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Document 62013CC0346

Schlussanträge des Generalanwalts N. Wahl vom 8. Juli 2015.
Ville de Mons gegen Base Company.
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Mons.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Richtlinie 2002/20/EG – Art. 13 – Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen – Geltungsbereich – Kommunale Regelung, die Eigentümer von Sendetürmen und ‑masten für den Mobilfunk mit der Zahlung einer Abgabe belegt.
Rechtssache C-346/13.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:446

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NILS WAHL

vom 8. Juli 2015 ( 1 )

Rechtssache C‑346/13

Ville de Mons

gegen

Base Company SA, vormals KPN Group Belgium SA

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons [Belgien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste — Genehmigungsrichtlinie — Art. 13 — Entgelte für Rechte für die Installation von Einrichtungen — Geltungsbereich — Kommunale Regelung, die Eigentümer von Sendetürmen und ‑masten für den Mobilfunk mit der Zahlung einer Abgabe belegt“

1. 

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen, das die Auslegung von Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG ( 2 ) betrifft, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 3 ) eine Bestimmung mit unmittelbarer Wirkung ist, zeigt die Fragestellungen auf, die hinsichtlich der Konsequenzen der europäischen Harmonisierung der Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste für die Ausübung der mitgliedstaatlichen Zuständigkeit im Bereich der direkten Steuern fortbestehen.

2. 

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Base Company SA, vormals KPN Group Belgium SA (im Folgenden: Base Company), einem der drei Anbieter, die auf dem belgischen Mobilfunkmarkt tätig sind, und der Ville de Mons (Stadt Mons) wegen Abgaben, mit denen dieses Unternehmen wegen seiner im Stadtgebiet aufgestellten Sendetürme und ‑masten belegt wurde.

3. 

Die Rechtssache fügt sich in eine Serie von Rechtsstreitigkeiten ( 4 ) über Abgaben ein, mit denen Mobilfunkbetreiber von einer Reihe belgischer Kommunen und Provinzen aufgrund ihrer verfassungsrechtlich übertragenen ( 5 ) Abgabenhoheit belegt wurden, und gibt insbesondere Anlass zur Klärung, ob die aus dem Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C‑544/03 und C‑545/03, EU:C:2005:518) hervorgegangene Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 11 der Richtlinie 97/13/EG ( 6 ) auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Ganz allgemein gibt diese Rechtssache dem Gerichtshof Gelegenheit zu einer Reihe von Klarstellungen hinsichtlich des Ansatzes, dem in Bezug auf die den Betreibern von elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten auferlegten finanziellen Belastungen zu folgen ist.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

4.

Durch die Richtlinie 97/13 war im Hinblick auf die Liberalisierung der Telekommunikationsdienste und die Erleichterung des Markteintritts neuer Betreiber ein gemeinsamer Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste geschaffen worden. Sie fügte sich in den Rahmen der Maßnahmen ein, die zwecks der zum 1. Januar 1998 beabsichtigten vollständigen Liberalisierung der Telekommunikationsdienste und ‑infrastrukturen ergriffen wurden.

5.

So enthielt die Richtlinie 97/13 außer Bestimmungen über die Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen und deren Inhalt eine Reihe von Bestimmungen über die finanziellen Belastungen (Gebühren und Abgaben) im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die den Telekommunikationsunternehmen durch die Mitgliedstaaten auferlegt werden konnten.

6.

Art. 6 („Gebühren bei den Verfahren für Allgemeingenehmigungen“) der Richtlinie 97/13 lautete:

„Unbeschadet der finanziellen Beiträge zur Erbringung des Universaldienstes gemäß dem Anhang stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass von den Unternehmen im Rahmen der Genehmigungsverfahren nur die Gebühren erhoben werden, die die für die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Allgemeingenehmigung anfallenden Verwaltungskosten abdecken. Die Gebühren sind mit ausreichenden Einzelheiten in geeigneter Form zu veröffentlichen, damit die Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist.“

7.

Art. 11 („Gebühren und Abgaben für Einzelgenehmigungen“) der Richtlinie 97/13 bestimmte:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von dem Unternehmen im Rahmen der Genehmigungsverfahren nur die Gebühren erhoben werden, die die für die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Einzelgenehmigungen anfallenden Verwaltungskosten abdecken. Die Gebühren für eine Einzelgenehmigung müssen in Relation zu dem damit verbundenen Aufwand stehen und sind mit ausreichenden Einzelheiten in geeigneter Form zu veröffentlichen, damit die Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden für den Fall, dass auf knappe Ressourcen zurückgegriffen werden soll, gestatten, Abgaben zu erheben, die die Notwendigkeit widerspiegeln, die optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen. Diese Abgaben müssen nichtdiskriminierend sein und insbesondere der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern.“

8.

Die Richtlinie 97/13 wurde durch Art. 26 der Richtlinie 2002/21/EG ( 7 ) aufgehoben.

9.

In Art. 2 der Rahmenrichtlinie heißt es:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

e)

‚zugehörige Einrichtungen‘: diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen. Dieser Begriff schließt auch Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer ein;

…“

10.

Art. 1 („Ziel und Geltungsbereich“) der Genehmigungsrichtlinie lautet:

„(1)   Ziel dieser Richtlinie ist es, durch die Harmonisierung und Vereinfachung der Genehmigungsvorschriften und ‑bedingungen einen Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste zu errichten, damit deren Bereitstellung in der ganzen Gemeinschaft erleichtert wird.

(2)   Diese Richtlinie gilt für Genehmigungen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste erteilt werden.“

11.

Art. 13 („Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen“) der Genehmigungsrichtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 8 der [Rahmenrichtlinie] genannten Zielen Rechnung.“

B – Belgisches Recht

12.

