URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

12. Juli 2012 ( *1 )

„Richtlinie 2002/20/EG — Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste — Genehmigung — Art. 13 — Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen“

In den verbundenen Rechtssachen C-55/11, C-57/11 und C-58/11

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Spanien) mit Entscheidungen vom 28. und 29. Oktober sowie vom 3. November 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Februar 2011, in den Verfahren

Vodafone España SA

gegen

Ayuntamiento de Santa Amalia (C-55/11),

Ayuntamiento de Tudela (C-57/11)

und

France Telecom España SA

gegen

Ayuntamiento de Torremayor (C-58/11)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Vodafone España SA, vertreten durch M. Muñoz de Juan, E. Gardeta González, J. Viloria Gutiérrez und J. Buendía Sierra, abogados,

der France Telecom España SA, vertreten durch M. Muñoz de Juan und J. Buendía Sierra, abogados,

des Ayuntamiento de Tudela, vertreten durch T. Quadra-Salcedo Fernández del Castillo und J. Zornoza Pérez, abogados,

der spanischen Regierung, vertreten durch M. Muñoz Pérez und S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun und F. Jimeno Fernández als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. März 2012

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21, im Folgenden: Genehmigungsrichtlinie).

2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen dreier Rechtsstreitigkeiten, zum einen der Vodafone España SA (im Folgenden: Vodafone España) gegen die Ayuntamientos de Santa Amalia (Gemeinde Santa Amalia) (C-55/11) und de Tudela (Gemeinde Tudela) (C-57/11) sowie zum anderen der France Telecom España SA (im Folgenden: France Telecom España) gegen das Ayuntamiento de Torremayor (Gemeinde Torremayor) (C-58/11), bei denen es um Entgelte geht, die von diesen beiden Unternehmen für die ausschließliche Nutzung und die Sondernutzung kommunalen Straßenuntergrunds und Straßenraums, die in öffentlichem Eigentum stehen, erhoben werden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. L 117, S. 15) sah in Art. 11 vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von dem Unternehmen im Rahmen der Genehmigungsverfahren nur die Gebühren erhoben werden, die die für die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Einzelgenehmigungen anfallenden Verwaltungskosten abdecken. Die Gebühren für eine Einzelgenehmigung müssen in Relation zu dem damit verbundenen Aufwand stehen und sind mit ausreichenden Einzelheiten in geeigneter Form zu veröffentlichen, damit die Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden für den Fall, dass auf knappe Ressourcen zurückgegriffen werden soll, gestatten, Abgaben zu erheben, die die Notwendigkeit widerspiegeln, die optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen. Diese Abgaben müssen nichtdiskriminierend sein und insbesondere der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern.“

4

Die Richtlinie 97/13 wurde durch Art. 26 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33, im Folgenden: Rahmenrichtlinie) aufgehoben.

5

Art. 11 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde

bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz an ein Unternehmen, das für die Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze zugelassen ist, oder

wie folgt verfährt:

Sie handelt auf der Grundlage transparenter, öffentlich zugänglicher Verfahren, die nichtdiskriminierend und unverzüglich angewandt werden, und

sie befolgt die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung, wenn sie die betreffenden Rechte an Bedingungen knüpft.

…“

6

Art. 12 der Rahmenrichtlinie sieht vor:

„(1)   Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze anbietet, nach innerstaatlichem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz installieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundbesitz in Anspruch nehmen, so fördert die nationale Regulierungsbehörde die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke.

(2)   Insbesondere wenn Unternehmen aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und der Raumordnung keinen Zugang zu tragfähigen Alternativen haben, können die Mitgliedstaaten nur nach einer öffentlichen Anhörung von angemessener Dauer, bei der alle interessierten Parteien Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen, einem Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz (einschließlich physischer Kollokation) vorschreiben oder Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten treffen. Solche Anordnungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz enthalten.“

7

Die Erwägungsgründe 30 bis 32 der Genehmigungsrichtlinie lauten:

„(30)

Von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste können Verwaltungsabgaben erhoben werden, um die Arbeit der nationalen Regulierungsbehörde bei der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens und der Einräumung von Nutzungsrechten zu finanzieren. Diese Abgaben sollten sich auf das beschränken, was zur Deckung der tatsächlichen Verwaltungskosten für diese Arbeit notwendig ist. Zu diesem Zweck sollte bei den Einnahmen und Ausgaben der nationalen Regulierungsbehörden dadurch für Transparenz gesorgt werden, dass die insgesamt eingenommenen Abgaben und die angefallenen Verwaltungskosten jährlich offen gelegt werden. So können die Unternehmen prüfen, ob die Abgaben den Verwaltungskosten entsprechen.

