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Document 62013CN0243

Rechtssache C-243/13: Klage, eingereicht am 30. April 2013 — Europäische Kommission/Königreich Schweden

ABl. C 189 vom 29.6.2013, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/12


Klage, eingereicht am 30. April 2013 — Europäische Kommission/Königreich Schweden

(Rechtssache C-243/13)

2013/C 189/23

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und S. Petrova)

Beklagter: Königreich Schweden

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Schweden gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-607/10 ergeben,

Schweden aufzugeben, an die Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ein Zwangsgeld von täglich 14 912 Euro für jeden Tag zu zahlen, an dem die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-607/10 ergeben, noch nicht getroffen worden sind, beginnend mit dem Tag der Zustellung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag, an dem das Urteil in der Rechtssache C-607/10 durchgeführt worden ist,

Schweden aufzugeben, an die Kommission auf dasselbe Konto einen Pauschalbetrag von täglich 4 893 Euro für jeden Tag zu zahlen, an dem die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-607/10 ergeben, noch nicht getroffen worden sind, beginnend mit dem Tag der Zustellung des Urteils in der Rechtssache C-607/10 bis zum Tag der Zustellung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zu dem Tag, an dem die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil in der Rechtssache C-607/10 ergeben, getroffen worden sind, wenn dies der frühere Zeitpunkt ist,

Schweden die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Gerichtshof hat am 29. März 2012, Kommission/Königreich Schweden (Rechtssache C-607/10), folgendes Urteil erlassen: „1. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung) verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigungen gemäß den Art. 6 und 8 der Richtlinie oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und gegebenenfalls durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, dass sämtliche bestehenden Anlagen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b und 15 Abs. 2 der Richtlinie betrieben werden.“

Das Königreich Schweden hat nach dem Vortrag der Kommission noch nicht die Maßnahmen getroffen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-607/10 ergeben. Die Kommission hat daher Klage gemäß Art. 260 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhoben und beantragt, dem Königreich Schweden wirtschaftliche Sanktionen aufzuerlegen.


(1)  ABl. L 24, S. 8.


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