Am 5. März 2007 erließ der Stadtrat der Stadt Mons eine Abgabenverordnung, durch die eine Abgabe auf Sendetürme und ‑masten für den Mobilfunk (im Folgenden: Abgabenverordnung) mit Geltung für die Steuerjahre ab dem Jahr 2007 eingeführt wurde.

13.

Nach Art. 1 der Abgabenverordnung erfasst diese Abgabe „Sendetürme und Masten von gewisser Größe auf eigener Stätte, die über die Dauer des Steuerjahrs aufgestellt und dazu bestimmt sind, die verschiedenen für den ordnungsgemäßen Betrieb des Mobilfunknetzes erforderlichen Arten von Antennen zu tragen, die nicht auf einer bereits bestehenden Stätte (Dach, Kirche usw.) angebracht werden konnten“.

14.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Abgabenverordnung „ist [d]ie [streitige] Abgabe … von jeder natürlichen oder juristischen Person zu entrichten, die Eigentümerin eines der in Art. 1 [der Abgabenverordnung] genannten Objekte ist“.

15.

Art. 4 der Abgabenverordnung sieht vor, dass der pro Mobilfunksendeturm oder ‑mast zu entrichtende Abgabenbetrag 2500 Euro beträgt.

II – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

16.

Nach den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen ist Base Company eine Mobilfunkanbieterin und als solche Eigentümerin und Betreiberin eines Netzes von Sendetürmen mit Telekommunikationsantennen für den Mobilfunk auf dem Gebiet der Stadt Mons.

17.

Die Behörden der Stadt Mons richteten gemäß der Abgabenverordnung drei Abgabenbescheide an Base Company, in denen ihr für das Steuerjahr 2008 die streitige Abgabe in Höhe von insgesamt 7500 Euro auferlegt wurde. Gegen diese Abgabenbescheide wurde beim Gemeindekollegium der Stadt Mons Beschwerde eingelegt. Nach deren Zurückweisung wurde gegen die Bescheide Klage beim Tribunal de première instance de Mons (Belgien) erhoben, das die Bescheide aufhob.

18.

Die Stadt Mons legte gegen dieses Urteil Berufung bei der Cour d’appel de Mons ein. Dieses Gericht hat aufgrund seiner Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie im Ausgangsverfahren das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Untersagt Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie den Gebietskörperschaften, aus haushaltspolitischen oder anderen Gründen eine Abgabe auf die wirtschaftliche Betätigung von Telekommunikationsbetreibern zu erheben, die auf ihrem Gebiet durch für die Zwecke dieser Betätigung eingesetzte Sendetürme, Sendemasten oder Antennen für den Mobilfunk in Erscheinung treten?

19.

Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

20.

Eine mündliche Verhandlung hat am 13. Mai 2015 stattgefunden. Daran teilgenommen haben die Parteien des Ausgangsverfahrens, die belgische Regierung und die Kommission.

III – Analyse

21.

Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob eine Abgabe, die von einer nationalen öffentlichen Behörde eingeführt worden ist und speziell die für den Mobilfunk benutzten Sendetürme und ‑masten erfasst, dem Geltungsbereich von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie unterfällt und ob bejahendenfalls diese Vorschrift einer solchen Abgabe entgegensteht.

22.

Zur Beantwortung dieser a priori einfachen Frage sind sehr unterschiedliche Vorschläge gemacht worden.

23.

Die Stadt Mons, die von der belgischen Regierung unterstützt wird, trägt vor, dass die in Rede stehende Abgabe durch die Genehmigungsrichtlinie nicht verboten sein könne. Sie betont insbesondere, der Gerichtshof habe im Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C‑544/03 und C‑545/03, EU:C:2005:518) zu Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13 – einer Bestimmung, deren Wortlaut dem des Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie sehr ähnlich sei – bereits entschieden, dass die Richtlinien über die Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen und -diensten nicht auf Abgaben anwendbar sein könnten, die nicht durch die Erteilung einer Lizenz ausgelöst würden. Die fragliche Abgabe sei von jedem Eigentümer eines Sendeturms oder -masts zu entrichten, der nicht auf einer bereits bestehenden Stätte habe angebracht werden können. Sie stehe keineswegs, wie von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie gefordert, mit der Erteilung eines Nutzungsrechts für Funkfrequenzen oder eines Rechts zur Installation von Einrichtungen in Zusammenhang oder sei letztlich eine Gegenleistung für irgendeinen Dienst.

24.

Base Company bringt ihrerseits vor, dass die streitige Abgabe durchaus in den Geltungsbereich von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie falle. Ihr Entstehungstatbestand liege darin, dass die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste Infrastrukturen errichteten, die als „Einrichtungen“ im Sinne dieser Vorschrift eingestuft werden könnten. Außerdem erfülle diese pauschale Abgabe nicht die kumulativen Voraussetzungen dieser Vorschrift, da sie insbesondere diskriminierend, nicht angemessen und nicht objektiv gerechtfertigt sei.

25.

Nach Ansicht der Kommission besteht angesichts des offenbar im Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C‑544/03 und C‑545/03, EU:C:2005:518) entwickelten Kriteriums, nämlich des Vorliegens eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der betreffenden Abgabe und der einem Betreiber erteilten Genehmigung zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, die einzig denkbare Schlussfolgerung darin, dass die streitige Abgabe Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie nicht unterfalle. Die Kommission „bedauert“ jedoch dieses Urteil und regt an, dass der Gerichtshof im vorliegenden Fall zu einer gegenteiligen Lösung finden möge. Hinter der streitigen Abgabe, die „zugehörige Einrichtungen“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Rahmenrichtlinie betreffe, stehe nämlich wahrscheinlich die Idee, dass sie als Gegenleistung für die Anbringung der für die Bereitstellung dieser Netze und Dienste erforderlichen Strukturen entrichtet werden solle. Folglich könne sie als „Entgelt“ im Sinne von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie eingestuft werden. Sollte dem gefolgt werden, sei es sodann Sache des vorlegenden Gerichts, sich zu vergewissern, dass sämtliche in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt würden.

