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Document 62013CJ0395

    Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 6. November 2014.
    Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kommunales Abwasser - Richtlinie 91/271/EWG - Art. 3 und Art. 4 - Verpflichtung zur Sammlung - Verpflichtung zur Behandlung.
    Rechtssache C-395/13.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2347

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

    6. November 2014 ( *1 )

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Kommunales Abwasser — Richtlinie 91/271/EWG — Art. 3 und Art. 4 — Verpflichtung zur Sammlung — Verpflichtung zur Behandlung“

    In der Rechtssache C‑395/13

    betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 12. Juli 2013,

    Europäische Kommission, vertreten durch O. Beynet und E. Manhaeve als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Klägerin,

    gegen

    Königreich Belgien, vertreten durch T. Materne und J.‑C. Halleux als Bevollmächtigte im Beistand von E. Gillet und A. Lepièce, avocats,

    Beklagter,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter A. Rosas, E. Juhász (Berichterstatter), D. Šváby und C. Vajda,

    Generalanwältin: J. Kokott,

    Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2014,

    aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrer Klageschrift beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es die Sammlung und Behandlung kommunaler Abwässer in 57 kleinen Gemeinden mit einem Einwohnerwert (im Folgenden: EW) von mehr als 2000 und weniger als 10000 nicht sichergestellt hat.

    Rechtlicher Rahmen

    2

    In den Erwägungsgründen 3 und 8 der Richtlinie heißt es:

    „Um zu verhindern, dass die Umwelt durch die Einleitung von unzureichend gereinigtem kommunalem Abwasser geschädigt wird, ist grundsätzlich eine Zweitbehandlung dieses Abwassers erforderlich.

    Es ist erforderlich, Behandlungsanlagen, aufnehmende Gewässer und die Entsorgung von Klärschlamm zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen der Einleitung von Abwasser geschützt wird.“

    3

    Art. 1 der Richtlinie lautet:

    „Diese Richtlinie betrifft das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen.

    Ziel dieser Richtlinie ist es, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers zu schützen.“

    4

    Art. 2 der Richtlinie bestimmt:

    „Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

    1.

    ‚Kommunales Abwasser‘: häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser.

    4.

    ‚Gemeinde‘: Gebiet, in welchem Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und einer Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle.

    5.

    ‚Kanalisation‘: Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird.

    6.

    ‚1 EW …‘: organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag.

    7.

    ‚Erstbehandlung‘: physikalische und/oder chemische Behandlung des kommunalen Abwassers mit Hilfe eines Verfahrens, bei dem sich die suspendierten Stoffe absetzen, oder anderer Verfahren, bei denen – bezogen auf die Werte im Zulauf – der BSB5 um mindestens 20 % und die suspendierten Stoffe um mindestens 50 % verringert werden.

    8.

    ‚Zweitbehandlung‘: Abwasserbehandlung durch eine biologische Stufe mit einem Nachklärbecken oder ein anderes Verfahren, bei dem die Anforderungen nach Anhang I Tabelle 1 eingehalten werden.

    …“

    5

    In Art. 3 der Richtlinie heißt es:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Gemeinden bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation ausgestattet werden:

    bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 2000 bis 15 000 EW.

    Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Kanalisationen müssen den Anforderungen von Anhang I Abschnitt A entsprechen …“

    6

    Art. 4 der Richtlinie sieht vor:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer bis zu folgenden Zeitpunkten einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird:

    bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 2000 bis 10 000 EW, welche in Binnengewässer und Ästuare einleiten.

    (3)   Abwasser im Ablauf kommunaler Behandlungsanlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 muss den einschlägigen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B entsprechen …

    (4)   Die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt.“

    7

    Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

    „Die zuständigen Behörden oder Stellen überwachen

    die Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen entsprechend dem Kontrollverfahren nach Anhang I Abschnitt D, um die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B zu überprüfen,

    …“

    8

    In Anhang I („Anforderungen an kommunale Abwässer“) der Richtlinie heißt es:

    „A. Kanalisation …

    Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen.

    Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere:

    Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer,

    Verhinderung von Leckagen,

    Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.

    B. Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer …

    1.

    Abwasserbehandlungen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, dass vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können.