(31)

Die Regelungen zur Erhebung von Verwaltungsabgaben sollten den Wettbewerb nicht verzerren und keine Schranken für den Marktzugang errichten. Mit einer Allgemeingenehmigungsregelung wird es, abgesehen von der Gewährung von Nutzungsrechten für Nummern und Funkfrequenzen und von Rechten für die Installation von Einrichtungen, nicht länger möglich sein, einzelnen Unternehmen administrative Kosten und somit Abgaben aufzuerlegen. Alle erhobenen Verwaltungsabgaben sollten mit den Grundsätzen einer Allgemeingenehmigungsregelung vereinbar sein. Ein Beispiel einer fairen, einfachen und transparenten Option für diese Kriterien zur Auferlegung von Abgaben könnte ein am Umsatz orientierter Verteilungsschlüssel sein. Sind die administrativen Kosten sehr gering, so sind möglicherweise Pauschalabgaben oder Abgaben, bei denen Pauschalbasis und umsatzbezogene Komponenten miteinander kombiniert werden, angemessen.

(32)

Zusätzlich zu den Verwaltungsabgaben können für Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern Entgelte erhoben werden, um eine optimale Nutzung dieser Güter sicherzustellen. Diese Entgelte sollten die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb auf dem Markt nicht erschweren. Durch diese Richtlinie werden die Zwecke, für die Entgelte für die Nutzungsrechte verwendet werden, nicht berührt. Diese Entgelte können beispielsweise zur Finanzierung derjenigen Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden verwendet werden, die nicht über die Verwaltungsabgaben finanziert werden können. Bestehen im Fall von Auswahl- bzw. Vergleichswettbewerben die Entgelte für Frequenznutzungsrechte ausschließlich oder teilweise aus einem Pauschalbetrag, so sollten Zahlungsregelungen sicherstellen, dass diese Entgelte in der Praxis nicht zu einer Auswahl nach Kriterien führen, die nicht in Beziehung zu dem Ziel der optimalen Nutzung von Funkfrequenzen stehen. Die Kommission kann regelmäßig vergleichende Untersuchungen über die optimale Praxis bei der Zuweisung von Funkfrequenzen, der Nummernzuteilung bzw. der Zuteilung von Wegerechten veröffentlichen.“

8

Art. 13 („Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen“) der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 8 der [Rahmenrichtlinie] genannten Zielen Rechnung.“

9

Die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 7, im Folgenden: Zugangsrichtlinie) sieht in Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 vor:

„Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 8 Betreiber dazu verpflichten, berechtigten Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, unter anderem wenn die nationale Regulierungsbehörde der Auffassung ist, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden.“

Spanisches Recht

10

Das Allgemeine Gesetz 32/2003 über die Telekommunikation (Ley 32/2003 General de Telecomunicaciones) vom 3. November 2003 (BOE Nr. 264 vom 4. November 2003, S. 38890) hat, wie aus seinen Erwägungsgründen hervorgeht, die im Lauf des Jahres 2002 erlassenen Richtlinien im Telekommunikationsbereich, zu denen die Genehmigungsrichtlinie gehört, in spanisches Recht umgesetzt.

11

Art. 49 dieses Gesetzes lautet:

„(1)   Betreiber und Inhaber von Nutzungsrechten für öffentliche Funkfrequenzen oder Nummerierungsressourcen sind zur Zahlung der in der Rechtsordnung vorgesehenen Abgaben verpflichtet.

(2)   Die Abgaben dienen folgenden Zwecken:

a)

Deckung der administrativen Kosten der Regulierungstätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der praktischen Umsetzung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts und von Verwaltungsakten, beispielsweise für die Zusammenschaltung und den Zugang;

b)

Deckung der durch die Verwaltung, die Kontrolle und die Durchsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Regelung entstehenden Kosten;

c)

Deckung der durch die Verwaltung, die Kontrolle und die Durchsetzung von Sondernutzungsrechten sowie von Rechten zur Nutzung öffentlicher Funkfrequenzen und der Nummerierung entstehenden Kosten;

d)

Verwaltung der in Art. 6 dieses Gesetzes geregelten Benachrichtigungen;

e)

Deckung der Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung, und Normalisierung sowie Marktanalyse.