26.

Wie in der Einleitung der vorliegenden Schlussanträge angesprochen, veranschaulicht die Rechtssache das nicht zu leugnende Spannungsverhältnis zwischen der Harmonisierung, die sich aus den mit der Genehmigungsrichtlinie verfolgten Zielen ergibt, und dem Wunsch einiger nationaler Behörden, aus im Wesentlichen haushaltspolitischen Gründen ( 8 ) die Möglichkeit beizubehalten, von manchen Betreibern wegen ihrer Tätigkeit und Präsenz auf einem bestimmten Gebiet eine Abgabe zu erheben.

27.

Zwar ist der Gerichtshof nicht zum ersten Mal mit dieser Problematik befasst, doch werden angesichts der jüngsten Erkenntnisse aus der Rechtsprechung gewisse Klarstellungen erwartet.

28.

Dieser Klärungsbedarf betrifft meines Erachtens zwei Aspekte, die ich nacheinander prüfen werde: Der erste Aspekt, der zwar durch die gestellte Frage nicht unmittelbar thematisiert wird, der aber einen Schlüsselparameter für die Analyse der von den Betreibern von Telekommunikationsdiensten und -netzen zu entrichtenden Abgaben darstellt, bezieht sich auf die Frage, ob die Mitgliedstaaten bestimmte Entgelte außerhalb des Geltungsbereichs von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie erheben dürfen. Der zweite Aspekt betrifft die Gesichtspunkte, die bei der Klärung, ob das in Rede stehende Entgelt in diesen Geltungsbereich fällt, und gegebenenfalls bei der Klärung, ob es die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, zu berücksichtigen sind.

A – Dürfen die Mitgliedstaaten außerhalb des Geltungsbereichs der Genehmigungsrichtlinie Entgelte erheben?

29.

Zwar wird die Frage, inwieweit die nationalen Behörden Entgelte erheben dürfen, die nicht in den Geltungsbereich von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie fallen, vom vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen nicht unmittelbar thematisiert, doch ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage, wie aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervorgeht, vom vorlegenden Gericht mittelbar aufgeworfen wird.

30.

Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich nämlich, dass das vorlegende Gericht zum einen von der Prämisse ausgegangen ist, dass die streitige Abgabe weder ein Entgelt im Sinne von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie noch eine Verwaltungsabgabe im Sinne von deren Art. 12 war, und dass es sich zum anderen die Frage nach der Relevanz und Tragweite der Rechtsprechung stellt, wonach „die Mitgliedstaaten … keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben dürfen“ ( 9 ).

31.

Hinsichtlich dieses ersten Aspekts dürfen die Mitgliedstaaten – obwohl man angesichts insbesondere des Urteils Albacom und Infostrada ( 10 ) in Bezug auf die Auslegung von Art. 11 der Richtlinie 97/13 darüber hätte diskutieren können – jedoch meines Erachtens nur „im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie“ keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben ( 11 ).

32.

Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie, einer auf der Grundlage von Art. 95 EG (jetzt Art. 114 AEUV) erlassenen Richtlinie, schränkt die Abgabenhoheit der Mitgliedstaaten nicht gänzlich ein, sondern erfasst nur die Abgaben, deren Entstehungstatbestand irgendwie an das Verfahren der Allgemeingenehmigung oder an die Gewährung von Nutzungsrechten anknüpft. Mit anderen Worten enthält Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie keine abschließende Darstellung sämtlicher Abgaben und Entgelte, mit denen die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste und -netze belegt werden dürfen, sondern soll die Abgaben und Entgelte eingrenzen, die im Zusammenhang mit „Genehmigungen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste erteilt werden“ (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie), erhoben werden können. Die Mitgliedstaaten sind nur dann zur Beachtung der Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet, wenn sie Abgaben für Mobilfunkbetreiber beschließen, die Inhaber einer Genehmigung sind.

33.

Zwei Gesichtspunkte bestärken mich in dieser Auffassung.

34.

Zunächst liegt diese Auslegung ohne Weiteres auf der Linie, die vom Gerichtshof hinsichtlich der Verwaltungsabgaben im Sinne von Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie unabhängig davon eingenommen wurde, ob er mit einer Vertragsverletzungsklage ( 12 ) oder mit einem Vorabentscheidungsersuchen ( 13 ) befasst war.

35.

Sodann und vor allem scheint mir diese Linie kürzlich durch den Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens bestätigt worden zu sein, das genau die Auslegung von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie in Bezug auf Abgaben betraf, die zwei Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste von der Provinz Antwerpen auferlegt worden waren. Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil Belgacom und Mobistar für Recht erkannt, dass Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie nicht alle Entgelte erfasst, die Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste auferlegt werden. Diese Schlussfolgerung stützte er auf die in Art. 1 Abs. 2 und Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie verwendeten Begriffe ( 14 ).

36.

Zusammenfassend gilt die Genehmigungsrichtlinie für Genehmigungen, die für die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten erteilt werden. Die Mitgliedstaaten dürfen auf diese Bereitstellung keine anderen Abgaben erheben als die in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen.

37.

Hingegen behalten sie eine gewisse Freiheit bei der Festsetzung von Abgaben, die nicht auf diese Bereitstellung erhoben werden. Ich sage bewusst eine „gewisse“, denn in welchem Bereich die für Abgaben zuständige Behörde auch tätig wird, hat sie stets die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen zu beachten. Der Richter hat sich nämlich sogar bei Entgelten, die nicht unter Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie fallen, stets zu vergewissern, dass sie nicht geeignet sind, die Wirksamkeit der Genehmigungsrichtlinie zu beeinträchtigen, indem sie insbesondere Hindernisse für den Markteintritt neuer Betreiber schaffen, und er hat – allgemeiner – zu prüfen, ob sie nicht gegen die Bestimmungen und Grundsätze des Unionsrechts wie diejenigen, die die Niederlassungsfreiheit und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer dieses Sektors garantieren, verstoßen.

