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Document 62013CC0659

Schlussanträge des Generalanwalts Y. Bot vom 17. September 2015.
C & J Clark International Ltd gegen The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs und Puma SE gegen Hauptzollamt Nürnberg.
Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) und des Finanzgerichts München.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Zulässigkeit – Dumping – Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam – Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 – WTO-Antidumpingübereinkommen – Verordnung (EG) Nr. 384/96 – Art. 2 Abs. 7 – Feststellung des Dumpings – Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft – Anträge auf Zuerkennung des Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätige Unternehmen – Frist – Art. 9 Abs. 5 und 6 – Anträge auf individuelle Behandlung – Art. 17 – Stichprobe – Art. 3 Abs. 1, 5 und 6, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 – Kooperation des Wirtschaftszweigs der Union – Art. 3 Abs. 2 und 7 – Feststellung der Schädigung – Andere bekannte Faktoren – Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 236 Abs. 1 und 2 – Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Zölle – Frist – Unvorhersehbares Ereignis oder höhere Gewalt – Ungültigkeit einer Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt wurden.
Verbundene Rechtssachen C-659/13 und C-34/14.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:620

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 17. September 2015 ( 1 )

Verbundene Rechtssachen C‑659/13 und C‑34/14

C & J Clark International Ltd (C‑659/13)

gegen

The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

(Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber, Vereinigtes Königreich])

und

Puma SE (C‑34/14)

gegen

Hauptzollamt Nürnberg

(Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München [Deutschland])

„Vorabentscheidungsersuchen — Dumping — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 — Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam“

1. 

In den vorliegenden Rechtssachen ist der Gerichtshof dazu aufgerufen, festzustellen, ob die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam ( 2 ) insbesondere mit der Begründung für ungültig zu erklären ist, dass die Europäische Kommission die Anträge von Herstellern/Ausführern aus China und Vietnam auf Zuerkennung des Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätige Unternehmen (Marktwirtschaftsbehandlung) (im Folgenden: MWS) nicht geprüft habe. Der Gerichtshof wird auch festzustellen haben, was die Folgen einer solchen Ungültigkeit wären.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Internationales Recht

2.

Das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-GATT 1994) ( 3 ) findet sich in Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WHO) ( 4 ).

3.

Art. 6.10 des Antidumpingübereinkommens bestimmt:

„Die Behörden ermitteln in der Regel eine individuelle Dumpingspanne für jeden bekanntermaßen betroffenen Ausführer oder Hersteller der fraglichen Ware. Sollte dies aufgrund der großen Anzahl der betroffenen Ausführer, Hersteller, Einführer oder Warentypen nicht möglich sein, so können die Behörden ihre Untersuchung entweder auf eine vertretbare Anzahl interessierter Parteien oder Waren beschränken, indem sie nach den normalen statistischen Verfahren Stichproben auf der Grundlage der Informationen bilden, die ihnen zum Zeitpunkt der Stichprobenbildung zur Verfügung stehen, oder aber auf den höchsten Prozentsatz der Ausfuhren aus dem fraglichen Land, der in angemessener Weise untersucht werden kann.“

4.

Art. 9.2 dieses Übereinkommens lautet:

„Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus solchen Quellen, von denen gemäß diesem Übereinkommen Preisverpflichtungen angenommen wurden. Die Behörden nennen den oder die Lieferanten der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferanten desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferanten zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferanten aus mehr als einem Land betroffen, so können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferanten oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle betroffenen Lieferländer nennen.“

B – Unionsrecht

1. Zollkodex

5.

Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 5 ) sieht vor:

„(1)   Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.

Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.

Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.

(2)   Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

Diese Frist wird verlängert, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen.

Die Zollbehörden nehmen die Erstattung oder den Erlass von Amts wegen vor, wenn sie innerhalb dieser Frist selbst feststellen, dass einer der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 beschriebenen Sachverhalte vorliegt.“

2. Grundverordnung

6.

Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( 6 )dient der Umsetzung der im Antidumpingübereinkommen enthaltenen Bestimmungen. Zu diesem Zweck legt sie Regeln fest insbesondere für die Berechnung der Dumpingspanne, die Verfahren zur Einleitung und zum Ablauf der Untersuchung, die Einführung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen sowie die Dauer und die Überprüfung von Antidumpingmaßnahmen.

7.

Art. 1 der Grundverordnung sieht vor:

„(1)   Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

(2)   Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

…“

8.

Art. 2 dieser Verordnung bestimmt:

„A. Normalwert

(1)   Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.

Wird jedoch die gleichartige Ware von dem Ausführer im Ausfuhrland weder hergestellt noch verkauft, so kann der Normalwert anhand des Preises der anderen Verkäufer oder Hersteller ermittelt werden.

Die Preise zwischen Parteien, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, können nur dann als im normalen Handelsverkehr angesehen und für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden, wenn festgestellt wird, dass sie durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst werden.

Bei der Prüfung der Frage, ob zwei Parteien verbunden sind, kann die Bestimmung des Begriffs ‚verbundene Personen‘ in Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung … Nr. 2913/92[ ( 7 )] … berücksichtigt werden.

(2)   Die Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt werden normalerweise bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt, wenn die verkauften Mengen 5 v. H. oder mehr der verkauften Mengen der betreffenden Ware in die Gemeinschaft ausmachen. Ein niedrigerer Prozentsatz kann jedoch zulässig sein, wenn beispielsweise die in Rechnung gestellten Preise für den betreffenden Markt als repräsentativ angesehen werden.

(3)   Wird die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft oder lassen diese Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zu, so wird der Normalwert der gleichartigen Ware anhand der Herstellkosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne oder anhand der Preise bestimmt, die bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gelten, sofern diese Preise repräsentativ sind. Von einer besonderen Marktlage für die betroffene Ware im Sinne des vorstehenden Satzes kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn die Preise künstlich niedrig sind, wenn in beträchtlichem Umfang Barterhandel betrieben wird oder wenn nichtkommerzielle Verarbeitungsvereinbarungen bestehen.

(4)   Die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Exportverkäufe an ein Drittland zu Preisen, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten liegen, können nur dann aus preislichen Gründen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und bei der Bestimmung des Normalwerts unberücksichtigt gelassen werden, wenn festgestellt wird, dass diese Verkäufe während eines längeren Zeitraums in erheblichen Mengen und zu Preisen getätigt werden, die während eines angemessenen Zeitraums nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen.

Wenn die Preise, die zum Zeitpunkt des Verkaufs unter den Stückkosten liegen, die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten im Untersuchungszeitraum übersteigen, werden sie als Preise angesehen, die während eines angemessenen Zeitraums die Deckung der Kosten ermöglichen.

Der längere Zeitraum umfasst normalerweise ein Jahr und darf in keinem Fall kürzer sein als sechs Monate, und Verkäufe unter Stückkosten werden als in erheblichen Mengen während eines solchen Zeitraums getätigt angesehen, wenn festgestellt wird, dass der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis niedriger ist als die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten oder dass die Verkäufe unter Stückkosten mindestens 20 v. H. der zur Bestimmung des Normalwerts berücksichtigten Verkäufe ausmachen.

(5)   Die Kosten werden normalerweise anhand der Aufzeichnungen der Partei berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des betreffenden Landes entsprechen und nachgewiesen wird, dass diese Aufzeichnungen die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln. Spiegeln die Aufzeichnungen der betreffenden Partei die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise wider, so werden diese Kosten berichtigt oder anhand der Kosten anderer Hersteller oder Ausführer in demselben Land bzw., wenn solche Informationen nicht zur Verfügung stehen oder nicht verwendet werden können, auf einer anderen angemessenen Grundlage einschließlich Informationen aus anderen repräsentativen Märkten ermittelt.

Die für die ordnungsgemäße Kostenverteilung vorgelegten Nachweise werden berücksichtigt, sofern diese Kostenverteilungen traditionell vorgenommen wurden. In Ermangelung einer besseren Methode wird die Kostenverteilung auf Umsatzbasis bevorzugt. Sofern dies nicht bereits bei den Kostenverteilungen gemäß diesem Unterabsatz erfolgt ist, werden angemessene Berichtigungen für die nicht wiederkehrenden Kostenfaktoren vorgenommen, die der künftigen und/oder derzeitigen Produktion zugutekommen.

Werden die Kosten während eines Teils des Kostendeckungszeitraums durch die Inbetriebnahme neuer Produktionsanlagen, die erhebliche zusätzliche Investitionen erfordern, und durch niedrige Kapazitätsauslastungsraten beeinflusst, die sich aus der Produktionsaufnahme innerhalb oder während eines Teils des Untersuchungszeitraums ergeben, so werden die Kosten am Ende der Anlaufphase unter Berücksichtigung der vorgenannten Aufteilungsregeln zugrunde gelegt und auf dieser Höhe für den betreffenden Zeitraum in die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten gewogenen durchschnittlichen Kosten einbezogen. Die Dauer der Anlaufphase wird unter Berücksichtigung der Umstände des betreffenden Herstellers oder Ausführers bestimmt, darf aber einen angemessenen anfänglichen Anteil an dem Kostendeckungszeitraum nicht übersteigen. Für diese Kostenberichtigung während des Untersuchungszeitraums werden die Angaben zu der Anlaufphase, die sich über den Untersuchungszeitraum hinaus erstreckt, berücksichtigt, sofern sie vor den Kontrollbesuchen und innerhalb von drei Monaten nach der Einleitung der Untersuchung vorgelegt werden.

(6)   Die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne werden anhand der Zahlen festgesetzt, die der Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Ist dies nicht möglich, so können die Beträge festgesetzt werden

a)

anhand des gewogenen Durchschnitts der tatsächlichen Beträge, die für andere untersuchte Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes ermittelt wurden;

b)

anhand der Beträge, die der betreffende Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnet;

c)

anhand jeder anderen vertretbaren Methode, sofern der auf diese Weise ermittelte Gewinn nicht höher ist als der Gewinn, den andere Ausführer oder Hersteller bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielen.

a)

Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft … erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

b)

In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der Volksrepublik China [und] Vietnam … wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung.

c)

Ein Antrag im Sinne des Buchstabens b) muss schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dahingehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen;

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Unternehmen sind infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nicht mehr nennenswert verzerrt, insbesondere im Hinblick auf Anlageabschreibungen, sonstige Abschreibungen, den Barterhandel und die Bezahlung durch Schuldenausgleich;

die Unternehmen unterliegen Eigentums- und Konkursvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität für die Unternehmensführung sicherstellen, und

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

Eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb von drei Monaten ab dem Verfahrensbeginn, nach besonderer Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Ermöglichung der Stellungnahme seitens der Gemeinschaftsindustrie. Diese Entscheidung bleibt sodann während des gesamten Verfahrens gültig.

…“

9.

Art. 3 der Grundverordnung bestimmt:

„(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ‚Schädigung‘ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff ‚Schädigung‘ ist gemäß diesem Artikel auszulegen.

(2)   Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(7)   Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht gedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Gemeinschaftshersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft.

…“

10.

In Art. 5 dieser Verordnung („Einleitung des Verfahrens“) ist bestimmt:

„(1)   Vorbehaltlich von Absatz 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, gestellt wird.

(4)   Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maße der Antrag von den Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als ‚von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen‘ gestellt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen.

…“

11.

Art. 9 dieser Verordnung sieht vor:

„…

(5)   Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden. In der Verordnung, mit der der Zoll festgesetzt wird, wird der Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist und generell in den Fällen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a), für das betroffene Lieferland festgesetzt.

Findet Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) Anwendung, so werden jedoch unternehmensspezifische Zölle für diejenigen Ausführer festgesetzt, die anhand ordnungsgemäß begründeter Anträge Folgendes nachweisen:

a)

Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen.

b)

Die Ausfuhrpreise und ‑mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt.

c)

Die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig.

d)

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen, und

e)

der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(6)   Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt hat, dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die Stichprobenauswahl ermittelt wurde. Für die Zwecke dieses Absatzes lässt die Kommission Dumpingspannen, deren Höhe [n]ull beträgt, geringfügig ist oder gemäß Artikel 18 ermittelt wurde, unberücksichtigt. Auf die Einfuhren von den Ausführern oder Herstellern, denen gemäß Artikel 17 eine individuelle Behandlung[ ( 8 )] gewährt wird, werden individuelle Zölle angewandt.“

12.

Art. 11 Abs. 8 Unterabs. 1 und 2 der Grundverordnung lautet:

„Unbeschadet des Absatzes 2 kann ein Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger als der geltende Zoll ist.

