaftsmarke wurde teilweise für nichtig erklärt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


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