38.

Nach diesen Klarstellungen wende ich mich der uns vom vorlegenden Gericht konkret unterbreiteten Problematik zu, um die sich die Diskussion im Ausgangsverfahren entsponnen hat und die darin besteht, ob die streitige Abgabe in den Geltungsbereich von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie fallen kann und ob sie bejahendenfalls die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt.

39.

Zunächst werde ich darstellen, welche Erkenntnisse sich meines Erachtens aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, um mich sodann mit dem Fall der streitigen Abgabe zu befassen.

B – Die Erkenntnisse aus der Rechtsprechung seit dem Urteil Mobistar und Belgacom Mobile bis zum Urteil Belgacom und Mobistar: hin zur Hinterfragung der Erteilung einer Genehmigung (oder Lizenz) als ausschließliches Kriterium für die Anwendung von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie

40.

Nach meinem Eindruck stimmen alle Parteien darin überein, dass die Rechtssachen, in denen das Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C‑544/03 und C‑545/03, EU:C:2005:518) erging, auf Rechtsstreitigkeiten zurückgehen, die dem vorliegenden Fall sehr ähnlich sind.

41.

In jenen verbundenen Rechtssachen begehrten Mobilfunkbetreiber die Nichtigerklärung von Abgabenverordnungen, denen Eigentümer von Antennen, Masten und Türmen für den Mobilfunk von belgischen Gemeinden unterworfen wurden.

42.

Obwohl Art. 11 der Richtlinie 97/13 in der Erörterung jener Rechtssachen lediglich nebenbei angeführt worden war ( 15 ) – die Vorlagefragen betrafen nur Art. 49 EG (jetzt Art. 56 AEUV) und die Richtlinie 90/388/EWG ( 16 ) –, hat der Gerichtshof dennoch darauf hingewiesen, dass „die Abgaben auf Infrastrukturen für Mobilkommunikation nicht durch die Erteilung einer Lizenz ausgelöst [würden]“ und dass „[d]ie von der Klägerin Mobistar in der mündlichen Verhandlung angeführte Richtlinie 97/13 … daher nicht einschlägig [sei]“ ( 17 ).

43.

Damit hat der Gerichtshof offensichtlich „die Erteilung einer Lizenz“ zum ausschlaggebenden Unterscheidungskriterium zwischen den Entgelten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 97/13 fallen, und denjenigen, die nicht davon erfasst werden, gemacht.

44.

Diese Erwägung steht bei Weitem nicht allein, denn der Gerichtshof scheint in der Folge die Bedeutung bestätigt zu haben, die dem Entstehungstatbestand der verschiedenen Abgaben und Entgelte – d. h. seiner Anknüpfung oder Nichtanknüpfung an die Erteilung einer Genehmigung – für die Klärung beizumessen ist, ob die Abgaben oder Entgelte in den Geltungsbereich der Art. 12 und 13 der Genehmigungsrichtlinie fallen.

45.

So hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Frankreich ( 18 ) erging und die eine zusätzliche Abgabe für Betreiber betraf, die Inhaber einer Allgemeingenehmigung waren und ihre Dienste auf dem Markt für elektronische Kommunikation Endverbrauchern gegenüber erbrachten, entschieden, dass eine Abgabe, deren Entstehungstatbestand nicht an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, das den Zutritt zum Markt für elektronische Kommunikationsdienste ermöglicht, sondern der mit der Tätigkeit des Betreibers in Zusammenhang steht, die in der Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten an Endverbraucher in Frankreich besteht, nicht in den Geltungsbereich von Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie fällt.

46.

Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof im Urteil Vodafone Malta und Mobisle Communications ( 19 ) entschieden, dass Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie einer nationalen Regelung, die Mobilfunkdienstleistungen anbietenden Betreibern eine „Verbrauchsteuer“ in Höhe eines Prozentsatzes der Gebühren auferlegt, die sie von den Nutzern dieser Dienstleistungen erheben, dann nicht entgegensteht, wenn der Entstehungstatbestand dieser Abgabe nicht an die Allgemeingenehmigung für den Zugang zum Markt für elektronische Kommunikationsdienste, sondern an die Nutzung der von den Betreibern bereitgestellten Mobilfunkdienstleistungen anknüpft und wenn sie letztlich von den Nutzern dieser Dienstleistungen getragen wird.

47.

Wie im Laufe des vorliegenden Verfahrens betont werden konnte, sind, auch wenn der Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13 von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie abweicht, wobei Letzterer hinsichtlich des Gegenstands der betreffenden Entgelte (Art. 13 Satz 1) und der von diesen zu erfüllenden Voraussetzungen (Art. 13 Satz 2) unbestreitbar genauer ist, die von diesen beiden Bestimmungen verfolgten Ziele ersichtlich identisch.

48.

Mit ihnen soll nämlich für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit geschaffen werden, unter bestimmten Voraussetzungen Entgelte unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die optimale Nutzung knapper Ressourcen sicherzustellen, einzuführen. Diese Bestimmungen zielen letztlich beide auf die Förderung des Wettbewerbs, die Entwicklung des Binnenmarkts oder die Förderung der Interessen des Bürgers der Europäischen Union ab (vgl. insbesondere Art. 8 der Rahmenrichtlinie).

49.

Hieraus ergibt sich, dass a priori nichts gestattet, von der Rechtsprechung des Urteils Mobistar und Belgacom Mobile (C‑544/03 und C‑545/03, EU:C:2005:518, Rn. 37) abzuweichen.

50.