Zur Erstattung von Antidumpingzöllen stellt der Einführer einen Antrag an die Kommission. Der Antrag wird über den Mitgliedstaat übermittelt, in dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag der zu erhebenden endgültigen Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Beschluss über die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll erging. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich diesen Antrag.“

13.

Schließlich bestimmt Art. 17 („Stichprobe“) dieser Verordnung:

„(1)   In den Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können.

(3)   In den Fällen, in denen die Untersuchung gemäß diesem Artikel beschränkt wurde, wird dennoch eine individuelle Dumpingspanne für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Ausführer oder Hersteller berechnet, der die erforderlichen Informationen innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Frist vorlegt, außer wenn die Anzahl der Ausführer oder der Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.

…“

3. Streitige Verordnung

14.

Nach einer am 7. Juli 2005 eingeleiteten Untersuchung erließ die Kommission am 23. März 2006 die Verordnung (EG) Nr. 553/2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam ( 9 ).

15.

Der Rat der Europäischen Union erließ die streitige Verordnung am 5. Oktober 2006. Diese Verordnung führt einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Lederschuhen mit Ursprung in China und Vietnam ein. Die Kommission wandte das in Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung vorgesehene Verfahren an und wählte gemäß Art. 17 dieser Verordnung die Technik der Stichprobenauswahl für die Zwecke der Festsetzung der Antidumpingzölle unter Entnahme einer Stichprobe bei den chinesischen und vietnamesischen Herstellern/Ausführern (im Folgenden: Stichprobenauswahl).

16.

Nach Art. 1 Abs. 3 der streitigen Verordnung wurde der Antidumpingzoll für alle in China niedergelassenen Unternehmen mit Ausnahme von Golden Step Industrial Co. Ltd (im Folgenden: Golden Step) auf 16,5 % und für alle in Vietnam niedergelassenen Unternehmen auf 10 % festgesetzt. Für Golden Step, der MWS im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung zuerkannt wurde, wurde dieser Satz auf 9,7 % festgesetzt.

17.

Art. 3 der streitigen Verordnung sah deren Anwendung für zwei Jahre vor. Durch den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1294/2009 ( 10 ) verlängerte der Rat später die Geltung der durch die streitige Verordnung eingeführten Antidumpingzölle um 15 Monate, also bis Ende März 2011.

II – Sachverhalt der Ausgangsverfahren

18.

Die Brosmann Footwear (HK) Ltd, die Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, die Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd und die Risen Footwear (HK) Co., Ltd (im Folgenden zusammen: Brosmann u. a.) legten gegen das Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (T‑401/06, EU:T:2010:67), mit dem das Gericht der Europäischen Union ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Verordnung abwies, Rechtsmittel ein. Die Zhejiang Aokang Shoes Co., Ltd (im Folgenden: Zhejiang Aokang) legte ebenfalls beim Gerichtshof Rechtsmittel gegen das Urteil Zhejiang Aokang Shoes/Rat (T‑407/06 und T‑408/06, EU:T:2010:68) ein, mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung dieser Verordnung abwies. Brosmann u. a. sowie Zhejiang Aokang begehrten die Aufhebung dieser Urteile und die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, soweit sie sie betraf.

19.

Der Gerichtshof gab ihrem Begehren statt, hob die beiden erwähnten Urteile auf und erklärte die streitige Verordnung für nichtig, soweit sie Brosmann u. a. ( 11 ) sowie Zhejiang Aokang ( 12 ) betraf.

20.

In diesen Urteilen hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass, auch wenn die Kommission die Technik der Stichprobenauswahl wählt, „sich die Verpflichtung der Kommission zur Entscheidung über den Antrag eines Marktteilnehmers auf Zuerkennung des MWS ausdrücklich aus Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung [ergibt]. Dieser stellt nämlich die Verpflichtung auf, den Normalwert gemäß den Abs. 1 bis 6 dieser Vorschrift zu ermitteln, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge eines oder mehrerer Hersteller nachgewiesen wird, dass für diese Hersteller marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Eine solche Verpflichtung zur Würdigung der wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen der einzelne Hersteller die betreffende gleichartige Ware fertigt und verkauft, bleibt von der Art und Weise der Berechnung der Dumpingspanne unberührt.“ ( 13 ).

A – Rechtssache C‑659/13

21.

Vom 1. Mai 2007 bis zum 31. August 2010 importierte die C & J Clark International Ltd (im Folgenden: C & J Clark) Lederschuhe aus China und Vietnam. Auf diese Einfuhren wurde ein Antidumpingzoll gemäß den Bestimmungen der streitigen Verordnung erhoben.

22.

Am 30. Juni 2010 legte C & J Clark eine anspruchswahrende Beschwerde mit dem Antrag gemäß Art. 236 des Zollkodex auf Erstattung von 42592829,52 Pfund Sterling (GBP) an für die erwähnten Einfuhren entrichteten Antidumpingzöllen ein. Diese Beschwerde wurde damit begründet, dass die mit den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C‑247/10 P, EU:C:2012:710) abgeschlossenen Rechtssachen seinerzeit beim Gerichtshof anhängig gewesen seien und dass, wenn diese Klagen erfolgreich sein sollten, C & J Clark die Erstattung der von ihr entrichteten Antidumpingzölle geschuldet würde.

23.

Nach der Verkündung der Urteile in diesen Rechtssachen wiederholte C & J Clark ihren Antrag auf Erstattung der von ihr entrichteten Antidumpingzölle und vertrat die Ansicht, dass diese Urteile auch auf ihre Lieferanten Anwendung fänden. Am 13. März 2013 lehnten die Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Custom diesen Antrag mit der Begründung ab, dass keine der von C & J Clark eingeführten Waren von den in diesen Urteilen erwähnten Ausführern/Herstellern stammten.

24.

Am 11. April 2013 erhob C & J Clark gegen diese Entscheidung Klage beim First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), mit der sie die Gültigkeit der streitigen Verordnung anfocht.

B – Rechtssache C‑34/14

25.

Die Puma SE (im Folgenden: Puma) führte in den Jahren von 2006 bis 2011 Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam in die Europäische Union ein. Gemäß den Bestimmungen der streitigen Verordnung entrichtete sie Antidumpingzölle für diese Einfuhren in Höhe von insgesamt 5059386,70 Euro. Ihre Lieferanten waren chinesische und vietnamesische Unternehmen samt deren verbundenen Unternehmen.

26.

Einige dieser Lieferanten wurden bei der Untersuchung in die Stichprobenauswahl einbezogen und Vor-Ort-Kontrollen unterzogen. Die anderen Lieferanten von Puma, die zur Zusammenarbeit bereit waren, wurden bei dieser Stichprobe nicht berücksichtigt.

27.

Am 21. Dezember 2011 und am 20. Januar 2012 beantragte Puma beim Hauptzollamt Nürnberg die Erstattung der in der Zeit vom 7. April 2006 bis zum 1. April 2011 entrichteten Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt 5100983,90 Euro gemäß Art. 236 des Zollkodex. Zugleich beantragte Puma die Verlängerung der Frist für die Erstattung von Einfuhrabgaben für den gesamten in Rede stehenden Zeitraum, also rückwirkend ab 7. April 2006.

28.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2012 lehnte das Hauptzollamt Nürnberg den Antrag von Puma mit der Begründung ab, dass die streitige Verordnung vom Gerichtshof nur in Bezug auf bestimmte Hersteller für nichtig erklärt worden sei, von denen keiner zu den Lieferanten der Antragstellerin gehöre.

29.

Puma legte gegen diesen Bescheid am 18. Juli 2012 Einspruch ein und änderte bei dieser Gelegenheit den Betrag der beantragten Erstattung, der sich nunmehr auf 5059386,70 Euro belief. Dieser Einspruch wurde vom Hauptzollamt Nürnberg mit Bescheid vom 13. November 2012 zurückgewiesen.

30.

Puma erhob daraufhin Klage gegen den zuletzt genannten Bescheid beim Finanzgericht München.

III – Vorlagefragen

31.

Die beiden vorlegenden Gerichte haben Zweifel an der Gültigkeit der streitigen Verordnung. Sie haben daher beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

A – Rechtssache C‑659/13

32.

Das First-tier Tribunal (Tax Chamber) legt dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1.

Ist die streitige Verordnung wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung ungültig, weil die Kommission die von ausführenden Herstellern in China und Vietnam, die im Einklang mit Art. 17 der Grundverordnung nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, gestellten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung nicht geprüft hat?

2.

Ist die streitige Verordnung wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung ungültig, weil die Kommission über die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung der gemäß Art. 17 der Grundverordnung in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in China und Vietnam nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung entschieden hat?

3.

Ist die streitige Verordnung wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung ungültig, weil die Kommission über die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung der gemäß Art. 17 der Grundverordnung nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in China und Vietnam nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung entschieden hat?

4.

Ist die streitige Verordnung wegen Verstoßes gegen Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4 und Art. 17 der Grundverordnung ungültig, weil die Zahl der mitarbeitenden Hersteller aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht ausreichte, um der Kommission eine fundierte Beurteilung der Schädigung und infolgedessen eine fundierte Beurteilung ihrer Ursache zu ermöglichen?

5.

Ist die streitige Verordnung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung und Art. 253 EG ungültig, weil Beweise in der Ermittlungsakte zeigen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Heranziehung von Daten mit erheblichen Mängeln beurteilt wurde, und weil in der streitigen Verordnung nicht erläutert wird, warum diese Beweise unbeachtet blieben?

6.

Ist die streitige Verordnung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung ungültig, weil andere Faktoren, deren schädigende Wirkung bekannt ist, nicht ordnungsgemäß von den Wirkungen der angeblich gedumpten Einfuhren abgegrenzt und unterschieden wurden?

7.

In welchem Umfang dürfen sich die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Erwägung, dass Zölle nicht im Sinne von Art. 236 des Zollkodex gesetzlich geschuldet waren, in Bezug auf Unternehmen, die wie die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C‑247/10 P, EU:C:2012:710) nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, aber Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung stellten, die nicht geprüft wurden, auf die vom Gerichtshof im Rahmen der genannten Rechtssachen vorgenommene Auslegung der streitigen Verordnung stützen?

B – Rechtssache C‑34/14

33.

Das Finanzgericht München legt dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1.

Sind die streitige Verordnung und die Verlängerungsverordnung insgesamt gültig, soweit sie nicht durch die Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C‑247/10 P, EU:C:2012:710) für nichtig erklärt wurden?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird, aber die genannten Verordnungen nicht insgesamt ungültig sind:

a)

In Bezug auf welche Ausführer und Hersteller in der Volksrepublik China und in Vietnam, von denen Puma in den Jahren 2006 bis 2011 Waren bezogen hat, sind die streitige Verordnung und die Verlängerungsverordnung ungültig?

b)

Stellt die vollständige oder teilweise Ungültigerklärung der genannten Verordnungen ein unvorhersehbares Ereignis oder höhere Gewalt im Sinne des Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 2 des Zollkodex dar?

IV – Analyse

A – Zur Zulässigkeit der Rüge der Rechtswidrigkeit der streitigen Verordnung und der Verlängerungsverordnung

34.

Der Rat und die Kommission vertreten die Ansicht, die Klägerinnen der Ausgangsverfahren seien nicht berechtigt, vor den vorlegenden Gerichten die Rüge der Rechtswidrigkeit gegen die streitige Verordnung zu erheben. Erstens habe Puma die Möglichkeit gehabt, eine Nichtigkeitsklage gegen diese Verordnung beim Unionsrichter zu erheben. Die Kommission verweist auf die Rechtsprechung TWD Textilwerke Deggendorf ( 14 ), wonach ein Rechtsuchender die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union dann nicht vor einem nationalen Gericht im Wege der Einrede anfechten könne, wenn er diesen Rechtsakt durch direkte Nichtigkeitsklage hätte anfechten können und die hierfür vorgesehene Ausschlussfrist habe verstreichen lassen ( 15 ).

35.

Zweitens machen der Rat und die Kommission geltend, dass die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens auch die Möglichkeit gehabt hätten, eine Klage auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 8 der Grundverordnung zu erheben, wonach der Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen könne, wenn nachgewiesen werde, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet worden seien, beseitigt oder soweit verringert worden sei, dass sie niedriger als der geltende Zoll sei. Daher könnten die Klägerinnen der Ausgangsverfahren nicht durch einen vor einem nationalen Gericht gestellten Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen und Fristen umgehen. Infolgedessen sei die Rechtsprechung TWD Textilwerke Deggendorf ( 16 ) auf diesen Sachverhalt zu erstrecken.

