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Document 62013CA0527

Rechtssache C-527/13: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. April 2015, (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Spanien) — Lourdes Cachaldora Fernández/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Männliche und weibliche Arbeitnehmer — Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit — Richtlinie 79/7/EWG — Art. 4 — Richtlinie 97/81/EG — Rahmenvereinbarung von UNICE, CEEP und EGB über Teilzeitarbeit — Berechnung der Leistungen — System zur Einbeziehung von Beitragslücken — Teilzeitbeschäftigte und Vollzeitbeschäftige)

ABl. C 198 vom 15.6.2015, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 198/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. April 2015, (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Spanien) — Lourdes Cachaldora Fernández/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

(Rechtssache C-527/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung von UNICE, CEEP und EGB über Teilzeitarbeit - Berechnung der Leistungen - System zur Einbeziehung von Beitragslücken - Teilzeitbeschäftigte und Vollzeitbeschäftige))

(2015/C 198/07)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Galicia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lourdes Cachaldora Fernández

Beklagte: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die Beitragslücken, die im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung in dem Referenzzeitraum für die Berechnung einer beitragsabhängigen Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit entstanden sind, durch Heranziehung der jeweils geltenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen geschlossen werden, die durch Anwendung des Teilzeitkoeffizienten für diese Beschäftigung herabgesetzt werden, während eine solche Herabsetzung nicht erfolgt, wenn diese Lücken auf eine Vollzeitbeschäftigung folgen.

2.

Die am 6. Juni 1997 geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, die im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats nicht in ihren Anwendungsbereich fällt, die vorsieht, dass die Beitragslücken, die im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung in dem Referenzzeitraum für die Berechnung einer beitragsabhängigen Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit entstanden sind, durch Heranziehung der jeweils geltenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen geschlossen werden, die durch Anwendung des Teilzeitkoeffizienten für diese Beschäftigung herabgesetzt werden, während eine solche Herabsetzung nicht erfolgt, wenn diese Lücken auf eine Vollzeitbeschäftigung folgen.


(1)  ABl. C 9 vom 11.1.2014.


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