    2.

    Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die einer Behandlung nach den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie unterliegen, müssen den Anforderungen in Tabelle 1 entsprechen.

    D. Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse

    1.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Überwachungsmethode angewandt wird, die zumindest dem nachfolgend beschriebenen Anforderungsniveau entspricht.

    2.

    Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflussproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen, um zu überprüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

    Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird.

    3.

    Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen soll entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage festgesetzt werden, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind:

    2000 – 9 999 EW:

     

    zwölf Proben im ersten Jahr

    vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften der Richtlinie entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen

    …“

    9

    Die Überschriften der Abschnitte A und B des Anhangs I der Richtlinie verweisen auf eine Fußnote mit folgendem Wortlaut:

    „Da es in der Praxis nicht möglich ist, Kanalisationen und Behandlungsanlagen so zu dimensionieren, dass in Extremsituationen, wie z. B. bei ungewöhnlich starken Niederschlägen, das gesamte Abwasser behandelt werden kann, beschließen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Begrenzung der Verschmutzung aus Regenüberläufen. Solche Maßnahmen könnten vom Mischungsverhältnis, von der Leistungsfähigkeit bezogen auf den Trockenwetterabfluss oder von einer bestimmten tragbaren jährlichen Überlaufhäufigkeit ausgehen.“

    10

    Tabelle 1 dieses Anhangs I trägt die Überschrift „Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 unterliegen“, und stellt sich wie folgt dar:

    „Parameter

    Konzentration

    Prozentuale Mindestverringerung …

    Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5bei 20 °C) ohne Nitrifikation …

    25 mg/l O2

    70‑90

    40 gemäß Artikel 4 Absatz 2

    Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

    125 mg/l O2

    75

    …“

    11

    Im Anschluss an die Überschrift dieser Tabelle 1 ist vorgesehen, dass „der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung [anzuwenden ist]“.

    12

    Der Titel der dritten Spalte der Tabelle 1 verweist auf eine Fußnote, die präzisiert:

    „Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.“

    13

    Der Titel der zweiten Zeile der Tabelle 1 verweist auf eine Fußnote mit folgendem Wortlaut:

    „Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden: gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSB5 und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann.“

    14

    Aus Anhang I Tabelle 1 der Richtlinie geht hervor, dass der „biochemische Sauerstoffbedarf (BSB5 bei 20 °C) ohne Nitrifikation“ von Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die den Bestimmungen der Art. 4 und 5 der Richtlinie unterliegen, eine maximale Konzentration von 25 mg/l Sauerstoff aufweisen darf oder bezogen auf die Belastung des Zulaufs dieser Anlagen um mindestens 70 % reduziert werden muss und dass der „chemische Sauerstoffbedarf (CSB)“ dieser Einleitungen einen maximalen Konzentrationswert von 125 mg/l Sauerstoff nicht überschreiten darf oder bezogen auf die Belastung des Zulaufs der Anlagen um 75 % reduziert werden muss.

    Vorverfahren

    15

    Mit Schreiben vom 29. Mai 2007 forderte die Kommission die belgischen Behörden auf, ihr Daten zur Einhaltung der durch die Art. 3 und 4 der Richtlinie auferlegten Verpflichtungen zur Sammlung und Behandlung zu übermitteln. Die belgischen Behörden beantworteten die Anfrage am 15. Juli 2009. Aus der Prüfung dieser Antwort ging hervor, dass bei einer beträchtlichen Zahl von Gemeinden mit einem EW von mehr als 2000 und weniger als 10000, sogenannte „kleine Gemeinden“, die Art. 3 und 4 der Richtlinie nicht eingehalten wurden. Die Kommission richtete daher am 25. November 2009 ein Mahnschreiben an das Königreich Belgien.

    16

    Nachdem die Kommission die von den belgischen Behörden mit Schreiben vom 29. Januar und 10. März 2010 gegebene Antwort auf das Mahnschreiben geprüft hatte, kam sie zu dem Schluss, dass in mehreren Gemeinden die Art. 3 und 4 der Richtlinie weiterhin nicht eingehalten worden seien. Daher richtete sie am 28. April 2011 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Belgien. Aufgrund der Antwort der belgischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme und des folgenden Austauschs von Unterlagen gelangte die Kommission zu der Feststellung, dass 57 Gemeinden in der Flämischen und der Wallonischen Region immer noch nicht den Bestimmungen der Richtlinie entsprächen, und beschloss daher, die vorliegende Klage zu erheben.