36.

Drittens führen der Rat und die Kommission aus, dass Einführer wie C & J Clark und Puma sich nicht auf eine Verletzung des Rechts auf Prüfung eines Antrags auf MWS oder IB berufen könnten, um die Feststellung der Ungültigkeit der streitigen Verordnung und der Verlängerungsverordnung zu erwirken. Dieses Recht sei ein ausschließliches subjektives Recht der Hersteller/Ausführer, die einen solchen Antrag gestellt hätten.

37.

Zuallererst möchte ich daran erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit für einen Rechtsuchenden, beim angerufenen Gericht die Unwirksamkeit von Bestimmungen in Rechtsakten der Union geltend zu machen, voraussetzt, dass diese Partei nicht berechtigt war, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Bestimmungen zu klagen. Aus dieser Rechtsprechung geht jedoch auch hervor, dass eine solche direkte Klage ohne jeden Zweifel zulässig sein muss ( 17 ).

38.

Was insbesondere die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese, obwohl sie ihrer Art und ihrem Geltungsbereich nach normativen Charakter haben, diejenigen Hersteller und Ausführer des betroffenen Erzeugnisses, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, unmittelbar und individuell betreffen können. Das trifft im Allgemeinen für diejenigen Produktions- und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten des Rates oder der Kommission bezeichnet sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren. Dasselbe gilt für diejenigen Importeure der betreffenden Waren, deren Weiterverkaufspreise für die rechnerische Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt werden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind ( 18 ). Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass Importeure, die mit Exporteuren aus Drittländern, deren Erzeugnisse mit Antidumpingzöllen belegt wurden, geschäftlich verbunden sind, Verordnungen zur Einführung solcher Zölle anfechten können, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Wiederverkaufspreise auf dem Markt der Gemeinschaft berechnet wurde und in dem Fall, in dem aufgrund dieser Wiederverkaufspreise der Antidumpingzoll selbst berechnet wird ( 19 ).

39.

In den Ausgangsverfahren macht die Kommission geltend, dass Puma als „Original equipment manufacturer“ ( 20 ) nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht berechtigt sei, die Rüge der Rechtswidrigkeit zu erheben. In der Sitzung hat die Kommission die Ansicht vertreten, dass für C & J Clark das Gleiche gelte.

40.

Zwar hat der Gerichtshof in den Urteilen Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat ( 21 ) sowie Gestetner Holdings/Rat und Kommission ( 22 ), ohne die Klägerinnen als Einführer oder Ausführer einzustufen, die Besonderheit der Geschäftsbeziehungen zwischen diesen Klägerinnen, die als OEM anerkannt worden sind, und den von den Antidumpingmaßnahmen betroffenen Ausführern berücksichtigt. So hat er festgestellt, dass in Anbetracht dieser Beziehungen diese OEM von den Feststellungen über das Vorliegen der beanstandeten Dumpingpraktik betroffen waren und dass sie daher von den Bestimmungen der in Rede stehenden Verordnungen betreffend die Dumpingpraktiken der Hersteller unmittelbar und individuell betroffen waren ( 23 ), so dass ihnen das Recht auf Nichtigkeitsklage gegen diese Verordnungen zustand.

41.

Im Einzelnen hat der Gerichtshof festgestellt, dass bei der Bestimmung des Normalwerts die Gewinnspanne der Hersteller/Ausführer unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Geschäftsbeziehungen zwischen diesen und den OEM niedriger festgesetzt worden sei, was eine andere Dumpingspanne ergeben habe als diejenige, die bei den Verkäufen der betreffenden Waren unter dem eigenen Firmennamen des Ausführers ermittelt worden sei. Bei der Festsetzung des Antidumpingzolls seien dann sämtliche Dumpingspannen berücksichtigt worden. Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer, zu denen die OEM gehört hätten, von den Organen der Union namentlich genannt worden seien ( 24 ). Infolgedessen habe es keinem Zweifel unterlegen, dass diese OEM von der Untersuchung betroffen gewesen und in den in Rede stehenden Verordnungen individualisiert worden seien.

42.

Dies ist in den vorliegenden Rechtssachen nicht der Fall.

43.

Im vorliegenden Fall geht weder aus der streitigen Verordnung noch aus der Verlängerungsverordnung noch den Akten hervor, dass die Dumpingspanne aufgrund von Angaben und wirtschaftlichen Daten festgestellt worden wäre, die von C & J Clark und Puma übermittelt wurden. Die Kommission verweist für die Darlegung, dass die Klägerinnen der Ausgangsverfahren eine Nichtigkeitsklage gegen diese Verordnungen hätten erheben können, auf die Erwägungsgründe 119 und 120 der vorläufigen Verordnung sowie die Erwägungsgründe 132 bis 135 der streitigen Verordnung.

44.

Die Erwägungsgründe 119 und 120 der vorläufigen Verordnung beschränken sich auf die Angabe, dass einige interessierte Parteien der Ansicht seien, die Wahl des Vergleichslands für die Feststellung des Normalwerts, die Föderative Republik Brasilien, sei nicht die geeignetste, da einige chinesische und vietnamesische Hersteller/Ausführer bestimmte Kosten, wie für Forschung und Entwicklung, nicht getragen hätten, die daher von den Abnehmern getragen worden seien, während sie den brasilianischen Herstellern entstanden seien. Diese interessierten Parteien stellten die Wahl Brasiliens in Frage, denn es gebe in Wirklichkeit keine OEM; dies stelle einen Unterschied in der Struktur der Produktionskosten zwischen den von den Antidumpingmaßnahmen betroffenen Ländern und Brasilien dar. Im 120. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wird dann bloß ausgeführt, dass dieser Unterschied kein Grund sei, Brasilien als Vergleichsland abzulehnen, und dass für solche Kosten bei der Ermittlung des Normalwerts Berichtigungen vorgenommen werden könnten.

45.

In Bezug auf die Erwägungsgründe 132 bis 135 der streitigen Verordnung stelle ich fest, dass sie der Rechtfertigung der Anwendung einer Berichtigung des Normalwerts dienen, um die Forschungs- und Entwicklungskosten berücksichtigen zu können, die in den von den Antidumpingmaßnahmen betroffenen Ländern und dem Vergleichsland unterschiedlich seien.

46.

Somit ist festzustellen, dass sich aus diesen Erwägungsgründen nichts ergibt, was die Behauptung rechtfertigte, dass C & J Clark sowie Puma Angaben und wirtschaftliche Daten vorgelegt hätten, die es erlaubt hätten, die Dumpingspanne zu berechnen, was dazu geführt hätte, sie aus dem Kreis aller anderen Wirtschaftsteilnehmer hervorzuheben.

47.

Ferner ist der Beschluss FESI/Rat ( 25 ) zu erwähnen, der auf eine Nichtigkeitsklage der Fédération européenne de l’industrie du sport (FESI), deren Mitglied Puma ist, gegen die Verlängerungsverordnung hin ergangen ist. Die FESI machte geltend, dass sie und ihre Mitglieder in Ansehung der Rechtsprechung Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat (C‑133/87 und C‑150/87, EU:C:1990:115) sowie Gestetner Holdings/Rat und Kommission (C‑156/87, EU:C:1990:116) individuell betroffen seien. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass die FESI nicht dadurch individuell betroffen sei, dass ihre Mitglieder im Überprüfungszeitraum, nach dessen Schluss die Verlängerungsverordnung erlassen worden sei, Angaben und Daten vorgelegt hätten ( 26 ).

48.

Genauer hat das Gericht in Rn. 49 dieses Beschlusses ausgeführt, dass aus dieser Verordnung hervorgeht, „dass die Organe der Union eine Vielzahl komplexer wirtschaftlicher Fragen bewertet haben, um eine Vorhersage der Folgen des Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen treffen zu können. Infolgedessen ist die Berichtigung des Einfuhrpreises für die Berechnung der Dumpingspanne zum Zweck der Berücksichtigung der Kosten für Design, Forschung und Entwicklung der Einführer nur ein Umstand unter anderen, der es erlaubt zu dem Ergebnis betreffend die Schädigung zu gelangen, und kann keineswegs die Lieferanten dieser Angaben und Daten in gleicher Weise hervorheben wie die Wirtschaftsteilnehmer in den Rechtssachen, die [mit den Urteilen Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat (C‑133/87 und C‑150/87, EU:C:1990:115) sowie Gestetner Holdings/Rat und Kommission (C‑156/87, EU:C:1990:116)] abgeschlossen worden sind“.

49.

Ferner führt das Gericht in Rn. 51 des Beschlusses FESI/Rat (T‑134/10, EU:T:2014:143) aus, dass es nicht erwiesen ist, „dass die Organe der Union die Berechnung der Dumpingspanne auf der Grundlage der von den Mitgliedern der Klägerin vorgelegten Angaben und Daten vorgenommen hat. Aus dem 122. Erwägungsgrund der [Verlängerungs-]Verordnung und den Erwägungsgründen 133 sowie 135 der [streitigen] Verordnung geht hervor, dass die Kosten für Design sowie für Forschung und Entwicklung, die von den brasilianischen Herstellern getragen wurden, durch eine Berichtigung nach Maßgabe des Unterschieds zwischen diesen und den von den vietnamesischen und chinesischen Herstellern getragenen Kosten berücksichtigt wurden. Zwar geht aus dem 135. Erwägungsgrund der [streitigen] Verordnung hervor, dass diese Berichtigung mögliche Unterschiede zwischen den Verkäufen an die OEM und den Verkäufen unter dem eigenen Firmennamen berücksichtigt, doch bedeutet dies nicht, dass die von den Mitgliedern der Klägerin vorgelegten Angaben und Daten für die Vornahme einer Berichtigung des Normalwerts der Gestalt verwendet worden wären, dass diese aus dem Kreis der anderen Wirtschaftsteilnehmer hervorgehoben worden wären.“

50.

Unter Berücksichtigung dieser Einzelheiten bin ich der Ansicht, dass aller Wahrscheinlichkeit nach C & J Clark sowie Puma von der streitigen Verordnung und der Verlängerungsverordnung nicht individuell betroffen sind und dass sie daher keine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV gegen diese Verordnungen hätten erheben können. Zumindest besteht ein ernster Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Klage. Ich erinnere daran, dass die Möglichkeit für einen Rechtsuchenden, beim angerufenen Gericht die Ungültigkeit von Bestimmungen, die in Rechtsakten der Union enthalten sind, anzufechten, voraussetzt, dass diese Partei ohne jeden Zweifel nicht über das Recht verfügte, gemäß Art. 263 AEUV eine direkte Klage gegen diese Bestimmungen zu erheben ( 27 ).

51.

Angesichts dessen, wie schwierig zu ermitteln ist, ob C & J Clark und Puma die Möglichkeit hatten, Nichtigkeitsklage gegen die streitige Verordnung und die Verlängerungsverordnung zu erheben, meine ich, dass es das Erfordernis eines wirksamen Rechtsschutzes gebietet, die Rüge der Rechtswidrigkeit, die sie vor den vorlegenden Gerichten gegen diese Verordnungen erheben, für zulässig zu erklären.

52.

Was das Vorbringen des Rates und der Kommission angeht, dass C & J Clark sowie Puma, da sie die Möglichkeit gehabt hätten, eine Klage gemäß Art. 11 Abs. 8 der Grundverordnung zu erheben, nicht durch einen Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit, der vor einem nationalen Gericht erhoben werde, die Anforderungen und die Fristen, die in dieser Bestimmung vorgesehen seien, umgehen könnten, bin ich der Ansicht, dass es zurückzuweisen ist.

53.

Ich möchte nämlich daran erinnern, dass nach dieser Bestimmung ein Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen kann, wenn nachgewiesen wird, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder so weit verringert worden ist, dass sie niedriger als der geltende Zoll ist. Dieser Rechtsbehelf betrifft die Fälle, in denen sich das Verhalten der betreffenden Hersteller/Ausführer dahin geändert hat, dass entweder eine Veränderung der Dumpingspanne aufgrund einer Veränderung des Normalwerts eingetreten ist (verringerte Spanne) oder die Dumpingpraktik beseitigt worden ist (beseitigte Spanne). In diesen konkreten Fällen fechten die Einführer nicht die Rechtmäßigkeit der erhobenen Antidumpingzölle an, sondern machen eine Änderung des Sachverhalts geltend, die einen unmittelbaren Einfluss auf die ursprünglich ermittelte Dumpingspanne hat.