Heißt das, dass das Kriterium der Erteilung einer Lizenz allein maßgeblich ist, um zu bestimmen, ob eine Abgabe in den Geltungsbereich von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie fällt?

51.

Ich bin nicht dieser Auffassung, und zwar aus mehreren Gründen.

52.

Zunächst darf nicht aus den Augen verloren werden, dass in den Rechtssachen, in denen das Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C‑544/03 und C‑545/03, EU:C:2005:518) erging, die Anwendung der Richtlinie 97/13 nur in zweiter Linie und inzident geltend gemacht worden war. Dies wird durch die Kürze der Ausführungen zur Anwendbarkeit der Richtlinie 97/13 belegt.

53.

Sodann bezieht sich Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie, wie eindeutig aus seinem Wortlaut hervorgeht, auf die Modalitäten der Erhebung von Entgelten für die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen oder Nummern oder für das Recht zur Installation von Einrichtungen auf bzw. über öffentlichem oder privatem Grundbesitz. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie, da das Verfahren zur Zuteilung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und das Verfahren zur Verlängerung dieser Rechte derselben Regelung unterliegen, auf beide Verfahren gleichermaßen anzuwenden ist ( 20 ).

54.

Hieraus geht unweigerlich hervor, dass selbst über die Frage hinaus, ob der Entstehungstatbestand der Abgabe unmittelbar an die Erteilung einer Genehmigung (oder Lizenz) anknüpft, auch die Entgelte erfasst werden müssten, deren Entstehungstatbestand in der Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern sowie Rechten für die Installation von Einrichtungen im weiten Sinn besteht. Es erscheint nicht angezeigt, der dem Anschein nach restriktiven Lösung des Gerichtshofs im Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C‑544/03 und C‑545/03, EU:C:2005:518) zu folgen. Meiner Meinung nach ist zwar die Erteilung einer Lizenz oder spezifischer Rechte im Rahmen des Verfahrens der Allgemeingenehmigung unbestreitbar eine ausreichende Voraussetzung, um auf die Anwendbarkeit der Genehmigungsrichtlinie zu schließen, doch kann sie hierfür nicht zur erforderlichen Voraussetzung erhoben werden.

55.

Unter diesen Umständen scheint mir, dass das Kriterium für die Anwendung der Genehmigungsrichtlinie auf Entgelte präzisiert werden muss. Die Frage besteht nicht so sehr darin, ob die Entgelte unmittelbar an die Erteilung einer Lizenz oder Genehmigung anknüpfen, sondern darin, zu klären, ob sie sich unweigerlich in den Kontext eines Genehmigungsverfahrens einfügen, wie diejenigen, die in Einklang mit dem Wortlaut von Art. 13 dieser Richtlinie die Installation der für das Funktionieren des Mobilfunknetzes erforderlichen Einrichtungen betreffen.

C – Anwendung des von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie vorgezeichneten Prüfungsschemas im Ausgangsverfahren

56.

Wie Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Vodafone España und France Telecom España ausgeführt hatte, verlangt die Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen finanziellen Abgabe mit Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung eine zweistufige Prüfung ( 21 ).

57.

Daher werde ich mich nach der Prüfung, ob die streitige Abgabe in den Geltungsbereich von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie fallen kann – was mir der Fall zu sein scheint –, kurz mit der Frage befassen, ob sie die im zweiten Satz dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt.

1. Fällt die streitige Abgabe in den Geltungsbereich von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie?

58.

Im Ausgangsverfahren nimmt das vorlegende Gericht von den drei in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie genannten Entgeltkategorien, nämlich Entgelte für Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, Entgelte für Nutzungsrechte für Nummern und Entgelte für Rechte für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz, nur auf Letztere Bezug.

59.

Meiner Meinung nach sind die sich auf die Rechte für die Installation von Einrichtungen beziehenden Entgelte aus dem Blickwinkel der Genehmigungsrichtlinie zu erfassen. Zur Klärung, ob eine bestimmte Abgabe in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, ist auf ihren Gegenstand abzustellen.

60.

Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Begriffe „Einrichtungen“ und „Installation“ in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie auf physische Infrastrukturen, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste ermöglichen, bzw. auf deren physische Schaffung auf bzw. über dem betreffenden öffentlichen oder privaten Grundbesitz verweisen ( 22 ).

61.

All dies führt mich zu der Auffassung, dass die streitige Abgabe die Merkmale eines Entgelts für das Recht zur Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz aufweist, das in den Geltungsbereich von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie fällt.

62.

Zunächst wird diese Abgabe ausschließlich wegen der Aufstellung von Sendetürmen oder ‑masten geschuldet, die mit den Worten der Abgabenverordnung Strukturen darstellen, die „dazu bestimmt sind, die verschiedenen für den ordnungsgemäßen Betrieb des Mobilfunknetzes erforderlichen Arten von Antennen zu tragen“. Diese Sendetürme und ‑masten sind unbestreitbar physische Infrastrukturen, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste ermöglichen. Die streitige Abgabe trifft also das Recht zur Installation von Einrichtungen auf dem Gebiet der Stadt Mons und nicht wie in der Rechtssache, in der das Urteil Vodafone España und France Telecom España (C‑55/11, C‑57/11 und C‑58/11, EU:C:2012:446) erging, lediglich die Benutzung dieser Einrichtungen.

63.

Sodann wird diese Abgabe von den Eigentümern dieser Einrichtungen geschuldet, die aller Wahrscheinlichkeit nach elektronische Kommunikationsnetze und -dienste auch bereitstellen. Zwar werden die Betreiber dieser Netze oder Dienste durch die in Rede stehende Abgabenverordnung nicht als solche mit der Abgabe belegt, doch da nichts Gegenteiliges bekannt ist, sind offensichtlich nur diejenigen Betreiber, die über die Genehmigung zur Bereitstellung von Netzen oder Diensten für den Mobilfunk verfügen, Eigentümer von Sendetürmen oder ‑masten, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Netze oder Dienste erforderlich sind.