    Zur Klage

    Vorbringen der Parteien

    17

    Die Kommission macht unter Berufung auf Rn. 25 des Urteils Kommission/Spanien (C‑219/05, EU:C:2007:233) geltend, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie eine Verpflichtung zur Sammlung aufstelle, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine klar und eindeutig formulierte Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses darstelle, damit innerhalb der in der Richtlinie gesetzten Frist sämtliche kommunalen Abwässer aus Gemeinden in Kanalisationen eingeleitet würden. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie sehe eine Verpflichtung zur Behandlung vor, nach der die Mitgliedstaaten sicherstellen müssten, dass alle kommunalen Abwässer, die in die gemäß Art. 3 der Richtlinie errichteten Kanalisationen flössen, einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung mittels eines Verfahrens, das eine Einhaltung der Bestimmungen in Anhang I Tabelle 1 der Richtlinie ermögliche, unterzogen würden, bevor sie in aufnehmende Gewässer eingeleitet würden.

    18

    Darüber hinaus folge aus dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssten, dass eine Methode zur Überwachung der Behandlungsanlagen angewandt werde, die den Anforderungen in Anhang I Abschnitt D der Richtlinie genüge. Dass eine Behandlungsanlage existiere und ihr Funktionieren durch eine einmalige Probenahme festgestellt worden sei, deren punktuelle Werte den Bestimmungen des Anhangs I Tabelle 1 der Richtlinie entsprächen, reiche folglich nicht aus, um nachzuweisen, dass diese Anlage die kommunalen Abwässer in Einklang mit den Anforderungen des Art. 4 der Richtlinie behandle. Die Mitgliedstaaten müssten nämlich sicherstellen, dass das ordnungsgemäße Funktionieren der Behandlungsanlagen entsprechend den Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt D der Richtlinie durch die Entnahme von mindestens zwölf Proben im Zeitraum eines Jahres überprüft werde.

    19

    Die Kommission weist darauf hin, dass die Richtlinie auf Gemeinden mit einem EW von weniger als 2000 keine Anwendung finde, so dass ein Nichtsammeln kommunaler Abwässer, das einem EW unter 2 000 entspreche, als solches keinen Verstoß gegen Art. 3 der Richtlinie darstelle. Im Übrigen habe die Kommission unabhängig von der Tatsache, dass die Richtlinie eine Sammelquote von 100 % vorschreibe, im Rahmen ihres Ermessens bei der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens im vorliegenden Fall angenommen, dass eine Sammelquote von 98 % ausreichend sei, wobei sie jedoch gefordert habe, dass die restlichen 2 % nicht gesammelter Belastung keinem EW von 2000 oder mehr entsprächen. Weiter trägt die Kommission unter Bezugnahme auf Rn. 25 des Urteils Kommission/Griechenland (C‑440/06, EU:C:2007:642) vor, dass, da bestimmte Gemeinden nicht über Systeme verfügten, die ein den Anforderungen des Art. 3 der Richtlinie genügendes Sammeln von 98 % des von ihnen eingeleiteten kommunalen Abwassers ermöglichten, die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, sämtliche Einleitungen einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung zu unterziehen, erst recht nicht erfüllt sei.

    20

    Auf der Grundlage dieser Erwägungen macht die Kommission geltend, dass die Situation einer Gemeinde der Flämischen Region nicht in Einklang mit Art. 4 der Richtlinie stehe und dass die Situation von 56 Gemeinden der Wallonischen Region entweder mit Art. 4 oder sowohl mit Art. 3 als auch mit Art. 4 der Richtlinie nicht in Einklang stehe.