54.

Somit ist klar, dass sich der in Art. 11 Abs. 8 der Grundverordnung vorgesehene Rechtsbehelf von demjenigen unterscheidet, der bei den vorlegenden Gerichten eingelegt worden ist und in dessen Rahmen mit der von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren gegen die streitige Verordnung erhobenen Rüge der Rechtswidrigkeit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der an die zuständigen Behörden entrichteten Antidumpingzölle begehrt wird, damit auf diese Weise gemäß Art. 236 des Zollkodex deren Erstattung verlangt werden kann.

55.

Schließlich teile ich nicht die Ansicht des Rates und der Kommission, dass sich Einführer wie C & J Clark sowie Puma nicht auf eine Verletzung des Rechts auf Prüfung eines Antrags auf MWS oder IB berufen könnten, um die Ungültigkeit der angefochtenen Verordnung und der Verlängerungsverordnung feststellen zu lassen.

56.

Ich stelle nämlich fest, dass der Gerichtshof mehrfach dazu aufgerufen war, die Gültigkeit einer Antidumpingverordnung im Rahmen einer von einem Einführer, der Antidumpingzölle entrichtet hat oder hätte entrichten müssen, erhobenen Rüge der Rechtswidrigkeit zu prüfen. So hatte der Gerichtshof in der mit dem Urteil Ikea Wholesale ( 28 ) abgeschlossenen Rechtssache Gelegenheit, die Gültigkeit einer Antidumpingverordnung in Bezug auf insbesondere die Berechnung des „rechnerisch ermittelten“ Normalwerts der betreffenden Ware und die Methode der „Nullbewertung“, die für die Zwecke der Ermittlung der gesamten Dumpingspanne verwendet wurden, zu prüfen ( 29 ). In der Rechtssache, die mit dem Urteil Valimar ( 30 ) abgeschlossen wurde, hat er die Gültigkeit einer Antidumpingverordnung im Licht der Methode der Berechnung des Ausfuhrpreises im Rahmen der Überprüfung bei Ablauf der Antidumpingmaßnahmen untersucht ( 31 ). In neuerer Zeit hatte der Gerichtshof in der mit dem Urteil TMK Europe ( 32 ) abgeschlossenen Rechtssache zu prüfen, ob andere Umstände als die, die sich auf die Einfuhren bezogen, eine solche Bedeutung haben konnten, dass sie geeignet waren, den Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den gedumpten Einfuhren zu beseitigen, was somit zur Ungültigkeit der betreffenden Antidumpingverordnung geführt hätte ( 33 ).

57.

In den erwähnten Rechtssachen hat der Gerichtshof niemals in Frage gestellt, dass die Einführer die Verletzung des Rechts auf Anwendung einer bestimmten Methode der Ermittlung des Normalwerts oder des Ausfuhrpreises für die Zwecke der Festsetzung von Antidumpingzöllen auf sie rügen können.

58.

Die Antidumpingverordnungen betreffen nämlich Einführer wie die in den genannten Rechtssachen oder wie C & J Clark und Puma, wie wir gesehen haben, nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer Umstände, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, sondern nur wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Importeur der betreffenden Ware so wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potenziell in der gleichen Situation befindet ( 34 ).

59.

Als Einführer der mit den Antidumpingzöllen belegten Waren werden die Wirkungen der Verordnung, mit der diese Zölle verhängt werden, sie insofern unmittelbar betreffen, als sie diese Zölle, oft in beträchtlicher Höhe, zu entrichten haben werden. Die Zuerkennung des MWS für einen Hersteller/Ausführer beeinflusst die Bestimmung des Normalwerts und letztlich die Dumpingmarge sowie die Erhebung von Antidumpingzöllen ( 35 ). Ebenso hat die Gewährung einer IB die Anwendung eines individuellen Rechts für die Hersteller/Ausführer zur Folge, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, was es somit erlaubt, sie von den anderen Herstellern/Ausführern ( 36 ) zu unterscheiden und auf sie sehr häufig einen niedrigeren Antidumpingzoll anzuwenden.

60.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass die von C & J Clark gegen die streitige Verordnung erhobene Rüge der Rechtswidrigkeit und die von Puma gegen diese Verordnung und die Verlängerungsverordnung erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit zulässig sind.

B – Zur Gültigkeit der streitigen Verordnung

61.

Klarzustellen ist, dass das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑34/14 auf die Gültigkeit der streitigen Verordnung und der Verlängerungsverordnung abstellt. Zu diesem Zweck erläutert es, dass sich seine Ausführungen im Vorabentscheidungsersuchen auf die Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung beschränken, die den grundlegenden Rechtsakt darstellt, während sich die Verlängerungsverordnung auf die Verlängerung der Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahme beschränkt hat ( 37 ). Wir werden nämlich sehen, dass die Untersuchung der von diesem Gericht vorgelegten Fragen betreffend die streitige Verordnung und die Schlüsse, die ich daraus ziehen werde, ebenso für die Verlängerungsverordnung gelten, da diese die bei der Ermittlung der endgültigen Antidumpingzölle verwendeten Methoden übernimmt.

1. Zur Prüfung der Anträge auf MWS und IB

62.

Die ersten Fragen in den vorliegenden Rechtssachen veranlassen den Gerichtshof dazu, für Recht zu erkennen, ob die streitige Verordnung wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c sowie Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung ungültig ist. C & J Clark sowie Puma vertreten nämlich die Ansicht, diese Bestimmungen seien dadurch verletzt worden, dass die Anträge der nicht in die Stichprobenauswahl einbezogenen Hersteller/Ausführer, von denen sie die betreffenden Waren eingeführt hätten, auf MWS und IB von der Kommission nicht geprüft worden seien.

63.

In diesem Zusammenhang möchte ich daran erinnern, dass der Gerichtshof in den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53) sowie Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C‑247/10 P, EU:C:2012:710) entschieden hat, dass die Kommission verpflichtet ist, den Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers auf MWS auch dann zu prüfen, wenn dieser Wirtschaftsteilnehmer nicht in die Stichprobenauswahl einbezogen worden ist ( 38 ).

64.

Er hat nämlich ausgeführt, „dass Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung zu den Vorschriften dieser Verordnung gehört, die nur der Bestimmung des Normalwerts dienen, während Art. 17 der Grundverordnung, der die Stichproben betrifft, zu den Vorschriften gehört, die u. a. die Methoden für die Bestimmung der Dumpingspanne regeln. Es handelt sich somit um Vorschriften mit unterschiedlichem Inhalt und Regelungszweck.“ ( 39 )

65.

Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung „die Verpflichtung auf[stellt], den Normalwert gemäß den Abs. 1 bis 6 dieser Vorschrift zu ermitteln, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge eines oder mehrerer Hersteller nachgewiesen wird, dass für diese Hersteller marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Eine solche Verpflichtung zur Würdigung der wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen der einzelne Hersteller die betreffende gleichartige Ware fertigt und verkauft, bleibt von der Art und Weise der Berechnung der Dumpingspanne unberührt“ ( 40 ).

66.

Der Gerichtshof hat aus diesen Gründen die angefochtenen Urteile aufgehoben, festgestellt, dass die Rechtsstreitigkeiten zur Entscheidung reif waren, und für Recht erkannt, dass die streitige Verordnung für nichtig zu erklären war, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen in den beiden Rechtssachen betraf ( 41 ).

67.

Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 32 des Urteils Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C‑247/10 P, EU:C:2012:710) tatsächlich ausgeführt, „dass das Gericht in Rn. 91 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Klägerin, wonach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung die Kommission verpflichtet habe, die Anträge der nicht in die Stichprobenauswahl einbezogenen Wirtschaftsteilnehmer auf MWS/IB zu prüfen, zu Unrecht zurückgewiesen hat“, und daher dieses Urteil aus diesem Grund aufgehoben, anschließend aber nur entschieden, dass die Kommission verpflichtet war, einen Antrag auf MWS zu bescheiden. Er hat also nicht Stellung zu der Frage bezogen, ob die Kommission auch verpflichtet ist, einen Antrag auf IB zu prüfen.

68.

Somit ist jetzt zu prüfen, ob der Kommission eine solche Verpflichtung obliegt.

69.

Die Kommission braucht ihres Erachtens die Anträge auf IB von Herstellern/Ausführern, die nicht in die Stichprobenauswahl einbezogen sind, nicht zu prüfen, wenn sie gemäß Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berechnung der individuellen Dumpingspannen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

70.

Ich teile diesen Standpunkt nicht.

71.

Wie die Bestimmungen, die den MWS betreffen, haben nämlich meiner Ansicht nach die Bestimmungen zur IB einen anderen Inhalt und eine andere Zielsetzung als Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung.

72.

Die IB kann nur Herstellern/Ausführern gewährt werden, die sich in Ländern ohne Marktwirtschaft befinden. Die Anwendung dieser IB auf einen Hersteller/Ausführer erlaubt es diesem, einen individuellen Antidumpingzoll zu erhalten, der sich in den meisten Fällen als niedriger erweisen wird als der einheitliche Satz, der bei Herstellern/Ausführern erhoben wird, die ihren Sitz in einem Land ohne Marktwirtschaft haben. Um in den Genuss einer solchen Behandlung zu gelangen, muss der Hersteller/Ausführer der Kommission mehrere Angaben machen, mit denen belegt werden soll, dass er vom Staat unabhängig tätig ist, d. h., dass er über seine Ausfuhrverkäufe rechtlich und tatsächlich frei bestimmen kann. So muss er insbesondere nachweisen, dass er Kapital und Gewinne frei zurückführen kann, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, dass die Ausfuhrpreise und ‑mengen sowie die Verkaufsbedingungen frei festgelegt werden oder auch dass die Mehrheit der Anteile im Besitz von Privatpersonen ist ( 42 ).

73.

Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung stellt somit die Kriterien auf, die erfüllt werden müssen, damit eine IB erfolgen kann. Sind diese Kriterien erfüllt, wird die Gewährung der IB der Festlegung der Berechnungsmethode für den Normalwert dienen ( 43 ). Erst nach der Verwendung dieser Berechnungsmethode für die Festlegung des Normalwerts und nach der Ermittlung des Ausfuhrpreises auf der Grundlage der von den Herstellern/Ausführern, die in den Genuss der IB gelangen, vorgelegten Angaben wird wiederum die Dumpingspanne festgelegt. In dieser Phase können die Hersteller/Ausführer gemäß Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung die individuelle Berechnung dieser Spanne beantragen. Die Kommission kann dann diesem Antrag stattgeben oder, wenn sie der Ansicht ist, dass die Zahl der Hersteller/Ausführer so groß ist, dass die Berechnung der individuellen Dumpingspannen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde, diesen Antrag ablehnen und eine Dumpingspanne auf der Ebene des Staates festlegen.

74.

Somit ist klar, dass der Antrag auf IB wie auch der Antrag auf MWS vom Antrag auf eine individuelle Dumpingspanne zu unterscheiden ist. Daher konnte die Kommission nach meiner Ansicht die Anwendung von Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung nicht auf die Anträge auf IB erstrecken, und sie war verpflichtet, solche Anträge zu prüfen.

75.

Nach allen vorhergehenden Erwägungen meine ich, dass festzustellen ist, dass die streitige Verordnung ungültig ist, soweit die Kommission die Anträge der Hersteller/Ausführer aus China und Vietnam, die nicht in die Stichprobenauswahl einbezogen wurden, auf MWS und IB unter Nichtbeachtung der Anforderungen in Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung nicht geprüft hat. Da die Verlängerungsverordnung die Antidumpingzölle, wie sie in der streitigen Verordnung festgesetzt wurden, aufrechterhalten hat ( 44 ), ist sie ebenfalls für ungültig zu erklären.

2. Zu den Folgen der Überschreitung der Frist von drei Monaten für die Prüfung der Anträge auf MWS und IB

76.

Mit der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C‑659/13 und der ersten Frage in der Rechtssache C‑34/14 erhält der Gerichtshof Veranlassung, für Recht zu erkennen, ob die streitige Verordnung ungültig ist, soweit die Kommission nicht innerhalb der Frist von drei Monaten zu den Anträgen der Hersteller/Ausführer, die in die Stichprobenauswahl einbezogen bzw. nicht einbezogen worden sind, Stellung genommen hat.

77.