(3)   Unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 2 dienen die Abgaben, die für die Nutzung öffentlicher Funkfrequenzen und der Nummerierung sowie von für die Installierung von elektronischen Telekommunikationsnetzen erforderlichem öffentlichen Grundbesitz erhoben werden, der Sicherstellung der optimalen Nutzung dieser Ressourcen unter Berücksichtigung des Werts und der Verfügbarkeit des Gutes, dessen Nutzung gestattet wird. Die Abgaben dürfen nicht diskriminierend und müssen transparent, objektiv gerechtfertigt und im Hinblick auf ihr Ziel verhältnismäßig sein. Daneben müssen sie nach Maßgabe einer Rechtsverordnung die Erreichung der in Art. 3 aufgestellten Ziele und Grundsätze fördern.

(4)   Die Abgaben im Sinne der vorhergehenden Absätze werden in einer objektiven, transparenten und verhältnismäßigen Weise erhoben, um die zusätzlichen administrativen Kosten und die aus ihnen folgenden Belastungen zu minimieren.

(5)   Das Ministerio de Ciencia y Tecnología [Ministerium für Wissenschaft und Technologie], die Comisión del Mercado de Telecomunicaciones [Ausschuss für den Telekommunikationsmarkt], die Agencia Estatal de Radiocomunicaciones [Staatliche Radiokommunikationsagentur] sowie die Gebietsverwaltungen, die die unter Abs. 2 dieses Artikels fallenden Abgaben verwalten und festsetzen, veröffentlichen eine jährliche Zusammenfassung der Verwaltungsausgaben, die ihre Erhebung rechtfertigen, sowie den Gesamtbetrag der Einnahmen.“

12

Das Real Decreto legislativo 2/2004 zur Genehmigung der Neufassung des Gesetzes über die Regelung der örtlichen Finanzen (Real Decreto Legislativo 2/2004, por el que se aprobó el texto refundido de la Ley reguladora de las Haciendas Locales) vom 5. März 2004 (BOE Nr. 59 vom 9. März 2004, S. 10284) sieht in Art. 20 Abs. 1 und 3 vor, dass die örtlichen Behörden berechtigt sind, Abgaben für die ausschließliche Nutzung oder die Sondernutzung insbesondere kommunalen Straßenuntergrunds, Straßengrunds und Straßenraums zu erheben.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13

Aus den Vorlageentscheidungen geht hervor, dass mehrere Gemeinden des Königreichs Spanien, u. a. die Ayuntamientos de Santa Amalia, de Tudela und de Torremayor, nach spanischem Recht Abgabensatzungen erließen, wonach von den Unternehmen Entgelte für die ausschließliche Nutzung oder die Sondernutzung kommunalen Eigentums zum Zweck der Erbringung von im Allgemeininteresse liegenden Versorgungsdienstleistungen erhoben werden können, und zwar unabhängig davon, ob die Unternehmen Eigentümer der Einrichtungen sind, die für diese Dienstleistungen erforderlich und in dem im kommunalen Eigentum stehenden Bereich installiert sind. Die Erbringung von Mobilfunkdiensten gehört zu den Dienstleistungen, auf die die Abgabe nach diesen Satzungen erhoben wird.

14

Vodafone España und France Telecom España sind Telekommunikationsbetreiber, die in Spanien Mobilfunkdienste anbieten.

15

Vodafone España erhob beim Tribunal Superior de Justicia de Navarra (Oberster Gerichtshof von Navarra) und beim Tribunal Superior de Justicia de Extremadura (Oberster Gerichtshof der Estremadura) Klage gegen die Abgabensatzungen der Ayuntamientos de Tudela und de Santa Amalia. France Telecom España erhob bei dem letztgenannten Gericht Klage gegen die Abgabensatzung des Ayuntamiento de Torremayor. Im Rahmen dieser Klagen machten die Betreiber geltend, die Satzungen seien mit dem Unionsrecht unvereinbar. Die Klagen wurden mit Urteilen des Tribunal Superior de Justicia de Navarra vom 30. Dezember 2008 sowie des Tribunal Superior de Justicia de Extremadura vom 12. und 29. Juni 2009 abgewiesen.

16

Vodafone España legte daraufhin gegen die Urteile des Tribunal Superior de Justicia de Navarra vom 30. Dezember 2008 und des Tribunal Superior de Justicia de Extremadura vom 12. Juni 2009 Kassationsbeschwerde beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) ein. France Telecom España legte gegen das Urteil des Tribunal Superior de Justicia de Extremadura vom 29. Juni 2009 Kassationsbeschwerde ein.

