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Document 62013CA0684

    Rechtssache C-684/13: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Johannes Demmer/Fødevareministeriets Klagecenter (Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Betriebsprämienregelung — Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 — Art. 44 Abs. 2 — Verordnung [EG] Nr. 73/2009 — Art. 34 Abs. 2 Buchst. a — Begriff „beihilfefähige Fläche“ — An Lande-, Stopp- und Rollbahnen angrenzende Flächen — Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken — Zulässigkeit — Rückforderung zu Unrecht gewährter landwirtschaftlicher Beihilfen)

    ABl. C 294 vom 7.9.2015, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 294/5


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Johannes Demmer/Fødevareministeriets Klagecenter

    (Rechtssache C-684/13) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Betriebsprämienregelung - Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 - Art. 44 Abs. 2 - Verordnung [EG] Nr. 73/2009 - Art. 34 Abs. 2 Buchst. a - Begriff „beihilfefähige Fläche“ - An Lande-, Stopp- und Rollbahnen angrenzende Flächen - Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken - Zulässigkeit - Rückforderung zu Unrecht gewährter landwirtschaftlicher Beihilfen))

    (2015/C 294/06)

    Verfahrenssprache: Dänisch

    Vorlegendes Gericht

    Vestre Landsret

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Johannes Demmer

    Beklagter: Fødevareministeriets Klagecenter

    Tenor

    1.

    Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 und Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind dahin auszulegen, dass eine landwirtschaftliche Fläche, die aus besonderen Vorschriften und Einschränkungen unterliegenden Sicherheitszonen um Lande-, Roll- und Stoppbahnen eines Flugplatzes besteht, dann eine beihilfefähige Fläche darstellt, wenn der diese Fläche nutzende Betriebsinhaber zum einen bei ihrer Nutzung für die Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit über eine hinreichende Selbständigkeit verfügt und zum anderen in der Lage ist, diese Tätigkeit auf der betreffenden Fläche trotz der Einschränkungen auszuüben, die sich aus der Ausübung einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit auf derselben Fläche ergeben.

    2.

    Art. 137 der Verordnung Nr. 73/2009 ist dahin auszulegen, dass sich ein Betriebsinhaber, der vor dem 1. Januar 2010 davon unterrichtet wurde, dass ihm Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen worden sind, nicht auf diese Vorschrift berufen kann, um eine Berichtigung dieser Ansprüche zu erlangen.

    Art. 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2184/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass davon auszugehen ist, dass ein Betriebsinhaber billigerweise die fehlende Beihilfefähigkeit von Flächen erkennen konnte, wenn er bei ihrer Nutzung für die Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit über keinerlei Handlungsspielraum verfügt und/oder wegen der Einschränkungen, die sich aus der Ausübung einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit auf denselben Flächen ergeben, nicht in der Lage ist, diese Tätigkeit auf diesen Flächen auszuüben. Bei der Beurteilung, ob der Betriebsinhaber den Irrtum billigerweise erkennen konnte, ist auf den Zeitpunkt der Beihilfezahlung abzustellen. Die Beurteilung nach Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 ist für jedes der betreffenden Jahre gesondert vorzunehmen.

    Art. 73 Abs. 5 der Verordnung Nr. 796/2004 in der durch die Verordnung Nr. 2184/2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Betriebsinhaber unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits als gutgläubig gilt, wenn er von der Beihilfefähigkeit der betreffenden Flächen aufrichtig überzeugt war. Die Beurteilung des guten Glaubens des Betriebsinhabers im Sinne von Art. 73 Abs. 5 der Verordnung Nr. 796/2004 ist für jedes der betreffenden Jahre gesondert vorzunehmen, und dieser gute Glaube muss bis zum Ende des vierten Jahres nach der Beihilfezahlung fortbestehen.


    (1)  ABl. C 85 vom 22.3.2014.


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