64.

Schließlich kann die im Ausgangsverfahren streitige Abgabe, obwohl sie in Erwägungen haushaltspolitischer Natur gründet, als Entgelt seitens der Betreiber für die ihnen angebotene Möglichkeit, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erforderlichen Strukturen auf öffentlichem oder privatem Grundbesitz zu installieren, angesehen werden und zielt auf eine optimale Nutzung von Ressourcen ab. Nach Art. 1 der Abgabenverordnung gilt diese Abgabe nämlich für Strukturen, „die nicht auf einer bereits bestehenden Stätte (Dach, Kirche usw.) angebracht werden konnten“ ( 23 ). Wie die Kommission ausgeführt hat, berücksichtigt diese Abgabe somit die Auswirkung der Installation von Sendetürmen und ‑masten auf die Verfügbarkeit von öffentlichem oder privatem Raum. Die streitige Abgabe wurde eingeführt, um jede Einrichtung zu treffen, die sich auf öffentlichen oder privaten Grundstücken befindet und die daher die Verfügbarkeit eben dieser für andere Zwecke oder Nutzungen verringert. Es geht darum, die optimale Nutzung der verfügbaren Flächen sicherzustellen.

65.

In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten beabsichtigte Verwendung der Einnahmen aus der streitigen Abgabe ohne Belang ist ( 24 ). Ebenso sollten, da sonst die Gefahr bestünde, die praktische Wirksamkeit der Genehmigungsrichtlinie zu gefährden, die mit der Einführung bestimmter Abgaben verfolgten Gründe nicht ausschlaggebend sein. Im umgekehrten Fall wäre zu befürchten, dass sich die Mitgliedstaaten unter Verweis auf Haushalts- oder Umweltziele, die sie verfolgen wollen, der Anwendung der Vorschriften der Genehmigungsrichtlinie entziehen könnten.

66.

Unter diesen Umständen besteht offensichtlich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erteilung des Rechts zur Installation von Einrichtungen im Sinne der Genehmigungsrichtlinie und der streitigen Abgabe. Zwar ist es, wie die Stadt Mons ausgeführt hat, zutreffend, dass die Entrichtung dieser Abgabe keine Voraussetzung für den Zutritt zum Markt für die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten und -netzen darstellt, doch haben die Betreiber, die Einrichtungen, die ihnen auf dem Gebiet dieser Stadt gehören, weiterhin nutzen wollen, jedes Jahr diese Abgabe zu entrichten.

67.

Im Ergebnis trifft das streitige Entgelt diejenigen Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, die Rechte im Sinne des Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie genießen, und fällt daher in den Geltungsbereich dieser Vorschrift.

68.

Es ist klarzustellen, dass die streitige Abgabe andere Merkmale aufweist als die von der Provinz Antwerpen erhobene Abgabe, die in der Rechtssache, in der das Urteil Belgacom und Mobistar (C‑256/13 und C‑264/13, EU:C:2014:2149) erging, in Rede stand.

69.

Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof sein Ergebnis, dass die in jenen Rechtssachen in Rede stehende Abgabe nicht in den Geltungsbereich der Genehmigungsrichtlinie fiel, damit begründete, dass diese Abgabe jeder juristischen Person belgischen oder ausländischen Rechts auferlegt wurde, die im Gebiet der Provinz Antwerpen eine von ihr benutzte oder ihrer Benutzung vorbehaltene Niederlassung besaß. Dies galt unabhängig von der Art der Niederlassung und der Tätigkeit der Abgabenpflichtigen. Die Höhe der Abgabe hing von der Fläche der Niederlassungen ab. Somit waren nicht allein die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste oder die Inhaber von Rechten im Sinne des Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie abgabenpflichtig ( 25 ).

70.

Im Ausgangsverfahren hingegen ist die in Rede stehende kommunale Abgabe insofern keine allgemeine Abgabe, als ihr nicht alle körperschaftsteuerpflichtigen Wirtschaftsteilnehmer unterliegen, die, wie es die Abgabenverordnung der Provinz Antwerpen vorsah, auf dem Gemeindegebiet eine oder mehrere Niederlassungen besitzen, ob es sich nun um Sendetürme und ‑masten, die dazu bestimmt sind, die verschiedenen für den ordnungsgemäßen Betrieb des Mobilfunknetzes erforderlichen Arten von Antennen zu tragen, oder um andere Flächen handelt.

71.

Die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Abgabe wurde nämlich eingeführt, um der eventuell zulasten anderer Benutzer gehenden Inanspruchnahme eines Teils einer Fläche Rechnung zu tragen. Mit anderen Worten kann sie in den Geltungsbereich der Genehmigungsrichtlinie fallen, wenn sie erwiesenermaßen eine optimale Nutzung der betreffenden Ressourcen durch die Festsetzung einer angemessenen Höhe, die den Wert dieser Ressourcen widerspiegelt ( 26 ), sicherstellen soll.

72.

Zwei abschließende Klarstellungen drängen sich jedoch bei Lektüre des in den Rechtssachen Belgacom und Mobistar (C‑256/13 und C‑264/13, EU:C:2014:2149) ergangenen Urteils auf.

73.

Erstens kann sich die Beurteilung, ob die betreffende Abgabe in den Geltungsbereich von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie fällt, nicht auf eine rein formelle Prüfung der Begriffe beschränken, die vom Gesetzgeber oder von der auf nationaler Ebene zuständigen Regulierungsbehörde zur Bezeichnung der in Rede stehenden Abgabe verwendet wurden. Um der Anwendung dieser Vorschrift zu entgehen, müssten die nationalen Behörden nämlich nur eine Abgabe mit Begriffen bezeichnen, die denjenigen nahekommen, die der Rat der Provinz Antwerpen im Wortlaut der in jenen Rechtssachen in Rede stehenden Abgabenverordnungen verwendet hat, und zwar auch dann, wenn klar ist, dass konkret im Wesentlichen die Betreiber von Mobilfunkkommunikationsnetzen und ‑diensten abgabenpflichtig sind, die Betriebsgenehmigungen innehaben und im Rahmen ihrer Tätigkeiten Einrichtungen installieren möchten.