17

In den Vorlageentscheidungen nimmt das Tribunal Supremo als Erstes eine Prüfung der Art. 12 und 13 der Genehmigungsrichtlinie vor und äußert Zweifel an der Befugnis der Mitgliedstaaten, ein Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen nicht nur von einem Betreiber zu erheben, der Eigentümer des elektronischen Telekommunikationsnetzes ist, sondern auch von Betreibern, die lediglich Zusammenschaltungsdienste empfangen und sich daher auf den Zugang zu diesem Netz und dessen Nutzung beschränken.

18

Zweitens wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob die betreffenden Entgelte den Anforderungen von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie genügen.

19

Drittens ist nach Ansicht des Tribunal Supremo auch zu prüfen, ob Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung erfüllt. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur unmittelbaren Wirkung von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13 scheine für diese Lösung zu sprechen.

20

Das Tribunal Supremo hat daher beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende – in den drei Rechtssachen C-55/11, C-57/11 und C-58/11 gleichlautende – Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die es zulässt, ein Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen auf kommunalem Eigentum bei Betreibern zu erheben, die das Netz für die Erbringung von Mobilfunkdiensten nutzen, ohne dessen Inhaber zu sein?

2.

Für den Fall, dass die Abgabe mit Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie vereinbar sein sollte: Entsprechen die in der streitigen Gemeindesatzung geregelten Voraussetzungen für die Erhebung des Entgelts den in dieser Vorschrift niedergelegten Erfordernissen der Objektivität, Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung sowie der Notwendigkeit der Gewährleistung einer optimalen Nutzung der betroffenen Ressourcen?

3.

Hat Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie unmittelbare Wirkung?

21

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. März 2011 sind die Rechtssachen C-55/11, C-57/11 und C-58/11 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zum Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

22

Mit Schriftsatz, der am 25. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Ayuntamiento de Tudela die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit der Begründung beantragt, dass die am 22. März 2012 vorgetragenen Schlussanträge der Generalanwältin auf falschen Annahmen beruhten.

23

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2008, Burda, C-284/06, Slg. 2008, I-4571, Randnr. 37, sowie vom 22. September 2011, Interflora und Interflora British Unit, C-323/09, Slg. 2011, I-8625, Randnr. 22).

24

Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass er im vorliegenden Fall über alle erforderlichen Angaben verfügt, um die Fragen des vorlegenden Gerichts beantworten zu können, und dass die Rechtssache nicht mit Blick auf ein vor ihm nicht erörtertes Vorbringen geprüft werden muss.

25

Daher ist dem Antrag des Ayuntamiento de Tudela auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht stattzugeben.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

26

Mit seiner ersten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob eine nationale Regelung, wonach eine Abgabe für die Nutzung kommunalen Eigentums nicht nur von denjenigen Betreibern der in diesem Bereich installierten Telefonnetze, die auch deren Eigentümer sind, sondern auch von denjenigen Betreibern erhoben wird, die Inhaber von Nutzungs-, Zugangs- oder Zusammenschaltungsrechten für diese Netze sind, unter die den Mitgliedstaaten durch Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie eingeräumte Möglichkeit fällt, für „Rechte für die Installation von Einrichtungen, auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz“ Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen.

27

Insbesondere fragt dieses Gericht den Gerichtshof, ob eine solche Abgabe nicht nur von einem Betreiber erhoben werden kann, der gemäß Art. 11 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie Inhaber der Rechte für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem Grundbesitz ist und der gemäß Art. 12 dieser Richtlinie sowie Art. 12 der Zugangsrichtlinie Veranlassung haben kann, diese Einrichtungen zu teilen, sondern auch von Betreibern, die unter Nutzung dieser Einrichtungen Mobilfunkdienste erbringen.

28

Vorab ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben dürfen (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juli 2006, Nuova società di telecomunicazioni, C-339/04, Slg. 2006, I-6917, Randnr. 35, und vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España, C-85/10, Slg. 2011, I-1575, Randnr. 21).

29

Wie aus den Erwägungsgründen 30 bis 32 sowie den Art. 12 und 13 der Genehmigungsrichtlinie hervorgeht, sind die Mitgliedstaaten dementsprechend nur befugt, Verwaltungsabgaben zur Deckung der allgemeinen Verwaltungskosten, die durch die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der allgemeinen Genehmigungsregelung entstehen, oder Entgelte für Nutzungsrechte an Funkfrequenzen und Nummern oder aber für die Rechte für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz zu erheben.