    21

    Die belgische Regierung tritt der Argumentation der Kommission entgegen, wonach die Übereinstimmung der Betriebsweise einer Behandlungsanlage mit Art. 4 der Richtlinie anhand von Anhang I Abschnitt D der Richtlinie zu prüfen sei. Es gebe keine Rechtsgrundlage, die als Dauer der Probenahmen ein Jahr vorschreibe, da Art. 4 der Richtlinie nicht auf Anhang I Abschnitt D verweise, sondern auf Anhang I Abschnitt B, der keine Pflicht zur Probenahme über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Behandlungsanlage aufstelle, damit die betreffende Gemeinde als den Anforderungen des Art. 4 der Richtlinie entsprechend eingestuft werde.

    22

    Die belgische Regierung weist darauf hin, dass vielmehr Art. 15 der Richtlinie auf Anhang I Abschnitt D verweise. Dieser Artikel sei aber nicht in der Klage erwähnt und damit nicht Gegenstand des Verfahrens. Deshalb müsse der Schluss gezogen werden, dass nach Art. 4 und Anhang I Abschnitt B der Richtlinie die aus dieser folgenden Verpflichtungen erfüllt seien, sobald eine Behandlungsanlage für eine Gemeinde in Betrieb genommen worden sei und die ersten Analyseresultate zeigten, dass die Zusammensetzung der Ableitungen den in Anhang I Tabelle 1 der Richtlinie genannten Normen entspreche.

    23

    Die belgische Regierung stellt nicht in Abrede, dass es im Ermessen der Kommission liege, eine Gemeinde als nicht mit Art. 3 der Richtlinie in Einklang stehend einzustufen, wenn weniger als 98 % ihrer kommunalen Abwässer gesammelt würden, macht aber geltend, dass diese Position sehr streng und unverhältnismäßig sei und die Zielsetzung der Richtlinie nicht beachte, da in einem solchen Fall ein äußerst geringes oder gar kein Risiko für die Umwelt bestehe, zumal die Abwassersammelquote der belgischen Gemeinden in ihrer Gesamtheit über 98 % liege.

    24

    Die belgische Regierung räumt ein, dass die Wallonische Region ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 4 der Richtlinie nicht innerhalb der in der Richtlinie gesetzten Frist erfüllt habe, beruft sich aber darauf, dass es für diese Region aufgrund der materiellen, technischen und finanziellen Zwänge, denen sie sich habe stellen müssen, vollkommen unmöglich gewesen sei, sämtliche Verpflichtungen zu erfüllen.

    25

    In Anbetracht der Informationen und Befunde in den Anlagen der Klagebeantwortung der belgischen Regierung hat die Kommission den Gegenstand ihrer Klage von Rügen im Zusammenhang mit 57 Gemeinden auf Rügen im Zusammenhang mit 48 Gemeinden eingeschränkt.

    26

    So geht die Kommission für die 15 Gemeinden Aywaille, Baelen, Blegny, Chastre, Grez‑Doiceau, Jodoigne, Lasne, Obourg, Oreye, Orp, Raeren, Sart‑Dames‑Avelines, Soiron, Sombreffe und Yvoir‑Anhée in Anbetracht der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Informationen davon aus, dass kommunales Abwasser in einem Umfang von unter 98 % gesammelt werde. Daraus folge ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Sammlung, wie sie in Art. 3 der Richtlinie vorgeschrieben sei, was außerdem einen Verstoß gegen die in Art. 4 der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Behandlung nach sich ziehe.

    27

    Hinsichtlich der 31 Gemeinden Bassenge, Chaumont‑Gistoux, Chièvres, Crisnée, Dalhem, Dinant, Écaussinnes, Estinnes, Feluy‑Arquennes, Fexhe‑Slins, Fosses‑la‑Ville, Godarville, Hannut, Havré, Jurbise, Le Rœulx, Leuze, Lillois‑Witterzée, Profondeville, Rotheux‑Neuville, Saint‑Georges‑sur‑Meuse, Saint‑Hubert, Sirault, Sprimont, Villers‑la‑Ville, Villers‑le-Bouillet, Virginal‑Hennuyères, Walcourt, Welkenraedt, Wépion und Wiers sei ein Verstoß gegen die in Art. 4 der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Behandlung dadurch nachgewiesen, dass diese Gemeinden nicht über eine Behandlungsanlage verfügten.