Für die Klägerinnen der Ausgangsverfahren ergibt sich aus dem Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53), dass die Nichteinhaltung der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung vorgesehenen Frist von drei Monaten für die Entscheidung darüber, ob ein Hersteller/Ausführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung des MWS erfüllt, automatisch die Ungültigkeit der streitigen Verordnung herbeiführt. Der Rat und die Kommission wiederum sind insbesondere der Ansicht, aus dem Urteil Ningbo Yonghong Fasteners/Rat (C‑601/12 P,EU:C:2014:115) ergebe sich, dass die Nichteinhaltung dieser Frist nur dann zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führen könne, wenn die Klägerinnen der Ausgangsverfahren dartun könnten, dass der Rat bei Nichtüberschreitung der Frist eine für sie günstigere Verordnung hätte erlassen können.

78.

Wie ich feststelle, geht aus dem Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat ( 45 ) hervor, dass die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund geltend machten, dem Gericht sei ein Rechtsfehler dadurch unterlaufen, dass es entschieden habe, dass sie sich für ihre eigenen Anträge auf MWS nicht auf Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung berufen könnten, weil die Dreimonatsfrist „für die Fälle [gelte], in denen die Kommission verpflichtet [sei], die … Anträge [auf MWS oder individuelle Behandlung] zu prüfen“ ( 46 ). Der Gerichtshof hat bei der Prüfung dieses Rechtsmittelgrundes lediglich angegeben, dass nach dieser Bestimmung die Entscheidung darüber, ob der Hersteller den in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 aufgeführten Kriterien entspricht, so dass ihm der MWS zuerkannt werden kann, innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung erfolgt ( 47 ). Ferner ist das Urteil des Gerichts in dieser Rechtssache nicht nur aufgrund dieses Rechtsmittelgrundes, sondern auch aufgrund der ersten beiden Rechtsmittelgründe aufgehoben worden ( 48 ).

79.

Daher halte ich es für schwierig, angesichts des Urteils Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat ( 49 ) zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Gerichtshof entschieden habe, dass die Nichteinhaltung der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung vorgesehenen Dreimonatsfrist automatisch die Ungültigkeit der streitigen Verordnung herbeiführe. Im Übrigen hat der Gerichtshof in Rn. 35 seines Urteils Ningbo Yonghong Fasteners/Rat ( 50 ) ausgeführt, dass er im Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53) keine Angaben zu den Folgen der Nichtbeachtung einer solchen Frist gemacht hat.

80.

Was das Urteil Ningbo Yonghong Fasteners/Rat (C‑601/12 P, EU:C:2014:115) angeht, denke ich im Gegensatz zur Ansicht des Rates und der Kommission, dass nicht eindeutig feststeht, dass die Nichtbeachtung dieser Frist nur dann zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führen kann, wenn die Klägerinnen dartun, dass der Rat in Ermangelung einer solchen Fristüberschreitung eine andere, für sie günstigere Verordnung hätte erlassen können. In der mit diesem Urteil abgeschlossenen Rechtssache hatte der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren zwei Rügen zu beurteilen, die sich auf die Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung, betreffend die Frist für die Einreichung eines Antrags auf MWS, durch das Gericht bezogen. Die erste Rüge ist vom Gerichtshof für unzulässig erklärt worden ( 51 ). Zur zweiten Rüge hat der Gerichtshof lediglich ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerin das angefochtene Urteil falsch ausgelegt habe ( 52 ) und „dass, unter diesen Umständen und ohne dass darüber entschieden zu werden braucht, ob die in [dieser Bestimmung] festgesetzte Frist eine Verfahrensgarantie zum Schutz der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin darstellt, festzustellen ist, dass [diese Rüge] der tatsächlichen Grundlage entbehrt und daher für unbegründet zu erklären ist“ ( 53 ).

81.

Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 42 dieses Urteils entschieden, dass „auf alle Fälle das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen [dieser] Rüge ins Leere [geht], da diese nicht deshalb erhoben worden ist, um darzutun, dass nicht auszuschließen gewesen sei, dass die Entscheidung über … [den] MWS oder die streitige Verordnung für sie günstiger gewesen wäre, wenn die in Rede stehende Frist eingehalten worden wäre, zumal die Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gerichtshof die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Begründetheit der Entscheidung über … [den] MWS nicht angegriffen hat“. Diese zusätzliche Feststellung lässt vermuten, dass der Gerichtshof in Wirklichkeit der Rechtsprechung des Gerichts zu den aus der Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung zu ziehenden Konsequenzen gefolgt ist ( 54 ). Jedoch kann ich diesem Urteil keine Gewissheit entnehmen, und die vorliegenden Rechtssachen bieten dem Gerichtshof die Gelegenheit, seinen Standpunkt klarzustellen.

82.

Meines Erachtens ist diese Rechtsprechung zu bestätigen. Wie das Gericht ausführt, enthält nämlich die Grundverordnung im Unterschied zu anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrensfristen keine Angabe dazu, welche Konsequenzen aus der Überschreitung der Dreimonatsfrist für die Zuerkennung des MWS zu ziehen sind ( 55 ). Desgleichen ergeben die Vorarbeiten für die Einfügung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c in die Grundverordnung für uns auch nicht mehr, da darin nur angegeben wird, dass die Prüfung des Antrags auf MWS so früh wie möglich im Lauf der Untersuchung vorzunehmen ist, damit die übrigen Fristen beachtet werden können ( 56 ).

83.

Im Urteil Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat ( 57 ) hatte der Gerichtshof zu entscheiden, ob die Nichteinhaltung der in Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung vorgesehenen Frist von zehn Tagen zur Nichtigerklärung der in Rede stehenden Verordnung über die Einführung von Antidumpingzöllen führen musste. Nach dieser Bestimmung muss die Kommission den betroffenen Unternehmen eine Frist von mindestens zehn Tagen für die Einreichung ihrer Bemerkungen zur endgültigen Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen, einräumen. Ebenso wie Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung enthält diese Bestimmung keine Angaben darüber, welche Konsequenzen aus der Nichteinhaltung dieser Frist zu ziehen sind.

84.

Der Gerichtshof hat daher unter Bestätigung des Standpunkts des Gerichts für Recht erkannt, dass „die Nichtbeachtung der [erwähnten Frist] nur dann zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führen kann, wenn das Verwaltungsverfahren aufgrund dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und damit die Verteidigungsrechte der Klägerin konkret beeinträchtigt wurden“ ( 58 ). In diesem Zusammenhang hat er daran erinnert, dass „sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs [ergibt], dass von der Rechtsmittelführerin nicht der Nachweis verlangt werden darf, dass die angefochtene Entscheidung der Kommission inhaltlich anders ausgefallen wäre, sondern lediglich, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist, wenn sich die Rechtsmittelführerin ohne diesen Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können“ ( 59 ).

85.

Ferner hatte der Gerichtshof, ebenfalls in dem erwähnten Urteil, noch Gelegenheit, sich mit den Folgen zu befassen, die aus dem Erlass einer Entscheidung der Kommission über die Zuerkennung des MWS nach der Dreimonatsfrist, mit der eine erste Entscheidung ersetzt wurde, zu ziehen sind. Er hat ausgeführt, dass „[i]n Anbetracht der Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung [Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung] nicht so ausgelegt werden [darf], dass die Kommission verpflichtet wäre, dem Rat endgültige Maßnahmen vorzuschlagen, die zulasten des betroffenen Unternehmens einen bei der ersten Beurteilung der genannten materiellen Kriterien begangenen Fehler aufrechterhalten würden“ ( 60 ). Daraus hat er gefolgert, dass, wenn „die Kommission im Lauf der Untersuchung fest[stellt], dass ein Unternehmen entgegen ihrer ersten Beurteilung die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllt, sie daraus die angemessenen Schlussfolgerungen zu ziehen und dabei dafür zu sorgen hat, dass die nach der Grundverordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien beachtet werden“ ( 61 ).

86.

Das Gericht hat, meines Erachtens zu Recht, daraus die Konsequenz gezogen, dass davon auszugehen ist, „dass zwar nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung grundsätzlich jede Entscheidung über [den MWS] innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung erfolgen und diese Entscheidung während der gesamten Untersuchung gültig bleiben muss, jedoch führt beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach der … Auslegung dieser Bestimmung durch den Unionsrichter zum einen der Erlass einer Entscheidung außerhalb dieser Frist nicht allein aus diesem Grund zur Nichtigerklärung der Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll verhängt wird, und zum anderen könnte eine solche Entscheidung im Lauf des Verfahrens abgeändert werden, wenn sie sich als fehlerhaft erweisen sollte“ ( 62 ).

87.

Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof die Rechtsprechung des Gerichts bestätigen sollte, wonach nicht davon ausgegangen werden kann, dass jede Überschreitung der Frist nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung automatisch zur Nichtigerklärung der Ratsverordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle führt. Eine solche Überschreitung kann nämlich nur dann zu einer solchen Nichtigerklärung führen, wenn die Klägerin nachweist, dass der Rat ohne eine solche Überschreitung eine für sie günstigere Verordnung als die fragliche Verordnung hätte erlassen können ( 63 ).

88.

Festzustellen ist, dass die Klägerinnen der Ausgangsverfahren nichts vorgebracht haben, um darzutun, dass die Wahrung der Frist durch die Kommission zum Erlass einer für sie günstigeren Verordnung als der streitigen Verordnung geführt hätte.

89.

Daher bin ich der Ansicht, dass die Überschreitung der Frist in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit dieser Verordnung in Frage stellen könnte.

3. Zur Ermittlung der Dumpingspanne

90.

Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑34/14 möchte das vorlegende Gericht ebenfalls wissen, ob die streitige Verordnung wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung ungültig ist, da die Gewinnspanne von Golden Step – dem einzigen Unternehmen, dem der MWS zuerkannt wurde – bei der Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne der Stichproben nicht berücksichtigt worden sei und daher keinen Einfluss auf die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne gehabt habe, die auf die nicht in diese Stichprobenauswahl einbezogenen chinesischen Hersteller/Ausführer angewandt worden sei.

91.

Ich fasse die Ausführungen des vorlegenden Gerichts dahin auf, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, die individuellen Dumpingspannen bei den in die Stichprobenauswahl einbezogenen Herstellern/Ausführern zu berechnen und sodann die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne unter Einbeziehung der individuellen Spanne von Golden Step zu berechnen.

92.

In diesem Zusammenhang bin ich der Ansicht, dass das vorlegende Gericht die Bestimmungen der Grundverordnung falsch auslegt. So werden nach Art. 2 Abs. 11 dieser Verordnung „die Dumpingspannen im Untersuchungszeitraum normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft oder durch einen Vergleich der einzelnen Normalwerte und der einzelnen Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft je Geschäftsvorgang ermittelt“. Dieser Absatz schließt die Heranziehung der Stichprobenauswahl nicht aus. Nach dieser Bestimmung war die Kommission völlig berechtigt, bei den Herstellern/Ausführern, die in die Stichprobenauswahl einbezogen wurden, eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne festzulegen, da zum Zeitpunkt des Erlasses der vorläufigen Verordnung keinem dieser Hersteller/Ausführer der MWS oder die IB zuerkannt worden war ( 64 ).

93.

Sodann ist zu der Methode, die für die Festlegung der Dumpingspanne bei Herstellern/Ausführern, die bei der Untersuchung kooperiert haben, jedoch nicht in die Stichprobenauswahl einbezogen wurden, festzustellen, dass die Kommission Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung angewandt hat. So geht aus dem 135. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung hervor, dass die Dumpingspanne dieser Hersteller/Ausführer, die nicht individuell untersucht wurden, ausgehend von den gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen der in die Stichprobenauswahl einbezogenen Unternehmen bestimmt wurde. Da eine einheitliche Dumpingspanne zum einen für die Stichprobenauswahl chinesischer Hersteller/Ausführer und zum anderen für diejenige vietnamesischer Hersteller/Ausführer festgelegt wurde, wurde diese Spanne allen anderen Herstellern/Ausführern aus China und Vietnam zugeteilt ( 65 ).

94.

