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Document 62012TA0253

Rechtssache T-253/12: Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2015 — Hammar Nordic Plugg/Kommission (Staatliche Beihilfen — Verkauf und Vermietung von Grundstücken und einer Fertigungsanlage — Beschluss, mit dem eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Unterbleiben eines Ausschreibungsverfahrens — Bestimmung des Marktpreises — Kriterium des privaten Kapitalgebers — Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten)

ABl. C 429 vom 21.12.2015, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 429/15


Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2015 — Hammar Nordic Plugg/Kommission

(Rechtssache T-253/12) (1)

((Staatliche Beihilfen - Verkauf und Vermietung von Grundstücken und einer Fertigungsanlage - Beschluss, mit dem eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Unterbleiben eines Ausschreibungsverfahrens - Bestimmung des Marktpreises - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten))

(2015/C 429/19)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Hammar Nordic Plugg AB (Trollhättan, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Otken Eriksson und U. Öberg)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan und P.-J. Loewenthal als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin L. Sandberg-Morch)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/293/EU der Kommission vom 8. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.28809 (C 29/10) (ex NN 42/10 und ex CP 194/09), die Schweden zugunsten von Hammar Nordic Plugg AB gewährt hat (ABl. L 150, S. 78)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hammar Nordic Plugg AB trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 258 vom 25.8.2012.


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