    28

    Die beiden Gemeinden Gaurain‑Ramecroix und Hélécine stünden, auch wenn sie mit Behandlungsanlagen ausgerüstet seien, nicht in Einklang mit Art. 4 der Richtlinie, da die in diesem Artikel vorgesehene Entnahme von zwölf Proben im ersten Betriebsjahr dieser Anlagen nicht stattgefunden habe.

    29

    Diese 48 Gemeinden befinden sich in der Wallonischen Region.

    30

    Die Kommission fügt an, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf praktische oder administrative Schwierigkeiten berufen könne, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. Im Übrigen weist sie zum einen darauf hin, dass der Gesetzgeber der Europäischen Union den Mitgliedstaaten im Bewusstsein des Umfangs der zur Umsetzung der Richtlinie auszuführenden Infrastrukturarbeiten eine ausreichend lange Frist, nämlich von 14 Jahren, deren Ende auf den 31. Dezember 2005 festgelegt worden sei, zugestanden habe, um ihren Pflichten in Bezug auf Gemeinden wie die in Rede stehenden nachzukommen. Zum anderen habe sie ihre Klage in der vorliegenden Rechtssache erst fast acht Jahre nach Ablauf dieser Frist erhoben.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    31

    Zunächst ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie eine klar und eindeutig formulierte Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ziels aufstellt, damit spätestens am 31. Dezember 2005 sämtliche kommunalen Abwässer aus Gemeinden mit einem EW zwischen 2000 und 15 000 in eine Kanalisation eingeleitet werden (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2007:223, Rn. 25, und Kommission/Griechenland, EU:C:2007:642, Rn. 25).

    32

    Dabei ist die Kommission allein für die Entscheidung zuständig, ob es angebracht ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, und wegen welcher dem betroffenen Mitgliedstaat zuzurechnenden Handlung oder Unterlassung dieses Verfahren zu eröffnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, C‑431/92, EU:C:1995:260, Rn. 22, Kommission/Deutschland, C‑476/98, EU:C:2002:631, Rn. 38, und Kommission/Griechenland, C‑394/02, EU:C:2005:336, Rn. 28).

    33

    Im vorliegenden Fall hat die Kommission dementsprechend beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, in Übereinstimmung mit ihrer allgemeinen Praxis im Bereich der Sammlung kommunaler Abwässer in Gemeinden, wonach sie ein solches Verfahren ungeachtet des in der Richtlinie aufgestellten Erfordernisses einer Sammelquote von 100 % lediglich in Bezug auf Gemeinden mit einer Sammelquote von weniger als 98 % oder dann einleitet, wenn der nicht gesammelte Restanteil von 2 % einem EW von 2000 oder mehr entspricht.

    34

    Auf der Grundlage dieser Erwägungen beantragt die Kommission, nachdem sie den ursprünglichen Klageantrag hinsichtlich bestimmter Gemeinden in Anbetracht der von der belgischen Regierung übermittelten Informationen teilweise zurückgenommen hat, letztlich die Feststellung, dass die 15 in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannten Gemeinden ihrer in Art. 3 der Richtlinie vorgeschriebenen Verpflichtung zur Sammlung nicht genügen.

    35

    Diese 15 Gemeinden sind unstreitig in der Tabelle in Anhang I der Klagebeantwortung der belgischen Regierung genannt, die am 15. Oktober 2013 beim Gerichtshof eingereicht wurde. In dieser Tabelle ist ausgeführt, dass die betreffenden Gemeinden zu diesem Zeitpunkt den im vorliegenden Fall von der Kommission eingegrenzten Anforderungen des Art. 3 der Richtlinie nicht genügten.

    36

    Die belgische Regierung beruft sich nicht auf Situationen wie die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie genannten, die den Mitgliedstaaten gestatten, von den aus Art. 3 der Richtlinie folgenden Verpflichtungen bezüglich der Einrichtung einer Kanalisation abzuweichen.

    37

    Die belgische Regierung hebt jedoch hervor, dass die Entscheidung der Kommission, wie sie aus Rn. 33 des vorliegenden Urteils hervorgeht, im vorliegenden Fall zu streng und unverhältnismäßig sei, da die belgischen Gemeinden in ihrer Gesamtheit sicherstellten, dass mehr als 98 % des kommunalen Abwassers gesammelt werde. Daher sei das Risiko für Gesundheit und Umwelt sehr begrenzt.

