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Document 62013CA0076

    Rechtssache C-76/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Juni 2014 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2002/22/EG — Elektronische Kommunikation — Netze und Dienste — Benennung der zum Universaldienst verpflichteten Unternehmen — Fehlerhafte Umsetzung — Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird — Nichtdurchführung — Art. 260 Abs. 2 AEUV — Finanzielle Sanktionen — Zwangsgeld — Pauschalbetrag)

    ABl. C 292 vom 1.9.2014, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.9.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 292/5


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Juni 2014 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

    (Rechtssache C-76/13) (1)

    ((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Benennung der zum Universaldienst verpflichteten Unternehmen - Fehlerhafte Umsetzung - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld - Pauschalbetrag))

    2014/C 292/06

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade, G. Braun, L. Nicolae und M. Heller)

    Beklagte: Republik Portugal (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes im Beistand von L. Morais, advogado)

    Tenor

    1.

    Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Portugal (C-154/09, EU:C:2010:591) ergeben.

    2.

    Die Portugiesische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag von 3 Millionen Euro zu zahlen.

    3.

    Die Portugiesische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ein Zwangsgeld in Höhe von 10  000 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Portugal (EU:C:2010:591) verzögert, und zwar beginnend mit dem Datum der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils.

    4.

    Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 123 vom 27.4.2013.


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