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Document 62013CN0464
Case C-464/13: Request for a preliminary ruling from the Bundesarbeitsgericht (Germany) lodged on 27 August 2013 — Europäische Schule München v Silvana Oberto
Rechtssache C-464/13: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 27. August 2013 — Europäische Schule München gegen Silvana Oberto
Rechtssache C-464/13: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 27. August 2013 — Europäische Schule München gegen Silvana Oberto
ABl. C 336 vom 16.11.2013, p. 7–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 336 vom 16.11.2013, p. 6–7
(HR)
16.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 336/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 27. August 2013 — Europäische Schule München gegen Silvana Oberto
(Rechtssache C-464/13)
2013/C 336/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: Europäische Schule München
Revisionsbeklagte: Silvana Oberto
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (SES) (1) dahin auszulegen, dass von einer Europäischen Schule eingestellte Lehrbeauftragte, die nicht von den Mitgliedstaaten abgeordnet werden, zu den in der Vereinbarung genannten Personen gehören und nicht — wie das Verwaltungs- und Dienstpersonal — von der Anwendung der Regelung ausgenommen sind? |
2. |
Falls der Gerichtshof die 1. Frage bejahen sollte: Ist Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der SES dahin auszulegen, dass die Regelung auch die Rechtmäßigkeit der vom Direktor einer Schule in Ausübung seiner Befugnisse gemäß dieser Vereinbarung gegenüber den Lehrbeauftragten getroffenen und sie beschwerenden Entscheidungen erfasst, die auf der Vereinbarung oder den in ihrem Rahmen erlassenen Vorschriften beruht? |
3. |
Falls der Gerichtshof die 2. Frage bejahen sollte: Ist Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der SES dahin auszulegen, dass auch der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Direktor einer Europäischen Schule und einem Lehrbeauftragten über die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Lehrbeauftragten eine gegenüber dem Lehrbeauftragten getroffene und ihn beschwerende Entscheidung des Direktors darstellt? |
4. |
Falls der Gerichtshof die 2. oder 3. Frage verneinen sollte: Ist Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der SES dahin auszulegen, dass die dort bezeichnete Beschwerdekammer nach Ausschöpfung des Verwaltungsweges erst- und letztinstanzlich ausschließlich zuständig ist für Streitigkeiten über die Befristung eines Arbeitsvertrags, den der Direktor einer Schule mit einem Lehrbeauftragten abschließt, wenn diese Vereinbarung maßgeblich auf der Vorgabe des Obersten Rates in Ziffer 1.3 des Statuts der nach dem 31. August 1994 eingestellten Lehrbeauftragten (StaLES) beruht, das „jährliche Arbeitsverträge“ vorsieht? |