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Document 62013TN0032

    Rechtssache T-32/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Januar 2013 von Mario Paulo da Silva Tenreiro gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. November 2012 in der Rechtssache F-120/11, da Silva Tenreiro/Kommission

    ABl. C 86 vom 23.3.2013, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 86/22


    Rechtsmittel, eingelegt am 24. Januar 2013 von Mario Paulo da Silva Tenreiro gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. November 2012 in der Rechtssache F-120/11, da Silva Tenreiro/Kommission

    (Rechtssache T-32/13 P)

    2013/C 86/36

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Mario Paulo da Silva Tenreiro (Kraainem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis und D. Abreu Caldas)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. November 2012 (Rechtssache F-120/11, da Silva Tenreiro/Kommission), mit dem seine Klage abgewiesen wurde, aufzuheben;

    den Rechtsstreit neu zu entscheiden;

    demgemäß die Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der seine Bewerbung auf die freie Stelle eines Direktors der Direktion A „Ziviljustiz“ der Generaldirektion (GD) „Justiz“ abgelehnt wurde, und die Entscheidung, Frau Y auf diese Stelle zu ernennen, aufzuheben;

    der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.

    1.

    Erster Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Tatsachen

    Das GöD habe zum einen dadurch die Tatsachen verfälscht, dass es entschieden habe, dass sich der in der Stellenausschreibung des streitigen Verfahrens verwendete Begriff „background“ auf eine Erfahrung und nicht auf eine Ausbildung beziehe. Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass aus den von der Kommission veröffentlichten Stellenausschreibungen u. a. hervorgehe, dass, wenn eine Berufserfahrung gefordert sei, der Begriff „expérience“ verwendet werde und nicht „background“;

    zum anderen habe das GöD dadurch die Tatsachen verfälscht, dass es entschieden habe, dass sich der Begriff „régulation“ nicht auf Regulierungsmechanismen, sondern auf das Gesetzgebungsverfahren beziehe.

    2.

    Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler. Das GöD habe die Indizien für einen Ermessensmissbrauch isoliert und nicht gesamt geprüft, ohne zu versuchen, festzustellen, ob die Summe der Indizien angesichts ihrer Anzahl erlaubte, die Vermutung der Rechtmäßigkeit der im ersten Rechtszug angefochtenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

    Der Rechtsmittelführer macht außerdem geltend, dass das GöD angesichts der Waffenungleichheit das Recht auf ein faires Verfahren dadurch verkenne, dass es sich geweigert habe, prozessleitende Maßnahmen zu erlassen, mit denen die Indizien für einen Ermessensmissbrauch hätten verdeutlicht werden können und der Beweis für einen Gesichtspunkt hätte erbracht werden können, der nur durch eine solche Maßnahme hätte dargetan werden können.


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