Zwischen dem Erlass der vorläufigen und der streitigen Verordnung erkannte die Kommission Golden Step, die in die Stichprobenauswahl einbezogen worden war, den MWS zu, da sie der Ansicht war, dass in Anbetracht der von diesem Unternehmen gegebenen Auskünfte die ursprüngliche Entscheidung abzuändern und diesem Unternehmen dieser Status zu gewähren sei ( 66 ). Für dieses Unternehmen wurde daher eine individuelle Dumpingspanne ermittelt ( 67 ). Dagegen blieb die angewandte Methode unverändert, indem die Kommission nämlich Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung ( 68 ) angewandt hat, und nichts in dieser Verordnung deutet darauf hin, dass die Dumpingspanne von Golden Step bei dieser Berechnungsmethode nicht berücksichtigt wurde. Wie das Gericht in seinem Urteil Zhejiang Aokang Shoes/Rat ( 69 ) dazu festgestellt hat, wurde bei der Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne der Stichprobe die Dumpingspanne von Golden Step berücksichtigt ( 70 ). Zwar ist dieses Urteil vom Gerichtshof mit der Begründung aufgehoben worden, dass das Gericht Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung verletzt hat ( 71 ). Jedoch ist die Feststellung der Berücksichtigung der Dumpingspanne von Golden Step für die Zwecke der Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne von der Rechtsmittelführerin nicht in Frage gestellt worden.

95.

Daher bin ich aufgrund von alledem der Ansicht, dass die Dumpingspannen für die Ausfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam in der streitigen Verordnung ordnungsgemäß ermittelt worden sind. Ferner gilt diese Feststellung auch für die Verlängerungsverordnung, da aus dieser hervorgeht, dass die gleiche Berechnungsmethode vorgeschrieben wurde ( 72 ).

4. Zur Ermittlung der Schädigung und des Kausalzusammenhangs

96.

Mit den Fragen 4 bis 6 in der Rechtssache C‑659/13 begehrt das vorlegende Gericht vom Gerichtshof die Feststellung, ob die streitige Verordnung wegen Verstoßes gegen die Art. 3 bis 5 und 17 der Grundverordnung für ungültig zu erklären ist, weil die Zahl der kooperierenden Hersteller aus der Gemeinschaft zu gering gewesen sei, weil Beweise in der Ermittlungsakte zeigten, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Heranziehung von Daten mit erheblichen Mängeln beurteilt worden sei, und weil andere Faktoren, deren schädigende Wirkung bekannt sei, nicht ordnungsgemäß von den Wirkungen der angeblich gedumpten Einfuhren abgegrenzt und unterschieden worden seien.

97.

Zunächst macht C & J Clark im Rahmen der vierten Frage geltend, dass die Organe der Union die Schädigung, die dem Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft entstanden sei, nicht ordnungsgemäß hätten beurteilen können, da nur zehn Hersteller in der Gemeinschaft in die Stichprobenauswahl einbezogen worden seien und somit den Antrag auf Einleitung des Antidumpingverfahrens unterstützten, was nur 4,2 % der Erzeugung in der Gemeinschaft ausmache und bei Weitem nicht die nach Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung erforderlichen 25 % erreiche.

98.

Ich teile den Standpunkt von C & J Clark nicht.

99.

Ich möchte daran erinnern, dass nach Art. 5 Abs. 1 und 4 der Grundverordnung ein Verfahren zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen eingeleitet wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Antrag von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen.

100.

Da die Zahl von Gemeinschaftsherstellern groß ist, hat die Kommission zunächst entschieden, verschiedene Angaben in Bezug auf diese Hersteller mittels eines Fragebogens zum Rechtsschutzbedürfnis einzuholen. Insbesondere hatten die Gemeinschaftshersteller durch die Beantwortung dieses Fragebogens ihren Standpunkt zur möglichen Eröffnung einer Antidumpinguntersuchung bekannt zu geben, und zwar, ob sie den Antrag unterstützten, ihn ablehnten oder keine Stellung dazu bezögen ( 73 ). Wie das Gericht in seinem Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat ( 74 ) festgestellt hat, war die Rechtsgrundlage für die Anforderung dieser Angaben Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung. Zudem waren im Anhang dieses Fragebogens die Art. 4 und 5 dieser Verordnung aufgeführt. Mit dem Gericht denke ich, dass dies belegt, dass sich die Hersteller in der Gemeinschaft daher des Umstands bewusst waren, dass mit dem Fragebogen insbesondere ermittelt werden sollte, ob sie den Antrag unterstützten oder nicht, und dass sie daher aus diesem Grund eine Reihe von Beweismitteln in Bezug auf das Vorliegen von Dumping, einer Schädigung und eines Kausalzusammenhangs zwischen beidem ( 75 ) als Bestandteile des Antrags gemäß Art. 5 Abs. 2 der Grundverordnung beizubringen hatten.

101.

Die daraus zu ziehende Schlussfolgerung ist einfach. Die Beantwortung des Fragebogens zum Rechtsschutzbedürfnis war ausreichend, um darzutun, dass 814 Gemeinschaftshersteller, die mehr als 40 % der Gemeinschaftsproduktion ausmachten, den Antrag gemäß Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung unterstützten ( 76 ). Erst anschließend wählte die Kommission aufgrund der von diesen Herstellern vorgelegten Angaben diejenigen aus, die im Sinne von Art. 17 der Grundverordnung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft am repräsentativsten für die Bildung einer Stichprobenauswahl waren ( 77 ).

102.

Sodann ergibt sich aus der fünften Frage in der Rechtssache C‑659/13, dass das vorlegende Gericht auch Zweifel an der Gültigkeit der streitigen Verordnung wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung und Art. 296 AEUV hat, weil Beweise in der Ermittlungsakte zeigten, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Heranziehung von Daten mit sachlichen Mängeln beurteilt worden sei.

103.

C & J Clark erklärt hierzu, die Kommission habe Informationsschreiben erhalten, mit denen die Angaben bestimmter Hersteller in der Gemeinschaft im Rahmen der Antidumpinguntersuchung in Frage gestellt worden seien. Insoweit hätten die Organe der Union ihre Schlussfolgerungen in Bezug auf die Schädigung auf der Grundlage dieser Schreiben nicht geändert, und die streitige Verordnung erwähne die Gründe hierfür nicht. Damit hätten sie Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung verletzt, wonach sich die Feststellung der Schädigung auf eindeutige Beweise stütze und eine objektive Prüfung erfordere.

104.

Nach Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung umfasst die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen. Ich stelle nun fest, dass die von C & J Clark erwähnten und ihren Erklärungen im Anhang beigefügten Schreiben in Wirklichkeit nur Behauptungen sind, die in der Presse zu angeblich von den Gemeinschaftsherstellern von Schuhen begangenen Betrügereien und Fehlern erschienen sind ( 78 ). Daher konnten die Organe der Union im Rahmen der Antidumpinguntersuchung berechtigterweise diese unerheblichen und nicht beweiskräftigen Schreiben außer Acht lassen, um sich auf die zahlreichen anderen von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern beigebrachten erheblichen und umfangreichen Tatsachen zu konzentrieren.

105.

Schließlich möchte das vorlegende Gericht mit seiner sechsten Frage in der Rechtssache C‑659/13 wissen, ob die streitige Verordnung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung ungültig ist, da die Wirkungen anderer Faktoren, deren schädigende Wirkung bekannt sei, nicht ordnungsgemäß von den Wirkungen der angeblich gedumpten Einfuhren abgegrenzt und unterschieden worden seien, so dass der Kausalzusammenhang zwischen den Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft nicht ordnungsgemäß festgestellt worden sei.

106.

Insbesondere haben nach Ansicht von C & J Clark die Organe der Union die fehlende Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft, den Einfluss der Einfuhren aus Drittstaaten und den Einfluss der Aufhebung der Kontingente für Einfuhren mit Ursprung in China nicht ausreichend geprüft.

107.

Ich verweise darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzt, so dass die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Dies gilt insbesondere für die Beurteilung der Faktoren im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung, die eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hervorrufen ( 79 ).

108.

Dabei müssen die Unionsorgane prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine Schädigung, die durch das eigene Verhalten der Gemeinschaftshersteller verursacht wurde, außer Betracht lassen ( 80 ).

109.

Insoweit obliegt es den Unionsorganen, zu prüfen, ob die Auswirkungen dieser anderen Faktoren geeignet waren, den Kausalzusammenhang zwischen den betreffenden Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu unterbrechen. Sie haben sich auch zu vergewissern, dass der auf diese anderen Faktoren zurückzuführende Schaden bei der Bestimmung der Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung nicht berücksichtigt wird und dass der verhängte Antidumpingzoll daher nicht die Grenzen dessen überschreitet, was erforderlich ist, um die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen. Stellen die Unionsorgane jedoch fest, dass ungeachtet solcher Faktoren die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung bedeutend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung ist, kann der Kausalzusammenhang zwischen diesen Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegeben sein ( 81 ).

110.

Die Prüfung der Erheblichkeit der anderen bei der Bestimmung der Schädigung zu berücksichtigenden Faktoren erfolgt im Rahmen einer umfassenden wirtschaftlichen Beurteilung, bei der die Organe der Union, daran sei erinnert, über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen. Im vorliegenden Fall geht aus der streitigen Verordnung eindeutig hervor, dass die Unionsorgane geprüft haben, ob die Schädigung der Hersteller in der Gemeinschaft nicht auf andere Faktoren als die Einfuhren, die Gegenstand der Antidumpingmaßnahmen sind, zurückzuführen sind, insbesondere die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, den Einfluss von Einfuhren aus Drittstaaten oder die Aufhebung der Kontingente für Einfuhren mit Ursprung in China ( 82 ).

111.

Daher bin ich in Anbetracht sämtlicher vorstehend dargestellter Umstände der Ansicht, dass die Unionsorgane bei der Bestimmung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und des Kausalzusammenhangs zwischen dieser Schädigung und den von den Antidumpingmaßnahmen betroffenen Einfuhren keinen Fehler begangen haben.

5. Die Auswirkungen des Berichts des Panels und der Bestimmungen der WTO auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung

112.

Im Rahmen der ersten Frage in der Rechtssache C‑34/14 äußert das vorlegende Gericht Zweifel an der Gültigkeit der streitigen Verordnung, soweit sie auf Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung gestützt wird. Es ist der Ansicht, diese Bestimmung sei mit den Art. 6.10 und 9.2 des Antidumpingübereinkommens unvereinbar. Ferner sei die streitige Verordnung auch deshalb ungültig, weil die Dumpingspanne von Golden Step nach dem Sonderbericht des mit dem Streit „EU-Schuhe“ befassten Panels des Streitbeilegungsgremiums der WTO (im Folgenden: SBG) nicht gemäß Art. 2.2.2. iii) des Antidumpingübereinkommens ermittelt worden sei ( 83 ).

113.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören das Übereinkommen zur Errichtung der WTO und die Übereinkommen in dessen Anhängen 1, 2 und 3 (im Folgenden zusammen: WTO-Übereinkommen) wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst ( 84 ). Nur wenn die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen dieser Verträge übernommen hat, oder wenn die unionsrechtliche Handlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkommen verweist, ist es Sache des Unionsrichters, gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit des Unionsrechtsakts und der zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf diese Übereinkommen zu überprüfen ( 85 ).

114.

Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts geht aus den Erwägungsgründen 3ff. der Grundverordnung hervor, dass deren Bestimmungen im Licht der 1994 abgeschlossenen multilateralen Handelsverhandlungen und der neuen Übereinkünfte zur Durchführung von Art. VI des GATT, zu dem das Antidumpingübereinkommen gehört, modifiziert wurden. Daher „sollten die Formulierungen des neuen Übereinkommens so weit wie möglich in das [Unions]recht übertragen werden“ ( 86 ). Der Unionsgesetzgeber habe deshalb die Grundverordnung erlassen, um seine internationalen Verpflichtungen zu erfüllen, und der Gerichtshof müsse deshalb die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung anhand dieser Verpflichtungen prüfen.

115.

Der Gerichtshof hatte kürzlich Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Tatsächlich hat er in seinem Urteil Kommission/Rusal Armenal ( 87 ) ausgeführt, „dass [er] in einigen Fällen anerkannt hat, dass das Antidumping-System der WTO eine Ausnahme von der allgemeinen Regel sein kann, wonach der Unionsrichter nicht die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts im Hinblick auf die WTO-Übereinkommen überprüfen kann“ ( 88 ). „Eine solche Ausnahme setzt jedoch im Einzelfall außerdem den rechtlich hinreichenden Nachweis voraus, dass der Gesetzgeber eine bestimmte im Rahmen der WTO-Übereinkommen eingegangene Verpflichtung in das Unionsrecht umsetzen wollte.“ ( 89 )„Dazu reicht es nicht aus …, wenn sich den Erwägungsgründen des betreffenden Rechtsakts der Union allgemein entnehmen lässt, dass er unter Berücksichtigung internationaler Verpflichtungen der Union erlassen wurde. Es ist vielmehr notwendig, dass sich der konkreten Vorschrift des beanstandeten Unionsrechtsakts entnehmen lässt, dass durch sie eine bestimmte sich aus den WTO-Übereinkommen ergebende Verpflichtung in Unionsrecht umgesetzt werden soll.“ ( 90 )

116.

Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung hat eine Sonderregelung für Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft eingeführt, nämlich eine individuelle Behandlung (IB) für die betreffenden Hersteller/Ausführer. Die Gewährung einer solchen Behandlung führt zur Anwendung einer besonderen Methode für die Berechnung des Normalwerts.

117.

Die Feststellung des Gerichtshofs betreffend Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung ( 91 ) gilt in gleicher Weise für deren Art. 9 Abs. 5. Aus der erwähnten Mitteilung der Kommission ( 92 ) geht nämlich hervor, dass die IB wie der MWS der Berücksichtigung des Auftauchens von Unternehmen in Ländern ohne Marktwirtschaft dient, die unabhängig vom Staat tätig sind und somit über ihre Ausfuhrverkäufe rechtlich und tatsächlich frei bestimmen. Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung ist somit auch Ausdruck des Willens des Unionsgesetzgebers, in diesem Bereich eine eigene unionsrechtliche Lösung zu schaffen.

118.

Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es im fünften Erwägungsgrund der Grundverordnung heißt, dass die Antidumpingbestimmungen „so weit wie möglich“ in das Unionsrecht zu übertragen sind. Diese Wendung ist nämlich dahin zu verstehen, dass der Unionsgesetzgeber, selbst wenn er beim Erlass der Grundverordnung die Regeln des Antidumping-Übereinkommens berücksichtigen wollte, nicht den Willen zum Ausdruck gebracht hat, jede dieser Regeln in die Grundverordnung umzusetzen ( 93 ).

119.

Zum Einfluss des Berichts des Panels des SBG zur Gültigkeit der streitigen Verordnung ist darauf hinzuweisen, dass der Rat nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 ( 94 ) auf den Bericht des SBG je nach Lage des Falles die angefochtene Maßnahme aufheben, ändern oder andere besondere Maßnahmen, die unter den Umständen des Einzelfalls angemessen erscheinen, erlassen kann. Es ist festzustellen, dass keine besondere Maßnahme erlassen worden ist, um die Golden Step zugeteilte Dumpingspanne aufzuheben oder zu ändern. Da die Union keine bestimmte im Rahmen des Antidumpingübereinkommens übernommene Verpflichtung erfüllen wollte und, wie wir gesehen haben, die Grundverordnung nicht ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieses Übereinkommens verweist, kann die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung nicht im Hinblick auf dieses Übereinkommen, wie es in der Folge durch die Empfehlungen des SBG ausgelegt wurde, geprüft werden ( 95 ).

120.

Deshalb kann der Gerichtshof die Gültigkeit der streitigen Verordnung nicht im Hinblick auf das Antidumpingübereinkommen beurteilen und kann nicht an den Bericht des Panels des SBG gebunden sein.

C – Zu den Konsequenzen, die aus den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat und Zhejiang Aokang Shoes/Rat sowie aus der Ungültigkeit der streitigen Verordnung zu ziehen sind

121.

Die siebte Frage in der Rechtssache C‑659/13 und die Frage 2a in der Rechtssache C‑34/14 bieten dem Gerichtshof Anlass, sich zum einen mit den Wirkungen der Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C‑247/10 P, EU:C:2012:710) in Bezug auf andere Hersteller/Ausführer und Einführer und zum anderen auf die Wirkungen der Ungültigkeit der streitigen Verordnung zu befassen.

1. Zu den Wirkungen der Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat und Zhejiang Aokang Shoes/Rat

122.

Mit seiner siebten Frage möchte das First-tier Tribunal (Tax Chamber) vom Gerichtshof wissen, ob die Nichtigerklärung der streitigen Verordnungen in den mit den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C‑247/10 P, EU:C:2012:710) abgeschlossenen Rechtssachen zur Folge hat, dass die gemäß dieser Verordnung entrichteten Antidumpingzölle im Sinne von Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1 des Zollkodex nicht gesetzlich geschuldet waren.

123.

In Wirklichkeit möchte das vorlegende Gericht mit dieser Frage wissen, ob eine solche Nichtigerklärung erga omnes wirkt.

124.

Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof in diesen Urteilen die streitige Verordnung für nichtig erklärt hat, „soweit sie die Rechtsmittelführerinnen in diesen Rechtssachen betrifft“.

125.

Ferner kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Unionsrichter nicht ultra petita entscheiden, und demgemäß darf die Nichtigerklärung nicht über die Anträge des Klägers hinausgehen ( 96 ). Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dann, wenn ein Adressat einer Entscheidung Nichtigkeitsklage erhebt, der Unionsrichter nur mit den Teilen der Entscheidung befasst wird, die diesen Adressaten betreffen, während diejenigen Teile, die andere Adressaten betreffen, die die Entscheidung nicht angefochten haben, nicht Teil des Streitgegenstands sind, über den der Unionsrichter zu entscheiden hat ( 97 ).

126.

Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die absolute Verbindlichkeit eines Nichtigkeitsurteils eines Unionsgerichts zwar sowohl den Tenor als auch die tragenden Gründe der Entscheidung erfasst, nicht aber die Nichtigkeit einer Handlung zur Folge hat, die zwar aus demselben Grund rechtswidrig sein soll, vor dem Unionsrichter aber nicht angefochten worden ist ( 98 ).

127.

Daher berührt die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung durch den Gerichtshof in den mit den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C‑247/10 P, EU:C:2012:710) abgeschlossenen Rechtssachen, soweit sie den Rechtsmittelführerinnen einen Antidumpingzoll auferlegt, nicht die Gültigkeit der übrigen Teile dieser Verordnung, insbesondere des Antidumpingzolls, der auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil in Leder, die von den anderen Herstellern/Ausführern, insbesondere denjenigen, die C & J Clark und Puma beliefern, anwendbar ist, da diese Teile nicht zu dem Streitgegenstand gehören, über den der Unionsrichter zu entscheiden hatte ( 99 ).

128.

Somit hat die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung durch diese Urteile nicht zur Folge, dass die gemäß dieser Verordnung entrichteten Antidumpingzölle im Sinne von Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1 des Zollkodex von den Einführern, die sich von anderen Herstellern/Ausführern als den von diesen Urteilen betroffenen beliefern lassen, nicht gesetzlich geschuldet waren.

2. Zu den Konsequenzen, die aus der Ungültigkeit der streitigen Verordnung zu ziehen sind

129.

Mit der Frage 2a in der Rechtssache C‑34/14 begehrt das Finanzgericht München Auskunft darüber, welche Konsequenzen aus der Ungültigerklärung der streitigen Verordnung durch den Gerichtshof zu ziehen sind.

130.

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung „Aufgabe der innerstaatlichen Stellen ist, für ihre Rechtsordnung die Konsequenzen aus einer Feststellung der Ungültigkeit zu ziehen, was zur Folge hätte, dass die gemäß der betreffenden Verordnung gezahlten Antidumpingzölle im Sinne von Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex nicht gesetzlich geschuldet waren und grundsätzlich von den Zollbehörden nach dieser Bestimmung erstattet werden müssten, sofern die Voraussetzungen einer solchen Erstattung, darunter die des Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex, erfüllt sind“ ( 100 ).

131.

Infolgedessen gilt, was insbesondere Puma betrifft, dass ein Wirtschaftsteilnehmer nach einer Ungültigerklärung einer Antidumpingverordnung durch den Gerichtshof grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Erstattung der Antidumpingzölle erheben kann, die er aufgrund dieser Verordnung entrichtet hat und für die die in Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex vorgesehene Frist von drei Jahren abgelaufen ist. Diese Bestimmung begrenzt nämlich die Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Zölle auf einen Zeitraum von drei Jahren.

132.

Deshalb ist auf die Frage 2a in der Rechtssache C‑34/14 zu antworten, dass Puma, die bei einem nationalen Gericht eine Klage gegen die Entscheidungen erhoben hat, mit denen von ihr die Entrichtung von Antidumpingzöllen nach der streitigen, vom Gerichtshof für ungültig erklärten, Verordnung gefordert wird, grundsätzlich diese Ungültigkeit vor dem nationalen Gericht geltend machen kann, um die Erstattung dieser Zölle gemäß Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex zu beanspruchen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu bestimmen, ob die Voraussetzungen für eine solche Erstattung, darunter die in Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex vorgesehene, erfüllt sind.

D – Zum Begriff des unvorhersehbaren Ereignisses oder der höheren Gewalt im Sinne von Art. 236 des Zollkodex

133.

Mit seiner Frage 2b in der Rechtssache C‑34/14 begehrt das vorlegende Gericht vom Gerichtshof Auskunft darüber, ob Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 2 dahin auszulegen ist, dass die Ungültigerklärung der streitigen Verordnung ein „unvorhersehbares Ereignis“ ist, das den Betroffenen daran gehindert hat, seinen Antrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drei Jahren einzureichen, was es ihm auf diese Weise erlaubt, diese Frist verlängert zu bekommen.

134.

Dazu hat der Gerichtshof in seinem Urteil CIVAD ( 101 ) entschieden, dass „die Rechtswidrigkeit einer Verordnung keinen Fall höherer Gewalt im Sinne dieser Bestimmung darstellt, der es erlaubt, die Frist von drei Jahren, binnen deren ein Einführer die Erstattung nach dieser Verordnung entrichteter Einfuhrabgaben beantragen kann, zu verlängern“ ( 102 ).

135.

Nach meiner Ansicht ist diese Rechtsprechung auf den Sachverhalt in der Rechtssache C‑34/14 anwendbar. Denn der „Begriff des unvorhersehbaren Ereignisses umfasst ein objektives und ein subjektives Merkmal, von denen Ersteres sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegende Umstände bezieht und Letzteres mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft“ ( 103 ). In Wirklichkeit stimmt der Begriff des unvorhersehbaren Ereignisses mit demjenigen der höheren Gewalt überein ( 104 ).

136.

Daher sind die vom Gerichtshof in seinem Urteil CIVAD ( 105 ) angestellten Erwägungen auf die Rechtssache C‑34/14 anzuwenden. Infolgedessen sind, da die Erstattung von Ein- oder Ausfuhrzöllen eine Ausnahme von der gewöhnlichen Regelung der Ein- und Ausfuhren darstellt, die dieser zugrunde liegenden Bestimmungen eng auszulegen, und der Begriff „unvorhersehbares Ereignis“ im Sinne von Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 2 ist ebenfalls eng auszulegen ( 106 ).

137.

Sodann hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rechtswidrigkeit einer Antidumpingverordnung, die das objektive Merkmal darstellt, nicht als ungewöhnlicher Umstand betrachtet werden kann ( 107 ). Was das subjektive Merkmal angeht, hätte Puma bei der ersten Entrichtung der Antidumpingzölle nach der streitigen Verordnung einen Erstattungsantrag zu dem Zweck stellen können, insbesondere die Gültigkeit dieser Verordnung anzufechten, und dabei im Verfahren vor einem nationalen Gericht, das dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung hätte vorlegen können oder sogar müssen, eine Einrede der Rechtswidrigkeit erheben können ( 108 ).

138.

Infolgedessen bin ich der Ansicht, dass, da Puma über die Möglichkeit verfügte, die Gültigkeit der betreffenden Verordnung vor Ablauf der in Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 2 des Zollkodex festgelegten Frist von drei Jahren durch Einreichung eines Antrags auf Erstattung der aufgrund der streitigen Verordnung entrichteten Zölle anzufechten, deren später vom Gerichtshof gegebenenfalls tatsächlich festgestellte Ungültigkeit keinen Fall höherer Gewalt darstellen würde, der sie daran gehindert hätte, fristgerecht einen Antrag zu stellen ( 109 ).

139.

Nach alledem bin ich der Ansicht, dass Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 2 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass die Ungültigerklärung einer Verordnung über die Verhängung von Antidumpingzöllen kein unvorhersehbares Ereignis im Sinne dieser Bestimmung darstellt, das es erlaubte, die Frist von drei Jahren, innerhalb deren ein Einführer die Erstattung aufgrund dieser Verordnung entrichteter Einfuhrzölle verlangen kann, zu verlängern.