30

In den Ausgangsverfahren scheint das vorlegende Gericht von der Annahme auszugehen, dass die in Rede stehenden Abgaben weder von Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie noch vom Begriff der Entgelte für Nutzungsrechte an Funkfrequenzen und Nummern im Sinne von Art. 13 dieser Richtlinie erfasst werden. Die Frage bezieht sich also nur darauf, ob die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, für die „Rechte für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz“ im Sinne von Art. 13 Entgelt zu erheben, die Anwendung von Entgelten wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden erlaubt, die von Betreibern erhoben werden, die diese Einrichtungen, ohne ihr Eigentümer zu sein, für die Erbringung von Mobilfunkdiensten nutzen und auf diese Weise das öffentliche Eigentum nutzen.

31

Obwohl weder der Begriff der Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz noch der Begriff des Schuldners des Entgelts für die Rechte für diese Installation in der Genehmigungsrichtlinie eigens definiert sind, geht zum einen aus Art. 11 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Rahmenrichtlinie hervor, dass die Rechte für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz einem Unternehmen erteilt werden, das für die Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze zugelassen ist, d. h. das berechtigt ist, die notwendigen Einrichtungen auf, unter oder über öffentlichem oder privatem Grundbesitz zu installieren.

32

Zum anderen verweisen, wie die Generalanwältin in den Nrn. 52 und 54 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Begriffe „Einrichtungen“ und „Installation“ auf physische Infrastrukturen, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen, bzw. auf deren physische Schaffung auf, unter oder über dem betreffenden öffentlichen oder privaten Grundbesitz.

33

Daher kann Schuldner des in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie genannten Entgelts für die Rechte für die Installation von Einrichtungen allein der Inhaber dieser Rechte sein, der auch der Eigentümer der auf, über oder unter dem betreffenden öffentlichen oder privaten Grundbesitz installierten Einrichtungen ist.

34

Somit ist die Erhebung von Entgelten wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz“ im Sinne von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie nicht zulässig, soweit sie von Betreibern erhoben werden, die diese Einrichtungen, ohne ihre Eigentümer zu sein, für die Erbringung von Mobilfunkdiensten nutzen und auf diese Weise das öffentliche Eigentum nutzen.

35

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er der Erhebung eines Entgelts für die Rechte für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz bei Betreibern entgegensteht, die diese Einrichtungen für die Erbringung von Mobilfunkdiensten nutzen, ohne ihre Eigentümer zu sein.

Zur zweiten und zur dritten Frage

36

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist nur die dritte Frage des vorlegenden Gerichts zu beantworten, mit der dieses wissen möchte, ob Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie unmittelbare Wirkung hat, so dass sich unter Umständen wie denjenigen der Ausgangsverfahren ein Einzelner vor den nationalen Gerichten auf diese Bestimmung berufen kann.

37

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 103, vom 17. Juli 2008, Arcor u. a., C-152/07 bis C-154/07, Slg. 2008, I-5959, Randnr. 40, und vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, Randnr. 33).

38

Im vorliegenden Fall genügt, wie die Generalanwältin in den Nrn. 48, 97 und 98 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie diesen Kriterien. Diese Bestimmung sieht nämlich in unbedingter und genauer Formulierung vor, dass die Mitgliedstaaten in drei spezifischen Fällen ein Entgelt für Rechte erheben können, nämlich für Nutzungsrechte an Funkfrequenzen oder Nummern und für Rechte für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz.

39

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie unmittelbare Wirkung hat, so dass er dem Einzelnen das Recht verleiht, sich vor einem nationalen Gericht unmittelbar auf diese Bestimmung zu berufen, um der Anwendung einer mit diesem Artikel unvereinbaren Entscheidung einer Behörde entgegenzutreten.

Kosten

40

Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er der Erhebung eines Entgelts für die Rechte für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz bei Betreibern entgegensteht, die diese Einrichtungen für die Erbringung von Mobilfunkdiensten nutzen, ohne ihre Eigentümer zu sein.

 

2.

Art. 13 der Richtlinie 2002/20 hat unmittelbare Wirkung, so dass er dem Einzelnen das Recht verleiht, sich vor einem nationalen Gericht unmittelbar auf diese Bestimmung zu berufen, um der Anwendung einer mit diesem Artikel unvereinbaren Entscheidung einer Behörde entgegenzutreten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.