    38

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das System der Richtlinie um den Begriff der „Gemeinde“ herum angeordnet ist, wie er in Art. 2 der Richtlinie definiert wird. So beziehen sich die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Art. 3 und 4 der Richtlinie konkret auf die Gemeinden und unterscheiden sich in Abhängigkeit von deren Größe. Daher muss die Nichteinhaltung der Anforderungen der Richtlinie in Bezug auf jede Gemeinde für sich allein geprüft werden.

    39

    Jedenfalls ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war (vgl. Urteile Kommission/Italien, C‑525/03, EU:C:2005:648, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Irland, C‑279/11, EU:C:2012:834, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40

    In Beantwortung der vom Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen hat die belgische Regierung eingeräumt, dass die 15 Gemeinden, auf die sich die Rügen der Kommission beziehen und die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannt sind, bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, nämlich am 28. Juni 2011, die in Art. 3 der Richtlinie vorgesehenen Anforderungen an die Sammlung kommunaler Abwässer nicht erfüllt hätten.

    41

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs war damit die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene Pflicht, sämtliche Abwässer einer Zweitbehandlung oder gleichwertigen Behandlung zu unterziehen, ebenfalls nicht erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, EU:C:2007:642, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42

    Somit ist festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 3 und 4 der Richtlinie verstoßen hat, dass es die Sammlung und Behandlung der kommunalen Abwässer der Gemeinden Aywaille, Baelen, Blegny, Chastre, Grez‑Doiceau, Jodoigne, Lasne, Obourg, Oreye, Orp, Raeren, Sart‑Dames‑Avelines, Soiron, Sombreffe und Yvoir‑Anhée nicht sichergestellt hat.

    43

    Nachdem die Kommission den ursprünglichen Klageantrag hinsichtlich bestimmter Gemeinden in Anbetracht der von der belgischen Regierung übermittelten Informationen teilweise zurückgenommen hat, beantragt sie die Feststellung, dass die 31 in Rn. 27 des vorliegenden Urteils genannten Gemeinden ihrer in Art. 4 der Richtlinie vorgeschriebenen Verpflichtung zur Behandlung von kommunalem Abwasser nicht genügen.

    44

    Diese 31 Gemeinden sind unstreitig in der oben erwähnten Tabelle in Anhang I der Klagebeantwortung der belgischen Regierung genannt, in der ausgeführt ist, dass diese Gemeinden den Anforderungen des Art. 4 der Richtlinie zum 15. Oktober 2013 nicht genügten.

    45

    Die belgische Regierung stellt jedenfalls nicht in Abrede, dass diese 31 Gemeinden bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht über funktionsfähige Behandlungsanlagen für kommunale Abwässer verfügten und dass folglich die Anforderungen des Art. 4 der Richtlinie nicht erfüllt waren.

    46

    Was die beiden in Rn. 28 des vorliegenden Urteils genannten Gemeinden betrifft, ist festzustellen, dass sie zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift der Kommission zwar über Behandlungsanlagen verfügten, dass aber entgegen Anhang I Abschnitt D der Richtlinie im ersten Jahr ihres Betriebs keine zwölf Proben genommen worden waren.

    47

    Die Kommission geht deshalb davon aus, dass diese Gemeinden die Anforderungen des Art. 4 der Richtlinie noch nicht erfüllten, und hat ihre Klage in Bezug auf sie aufrechterhalten. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission allerdings präzisiert, dass sie hinsichtlich dieser beiden Gemeinden nicht die Absicht habe, den Zeitpunkt zu ändern, zu dem das Vorliegen einer Vertragsverletzung zu beurteilen sei.

    48

    Es wird von der belgischen Regierung nicht in Abrede gestellt, dass die beiden in Rede stehenden Gemeinden bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht über Behandlungsanlagen verfügten und dass sie damit nicht den Anforderungen des Art. 4 der Richtlinie genügten.