74.

Mir scheint aber, dass eine Abgabe als vom Geltungsbereich des Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie erfasst anzusehen ist, falls erwiesen ist, dass trotz der Allgemeinheit der zu ihrer Bezeichnung verwendeten Begriffe konkret nur die Wirtschaftsteilnehmer abgabenpflichtig sind, die elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitstellen oder denen die in dieser Vorschrift angesprochenen Rechte zukommen.

75.

Zweitens wäre für den Fall, dass der Gerichtshof meiner Schlussfolgerung, wonach eine Entgelterhebung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art in den Geltungsbereich von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie fällt, nicht zustimmen sollte, noch – wie oben (vgl. Nr. 37) ausgeführt – zu klären, ob eine solche Abgabe nicht geeignet ist, die Wirksamkeit der Genehmigungsrichtlinie sowie die Vorschriften und Grundsätze des Unionsrechts zu beeinträchtigen.

76.

Mir bleibt noch zu ermitteln, inwieweit die im Ausgangsverfahren streitige Abgabe die im zweiten Satz von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt.

2. Erfüllt die streitige Abgabe die in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie genannten Voraussetzungen?

77.

Für den Fall, dass sich der Gerichtshof der Schlussfolgerung anschließen sollte, dass die streitige Abgabe doch unter Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie fällt, und wenn feststeht, dass das Entgelt „eine optimale Nutzung [der] Ressourcen sicherstellen“ soll, wird im Hinblick auf sämtliche Umstände des Einzelfalls zu entscheiden sein, ob die Abgabe zum einen die Voraussetzung erfüllt, wonach ihr Ziel darin bestehen muss, dass sie „eine optimale Nutzung [der] Ressourcen sicherstellen“ soll, und ob sie zum anderen der Anforderung gerecht wird, wonach die Entgelte „objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen“ sein müssen. Es ist klarzustellen, dass es sich um kumulative Voraussetzungen handelt.

78.

Zwar ist diese Aufgabe ganz offensichtlich Sache allein des vorlegenden Gerichts, doch bedarf es einiger Erläuterungen zum Sinngehalt dieser Anforderungen.

79.

Was erstens das mit der Erhebung der streitigen Abgabe verfolgte Ziel anbetrifft, so wird es zunächst Sache des vorlegenden Gerichts sein, festzustellen, ob – unabhängig von dem eindeutig haushaltspolitischen Ziel, das mit der Abgabenverordnung verfolgt wird ( 27 ) – die erforderliche Sicherstellung einer optimalen Nutzung der Ressourcen gebührend berücksichtigt worden ist.

80.

Was zweitens die von der fraglichen Abgabe aufzuweisenden Merkmale angeht, so wird zunächst die objektive Rechtfertigung des Entgelts zu prüfen sein. Hierzu wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob die Höhe des Entgelts mit der Intensität der Nutzung der „knappen Ressource“ sowie mit dem aktuellen und zukünftigen Wert dieser Nutzung in Zusammenhang steht. Diese Bewertung erfordert die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technologischen Situation des betreffenden Marktes ( 28 ). Insoweit wird sich das vorlegende Gericht zu vergewissern haben, dass dieses Entgelt auf der Grundlage von Parametern berechnet worden ist, die einen Bezug zu der erforderlichen Sicherstellung einer optimalen Nutzung der Ressourcen aufweisen, wie etwa Intensität, Dauer und Wert der Nutzung des fraglichen Eigentums durch das Unternehmen oder alternative Nutzungen des Eigentums ( 29 ). Ohne in die Beurteilung, die im Ausgangsverfahren letztlich getroffen werden wird, eingreifen zu wollen, scheint es mir, dass eine solche Prüfung nicht vorgenommen wurde. So ist in keiner Weise behauptet worden, dass die Höhe der streitigen Abgabe, die pauschaler Art ist, auf der Grundlage von Kriterien festgesetzt worden sei, die einen Bezug zur Intensität der Nutzung der Ressourcen oder zum Wert dieser Nutzung hätten.

81.

Sodann ist es hinsichtlich der Transparenz des Entgelts Sache des nationalen Richters, sich zu vergewissern, dass die Abgabe durch einen zugänglichen Rechtsakt auf klare und verständliche Weise festgesetzt worden ist. Diese Voraussetzung, die im Übrigen nicht erörtert worden ist, scheint im vorliegenden Fall erfüllt zu sein.

82.

Des Weiteren wird sich das vorlegende Gericht bei der Prüfung der Angemessenheit des streitigen Entgelts zu vergewissern haben, dass dieses unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherstellung einer optimalen Nutzung der knappen Ressourcen in angemessener Höhe festgesetzt worden ist. Auch hier ist – ohne der Beurteilung durch das vorlegende Gericht vorgreifen zu wollen – zu befürchten, dass die Abgabe in Anbetracht ihrer rein pauschalen Art nicht angemessen ist.

83.

Schließlich wird zu überprüfen sein, dass das Entgelt auf nicht diskriminierende Weise festgesetzt worden ist, d. h., ob es nicht dazu führt, dass vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt werden. Somit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, die sich in vergleichbaren Situationen befinden, einer gleich hohen finanziellen Belastung unterworfen werden.