V – Ergebnis

140.

Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem First-tier Tribunal folgende Antworten zu geben:

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates sind ungültig, soweit die Europäische Kommission die Anträge der Hersteller/Ausführer aus China und Vietnam, die nicht in die Stichprobenauswahl einbezogen waren, auf Zuerkennung des Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens und individuelle Behandlung unter Nichtbeachtung der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern aufgestellten Anforderungen nicht geprüft hat.

2.

Die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1472/2006 durch den Gerichtshof in den mit den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53) sowie Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C‑247/10 P, EU:C:2012:710) abgeschlossenen Rechtssachen, soweit mit ihr gegen die Rechtsmittelführerinnen dieser Rechtssachen ein Antidumpingzoll verhängt wird, berührt nicht die Gültigkeit der anderen Teile dieser Verordnung, insbesondere des für die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, die von anderen Herstellern/Ausführern hergestellt werden, geltenden Antidumpingzolls, da diese Teile nicht Teil des Streitgegenstands waren, über den der Unionsrichter zu entscheiden hatte.

141.

Ich schlage dem Gerichtshof vor, dem Finanzgericht München wie folgt zu antworten:

1.

Die Verordnung Nr. 1472/2006 und die Durchführungsverordnung Nr. 1294/2009 sind ungültig, soweit die Europäische Kommission die Anträge der Hersteller/Ausführer aus China und Vietnam, die nicht in die Stichprobenauswahl einbezogen waren, auf Zuerkennung des Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens und individuelle Behandlung unter Nichtbeachtung der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 aufgestellten Anforderungen nicht geprüft hat.

2.

Ein Einführer wie die Puma SE, der bei einem nationalen Gericht eine Klage gegen die Entscheidungen erhoben hat, mit denen von ihm die Entrichtung von Antidumpingzöllen nach der streitigen, vom Gerichtshof für ungültig erklärten, Verordnung Nr. 1472/2006 gefordert wird, kann grundsätzlich diese Ungültigkeit vor dem nationalen Gericht geltend machen, um die Erstattung dieser Zölle gemäß Art. 236 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften zu beanspruchen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu bestimmen, ob die Voraussetzungen für eine solche Erstattung, darunter die in Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex vorgesehene, erfüllt sind.

3.

Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 ist dahin auszulegen, dass die Ungültigerklärung einer Verordnung über die Verhängung von Antidumpingzöllen kein unvorhersehbares Ereignis im Sinne dieser Bestimmung darstellt, das es erlaubte, die Frist von drei Jahren, innerhalb deren ein Einführer die Erstattung aufgrund dieser Verordnung entrichteter Einfuhrzölle verlangen kann, zu verlängern.


( 1 )   Originalsprache: Französisch.

( 2 )   ABl. L 275, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung.

( 3 )   ABl. L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumpingübereinkommen.

( 4 )   Übereinkommen, unterzeichnet in Marrakesch am 15. April 1994 und genehmigt durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1).

( 5 )   ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex.

( 6 )   ABl. L 56, S. 1, und Berichtigung ABl. 2000, L 263, S. 34. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 (ABl. L 340, S. 17, im Folgenden: Grundverordnung).

( 7 )   ABl. L 253, S. 1.

( 8 )   Im Folgenden auch: IB.

( 9 )   ABl. L 98, S. 3, im Folgenden: vorläufige Verordnung.

( 10 )   Durchführungsverordnung des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 352, S. 1, im Folgenden: Verlängerungsverordnung).

( 11 )   Vgl. Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53).

( 12 )   Vgl. Urteil Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C‑247/10 P, EU:C:2012:710).

( 13 )   Vgl. Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 38). Vgl. auch Urteil Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C‑247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 28 bis 30).

( 14 )   C‑188/92, EU:C:1994:90.

( 15 )   Rn. 17 und 18.

( 16 )   C‑188/92, EU:C:1994:90.

( 17 )   Urteil Valimar (C‑374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil TMK Europe (C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn.18).

( 18 )   Urteil Valimar (C‑374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 19 )   Ebd. (Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 20 )   Im Folgenden: OEM. Ein OEM ist vom Gerichtshof als Lieferant definiert worden, der unter seinem eigenen Firmennamen von anderen Unternehmen hergestellte Erzeugnisse vertreibt (vgl. Urteil Nashua Corporation u. a./Rat und Kommission, C‑133/87 und C‑150/87, EU:C:1990:115, Rn. 3).

( 21 )   C‑133/87 und C‑150/87, EU:C:1990:115.

( 22 )   C‑156/87, EU:C:1990:116.

( 23 )   Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat (C‑133/87 und C‑150/87, EU:C:1990:115, Rn. 16 bis 20) sowie Gestetner Holdings/Rat und Kommission (C‑156/87, EU:C:1990:116, Rn. 19 bis 23).

( 24 )   Ebd.

( 25 )   T‑134/10, EU:T:2014:143.

( 26 )   Rn. 54 des Beschlusses.

( 27 )   Vgl. Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge.

( 28 )   C‑351/04, EU:C:2007:547.

( 29 )   Rn. 43 bis 57.

( 30 )   C‑374/12, EU:C:2014:2231.

( 31 )   Rn. 39 bis 61.

( 32 )   C‑143/14, EU:C:2015:236.

( 33 )   Rn. 31 bis 45.

( 34 )   Urteil Valimar (C‑374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 37).

( 35 )   Vgl. Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 11 der Grundverordnung.

( 36 )   Vgl. Art. 9 Abs. 5 dieser Verordnung.

( 37 )   Vgl. 519. Erwägungsgrund der Verlängerungsverordnung.

( 38 )   Vgl. Rn. 36 bis 38 bzw. Rn. 29 bis 32 dieser Urteile.

( 39 )   Vgl. Rn. 37 bzw. Rn. 33 dieser Urteile.

( 40 )   Vgl. Rn. 38 bzw. Rn. 30 dieser Urteile.

( 41 )   Vgl. Rn. 40 bis 43 sowie Rn. 34 bis 37 dieser Urteile.

( 42 )   Vgl. Art. 9 Abs. 5 Buchst. a bis c der Grundverordnung.

( 43 )   Vgl. Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (T‑401/06, EU:T:2010:67, Rn. 78), in dem das Gericht richtigerweise diese Feststellung getroffen hat, ohne daraus die richtigen Konsequenzen zu ziehen.

( 44 )   Vgl. 519. Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 3 der Verlängerungsverordnung.

( 45 )   C‑249/10 P, EU:C:2012:53.

( 46 )   Rn. 25.

( 47 )   Rn. 39.

( 48 )   Rn. 40.

( 49 )   C–240/10 P, EU:C:2012:53.

( 50 )   C‑601/12 P, EU:C:2014:115.

( 51 )   Rn. 29 bis 33.

( 52 )   Rn. 39 und 40.

( 53 )   Rn. 41.

( 54 )   Siehe beispielsweise die Urteile Shanghai Excell M & E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (T‑299/05, EU:T:2009:72), Since Hardware (Guangzhou)/Rat (T‑156/11, EU:T:2012:431) sowie Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat (T‑443/11, EU:T:2014:774).

( 55 )   Urteil Shanghai Excell M & E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (T‑299/05, EU:T:2009:72, Rn. 116, 118 und 119).

( 56 )   Vgl. die Mitteilung der Kommission und des Rates über die Behandlung ehemaliger Nicht-Marktwirtschaftsländer in Antidumpingverfahren und den Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (KOM[97] 677 endg.). Auch die Vorarbeiten für den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 344, S. 1) verschaffen keine Klarheit über den Zweck einer solchen Frist, die auf acht Monate verlängert worden ist.

( 57 )   C‑141/08 P, EU:C:2009:598.

( 58 )   Rn. 81 und 107 sowie die dort angeführte Rechtsprechung.

( 59 )   Rn. 94.

( 60 )   Rn. 111.

( 61 )   Rn. 112.

( 62 )   Urteil Since Hardware (Guangzhou)/Rat (T‑156/11, EU:T:2012:431, Rn. 167).

( 63 )   Ebd. (Rn. 160 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 64 )   Vgl. 134. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung.

( 65 )   Vgl. 143. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung.

( 66 )   Vgl. Erwägungsgründe 70 bis 72 der streitigen Verordnung.

( 67 )   Vgl. 146. Erwägungsgrund dieser Verordnung.

( 68 )   Ebd.

( 69 )   T‑407/06 und T‑408/06, EU:T:2010:68.

( 70 )   Rn. 103.

( 71 )   Urteil Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C‑247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 34).

( 72 )   Vgl. Erwägungsgründe 126, 127 und 130 dieser Verordnung.

( 73 )   Vgl. Nr. 43 und Anlage 2 zu den Erklärungen von C & J Clark. Vgl. auch Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (T‑401/06, EU:T:2010:67, Rn. 109 und 110). Ich verweise darauf, dass der Gerichtshof dieses Urteil mit der Begründung aufgehoben hat, dass die Kommission den Antrag auf MWS nicht geprüft hat. Die Feststellungen des Gerichts zu den erwähnten Punkten sind daher nicht in Frage gestellt worden.

( 74 )   T‑401/06, EU:T:2010:67.

( 75 )   Rn. 111.

( 76 )   Vgl. Erwägungsgründe 155 und 158 der streitigen Verordnung.

( 77 )   Vgl. Erwägungsgründe 65 der vorläufigen Verordnung und 57 der streitigen Verordnung. Vgl. auch Nr. 44 der Erklärungen von C & J Clark.

( 78 )   Vgl. auch Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (T‑401/06, EU:T:2010:67, Rn. 167).

( 79 )   Urteil TMK Europe (C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 34).

( 80 )   Ebd. (Rn. 35).

( 81 )   Ebd. (Rn. 36 und 37).

( 82 )   Vgl. Erwägungsgründe 222 bis 238 dieser Verordnung und 210 bis 231 der vorläufigen Verordnung. In diesem Zusammenhang hatte das Gericht in der mit dem Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (T‑401/06, EU:T:2010:67) abgeschlossenen Rechtssache Gelegenheit, diese Punkte im Einzelnen zu untersuchen, und es hat die Rüge zurückgewiesen, wonach der Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht hinreichend dargetan sei (Rn. 190 bis 200). Ich erinnere daran, dass dieses Urteil zwar vom Gerichtshof aufgehoben worden ist, die Feststellungen des Gerichts vom Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens aber nicht beanstandet worden sind.

( 83 )   Vgl. Bericht des Panels „European Union – Anti-Dumping measures on certain footwear from China“ (Dokument WT/DS405/R der WTO).

( 84 )   Urteil Kommission/Rusal Armenal (C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 85 )   Ebd. (Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 86 )   Vgl. fünfter Erwägungsgrund der Grundverordnung. Hervorhebung nur hier.

( 87 )   C‑21/14 P, EU:C:2015:494.

( 88 )   Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung.

( 89 )   Rn. 45.

( 90 )   Rn. 46.

( 91 )   Rn. 48 bis 50.

( 92 )   Vgl. Fn. 56.

( 93 )   Vgl. Urteil Kommission/Rusal Armenal (C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 52).

( 94 )   Verordnung des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. L 201, S. 10).

( 95 )   Vgl. in diesem Sinne Urteil Ikea Wholesale (C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 29 bis 35).

( 96 )   Vgl. Urteil Nachi Europe (C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 97 )   Ebd. (Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 98 )   Ebd. (Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 99 )   Vgl. in diesem Sinne Urteil Nachi Europe (C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 27).

( 100 )   Vgl. Urteile Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission (C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil CIVAD (C‑533/10, EU:C:2012:347, Rn. 20).

( 101 )   C‑533/10, EU:C:2012:347.

( 102 )   Rn. 35.

( 103 )   Vgl. Urteil Bell & Ross/HABM (C‑426/10 P, EU:C:2011:612, Rn. 48).

( 104 )   Vgl. Beschluss Faktor B. i W. Gęsina/Kommission (C‑138/14 P, EU:C:2014:2256, Rn. 20). Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung niemals zwischen den beiden Begriffen wirklich unterschieden und es sogar abgelehnt, zu prüfen, ob ein solcher Unterschied tatsächlich besteht (vgl. Urteil Bayer/Kommission, C‑195/91 P, EU:C:1994:412, Rn. 33).

( 105 )   C‑533/10, EU:C:2012:347.

( 106 )   Rn. 24 und 25.

( 107 )   Rn. 30.

( 108 )   Rn. 31 bis 33.

( 109 )   Rn. 34.

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