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Document 62012TN0174

Rechtssache T-174/12: Klage, eingereicht am 17. April 2012 — Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat

ABl. C 184 vom 23.6.2012, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/18


Klage, eingereicht am 17. April 2012 — Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat

(Rechtssache T-174/12)

2012/C 184/33

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Syrian Lebanese Commercial Bank S.A. L. (Beirut, Libanon) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vanderveeren, L. Defalque und T. Bontinck)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 55/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 und Nr. 27 des Anhangs dieser Verordnung für nichtig zu erklären, soweit die Klägerin in Anhang II der Verordnung Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 aufgenommen wurde;

Art. 1 des Durchführungsbeschlusses 2012/37/GASP und Nr. 27 des Anhangs dieses Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit die Klägerin in Anhang II des Beschlusses 2011/273 aufgenommen wurde;

soweit erforderlich, die mit Schreiben des Rates vom 24. Januar 2012 erlassene Entscheidung für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten der Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Beteiligung der Klägerin an der Finanzierung des syrischen Regimes geltend gemacht, da der Rat weder vor noch nach dem Erlass der angefochtenen Handlungen den Nachweis für die Beteiligung der Klägerin an der Finanzierung dieses Regimes erbracht habe.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte, des Rechts auf ein faires Verfahren und auf wirksamen Rechtsschutz wegen des Fehlens einer Gelegenheit zur Stellungnahme während des Verfahrens zum Erlass der angefochtenen Handlungen und wegen der stillschweigenden Weigerung des Rates, Nachweise beizubringen, die die Art und den Umfang der Sanktion rechtfertigen, geltend gemacht.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird das Fehlen einer ausreichenden und genauen Begründung geltend gemacht, da sich der Rat damit begnügt habe, unklare und allgemeine Erwägungen vorzutragen, ohne die spezifischen und konkreten Gründe für seine Ansicht darzulegen, dass gegen die Klägerin restriktive Maßnahmen ergriffen werden müssten.

4.

Mit dem vierten Klagegrund werden Mängel beim Erlass der angefochtenen Handlungen geltend gemacht, da es der Rat unterlassen habe, hierbei die Grundrechte und Grundprinzipien zu erwähnen, die die Union den Adressaten dieser Handlungen zuerkenne, und da diese Handlungen auf der Grundlage des Art. 215 AEUV erlassen worden seien, dem es an allen demokratischen Garantien fehle.


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