IV – Ergebnis

84.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Cour d’appel de Mons zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er ein spezifisches Entgelt erfasst, dessen Entstehungstatbestand in der Installation von Einrichtungen im Sinne dieser Bestimmung wie Sendetürmen und ‑masten, die für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste erforderlich sind, besteht, und das von den eine Genehmigung innehabenden Betreibern dieser Dienste und Netze zu entrichten ist, die Eigentümer dieser Einrichtungen sind.

Damit ein solches Entgelt zulässig ist, muss es der erforderlichen Sicherstellung einer optimalen Nutzung der Ressourcen Rechnung tragen sowie objektiv gerechtfertigt, transparent, nicht diskriminierend und angemessen sein. Es ist Sache des nationalen Gerichts, sich im Licht der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der ihm unterbreiteten objektiven Anhaltspunkte zu vergewissern, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.


( 1 )   Originalsprache: Französisch.

( 2 )   Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21).

( 3 )   Urteil Vodafone España und France Telecom España (C‑55/11, C‑57/11 und C‑58/11, EU:C:2012:446, Rn. 39).

( 4 )   Dies belegen nicht nur die zahlreichen Entscheidungen der belgischen Verwaltungsgerichte und ordentlichen Gerichte zu diesem Thema, sondern auch die Rechtssachen, mit denen der Gerichtshof befasst worden ist, insbesondere die bei ihm anhängigen Rechtssachen Belgacom (C‑454/13) und Belgacom (C‑517/13).

( 5 )   Zeitgleich mit den Rechtsstreitigkeiten über die unionsrechtlichen Bestimmungen wurde der belgische Verfassungsgerichtshof mit einer Reihe momentan anhängiger Klagen befasst, die Fragestellungen hinsichtlich der Bestimmung der für den Erlass der betreffenden Abgaben zuständigen Behörden aufwerfen. Der belgische Verfassungsgerichtshof hat im Urteil Nr. 189/2011 vom 15. Dezember 2011 (Moniteur belge vom 7. März 2012, S. 14181) bereits über die Verfassungsmäßigkeit dieser Abgaben entschieden. Diese Rechtsprechung wurde vom belgischen Kassationsgerichtshof in seinen Urteilen vom 30. März 2012 angeführt.

( 6 )   Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. L 117, S. 15).

( 7 )   Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33).

( 8 )   Für einen Überblick über die lokalen Finanzaspekte wird u. a. auf verschiedene in der Revue de fiscalité régionale et locale, 2014/2, S. 93 bis 106, veröffentlichte Studien verwiesen.

( 9 )   Das vorlegende Gericht nimmt Bezug auf das Urteil Vodafone España und France Telecom España (C‑55/11, C‑57/11 und C‑58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28) sowie auf den darin vorgenommenen Verweis auf die Urteile Nuova società di telecomunicazioni (C‑339/04, EU:C:2006:490, Rn. 35) und Telefónica Móviles España (C‑85/10, EU:C:2011:141, Rn. 21).

( 10 )   C‑292/01 und C‑293/01, EU:C:2003:480. Nach Rn. 42 dieses Urteils „[verwehrt es] die Richtlinie 97/13 … den Mitgliedstaaten …, den Unternehmen, die Inhaber von Einzelgenehmigungen im Telekommunikationssektor sind, nur aufgrund dieser Inhaberschaft finanzielle Belastungen, wie die in den Ausgangsverfahren streitigen, aufzuerlegen, die sich von den nach dieser Richtlinie zulässigen unterscheiden und zu diesen hinzukommen“.

( 11 )   Urteil Vodafone España und France Telecom España (C‑55/11, C‑57/11 und C‑58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28 und 29).

( 12 )   Urteil Kommission/Frankreich (C‑485/11, EU:C:2013:427).

( 13 )   Urteil Vodafone Malta und Mobisle Communications (C‑71/12, EU:C:2013:431).

( 14 )   C‑256/13 und C‑264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 34 und 35.

( 15 )   Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger in den verbundenen Rechtssachen Mobistar und Belgacom Mobile (C‑544/03 und C‑545/03, EU:C:2005:203, Nr. 14).

( 16 )   Richtlinie der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. L 192, S. 10) in der Fassung der Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 (ABl. L 20, S. 59).

( 17 )   Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C‑544/03 und C‑545/03, EU:C:2005:518, Rn. 37).

( 18 )   C‑485/11, EU:C:2013:427, Rn. 31 und 34.

( 19 )   C‑71/12, EU:C:2013:431, Rn. 24 und 25.

( 20 )   Vgl. Urteil Belgacom u. a. (C‑375/11, EU:C:2013:185, Rn. 39).

( 21 )   C‑55/11, C‑57/11 und C‑58/11, EU:C:2012:162, Nrn. 47 bis 49 und 73.

( 22 )   Vgl. in diesem Sinne Urteile Belgacom und Mobistar (C‑256/13 und C‑264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 33) sowie Vodafone España und France Telecom España (C‑55/11, C‑57/11 und C‑58/11, EU:C:2012:446, Rn. 32).

( 23 )   Hervorhebung nur hier.

( 24 )   Zur Frage der Verwendung des Ertrags einer Gebühr vgl. entsprechend Urteil Telefónica Móviles España (C‑85/10, EU:C:2011:141, Rn. 25).

( 25 )   Urteil Belgacom und Mobistar (C‑256/13 und C‑264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 36).

( 26 )   Vgl. hierzu Urteil Belgacom u. a. (C‑375/11, EU:C:2013:185, Rn. 51).

( 27 )   In der Begründung der Abgabenverordnung heißt es nämlich, „dass der Zustand der kommunalen Finanzen zu berücksichtigen ist“.

( 28 )   Vgl. in diesem Sinne Urteil Belgacom u. a. (C‑375/11, EU:C:2013:185, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 29 )   Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Vodafone España und France Telecom España (C‑55/11, C‑57/11 und C‑58/11, EU:C:2012:162, Nr. 77).

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