    49

    Somit ist festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie verstoßen hat, dass es die Behandlung der kommunalen Abwässer der Gemeinden Bassenge, Chaumont‑Gistoux, Chièvres, Crisnée, Dalhem, Dinant, Écaussinnes, Estinnes, Feluy‑Arquennes, Fexhe‑Slins, Fosses‑la‑Ville, Godarville, Hannut, Havré, Jurbise, Le Rœulx, Leuze, Lillois‑Witterzée, Profondeville, Rotheux‑Neuville, Saint‑Georges‑sur‑Meuse, Saint‑Hubert, Sirault, Sprimont, Villers‑la‑Ville, Villers‑le-Bouillet, Virginal‑Hennuyères, Walcourt, Welkenraedt, Wépion, Wiers, Gaurain‑Ramecroix und Hélécine nicht sichergestellt hat.

    50

    Die belgische Regierung beruft sich hinsichtlich der Verspätung bei der Ausführung der notwendigen Arbeiten für die Sammlung und Zweitbehandlung der kommunalen Abwässer sowie der daraus folgenden Verletzung ihrer Verpflichtungen aus den Art. 3 und 4 der Richtlinie auf die materiellen, technischen und finanziellen Zwänge, die auf der Wallonischen Region gelastet hätten.

    51

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten im Bewusstsein des für die Anwendung der Richtlinie notwendigen Umfangs der Infrastrukturarbeiten und der mit der vollständigen Umsetzung der Richtlinie verbundenen Kosten eine Frist von mehreren Jahren für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zugestanden hatte, die im vorliegenden Fall am 31. Dezember 2005 ablief. Jedenfalls kann sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf interne Schwierigkeiten berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, C‑407/09, EU:C:2011:196, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Irland, EU:C:2012:834, Rn. 71).

    52

    Nach alledem ist festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 3 und 4 der Richtlinie verstoßen hat, dass es die Sammlung und Behandlung der kommunalen Abwässer der Gemeinden Aywaille, Baelen, Blegny, Chastre, Grez‑Doiceau, Jodoigne, Lasne, Obourg, Oreye, Orp, Raeren, Sart‑Dames‑Avelines, Soiron, Sombreffe und Yvoir‑Anhée sowie die Behandlung der kommunalen Abwässer der Gemeinden Bassenge, Chaumont‑Gistoux, Chièvres, Crisnée, Dalhem, Dinant, Écaussinnes, Estinnes, Feluy‑Arquennes, Fexhe‑Slins, Fosses‑la‑Ville, Godarville, Hannut, Havré, Jurbise, Le Rœulx, Leuze, Lillois‑Witterzée, Profondeville, Rotheux‑Neuville, Saint‑Georges‑sur‑Meuse, Saint‑Hubert, Sirault, Sprimont, Villers‑la‑Ville, Villers‑le-Bouillet, Virginal‑Hennuyères, Walcourt, Welkenraedt, Wépion, Wiers, Gaurain‑Ramecroix und Hélécine nicht sichergestellt hat.

    Kosten

    53

    Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt hat und die Vertragsverletzung festgestellt worden ist, sind dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass es die Sammlung und Behandlung der kommunalen Abwässer der Gemeinden Aywaille, Baelen, Blegny, Chastre, Grez‑Doiceau, Jodoigne, Lasne, Obourg, Oreye, Orp, Raeren, Sart‑Dames‑Avelines, Soiron, Sombreffe und Yvoir‑Anhée sowie die Behandlung der kommunalen Abwässer der Gemeinden Bassenge, Chaumont‑Gistoux, Chièvres, Crisnée, Dalhem, Dinant, Écaussinnes, Estinnes, Feluy‑Arquennes, Fexhe‑Slins, Fosses‑la‑Ville, Godarville, Hannut, Havré, Jurbise, Le Rœulx, Leuze, Lillois‑Witterzée, Profondeville, Rotheux‑Neuville, Saint‑Georges‑sur‑Meuse, Saint‑Hubert, Sirault, Sprimont, Villers‑la‑Ville, Villers‑le-Bouillet, Virginal‑Hennuyères, Walcourt, Welkenraedt, Wépion, Wiers, Gaurain‑Ramecroix und Hélécine nicht sichergestellt hat.

     

    2.

    Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

     

    Unterschriften


    ( *1 )   Verfahrenssprache: Französisch.

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