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Document 62013TN0032
Case T-32/13 P: Appeal brought on 24 January 2013 by Mario Paulo da Silva Tenreiro against the judgment of the Civil Service Tribunal of 14 November 2012 in Case F-120/11 da Silva Tenreiro v Commission
Rechtssache T-32/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Januar 2013 von Mario Paulo da Silva Tenreiro gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. November 2012 in der Rechtssache F-120/11, da Silva Tenreiro/Kommission
Rechtssache T-32/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Januar 2013 von Mario Paulo da Silva Tenreiro gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. November 2012 in der Rechtssache F-120/11, da Silva Tenreiro/Kommission
ABl. C 86 vom 23.3.2013, p. 22–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
23.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/22 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Januar 2013 von Mario Paulo da Silva Tenreiro gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. November 2012 in der Rechtssache F-120/11, da Silva Tenreiro/Kommission
(Rechtssache T-32/13 P)
2013/C 86/36
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Mario Paulo da Silva Tenreiro (Kraainem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis und D. Abreu Caldas)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. November 2012 (Rechtssache F-120/11, da Silva Tenreiro/Kommission), mit dem seine Klage abgewiesen wurde, aufzuheben; |
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den Rechtsstreit neu zu entscheiden; |
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demgemäß die Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der seine Bewerbung auf die freie Stelle eines Direktors der Direktion A „Ziviljustiz“ der Generaldirektion (GD) „Justiz“ abgelehnt wurde, und die Entscheidung, Frau Y auf diese Stelle zu ernennen, aufzuheben; |
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der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Tatsachen
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2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler. Das GöD habe die Indizien für einen Ermessensmissbrauch isoliert und nicht gesamt geprüft, ohne zu versuchen, festzustellen, ob die Summe der Indizien angesichts ihrer Anzahl erlaubte, die Vermutung der Rechtmäßigkeit der im ersten Rechtszug angefochtenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Rechtsmittelführer macht außerdem geltend, dass das GöD angesichts der Waffenungleichheit das Recht auf ein faires Verfahren dadurch verkenne, dass es sich geweigert habe, prozessleitende Maßnahmen zu erlassen, mit denen die Indizien für einen Ermessensmissbrauch hätten verdeutlicht werden können und der Beweis für einen Gesichtspunkt hätte erbracht werden können, der nur durch eine solche Maßnahme hätte dargetan werden können. |